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Duckislam 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 29.09.2008
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 29.09.2008 - 10:55Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

von 12/06 bis 9/07 habe ich ALG 2 bezogen, plus 160 Euro Zuschlag nach § 24

Von 10/07 bis 08/08 habe ich bei so einem Personaldienstleister gearbeitet und bin seit dem 1. September 2008 wieder arbeitslos.

Ich habe dann erneut ALG2 beantragt. Der Bescheid kam zwar recht flott aber enthielt nur noch den Regelsatz, ohne Zuschlag nach § 24. Ich habe Widerspruch eingelegt unter Hinweis darauf, dass mir dieser Zuschlag zusteht. Ein paar Tage später kam eine Bestätigung dass mein Widerspruch eingegangen sei und dass man unaufgefordert wieder auf mich zukommen würde. Das war am 8. September und seitdem habe ich nichts mehr gehört oder gesehen.

Meine Fragen:

1. wie lange dauert es um Widersprüche zu bearbeiten ?

2. verfällt der Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 wenn man vor Ablauf der Anspruchsdauer eine Arbeit aufnimmt ?

Vielen Dank !




quinky 
5 Sterne Auszeichnung
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 27.04.2007
Beiträge: 536
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...   Erstellt am 29.09.2008 - 15:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi,

Antwort zu 2)

Nein, der Anspruch verfällt nicht durch eine Arbeitsaufnahme, ABER,
dadurch, das kein neuer Anspruch auf ALGI erworben wurde (10/07 - 8/08 zu gering), hat der Zuschlag die Gültigkeit, als ob er in 12/06 begonnen hätte. Die Laufzeit beträgt 2 Jahre. Bis 11/08 steht Dir also der Zuschlag nach § 24 zu, da zu Beginn der Höchstbetrag im ersten Jahr von 160€, jetzt im zweiten Jahr bis 11/08 in Höhe von 80€.

Die Nichtgewährung zur Zeit des Zuschlages nach § 24 ist also rechtswidrig, Widerspruch gerechtfertigt.

Gruß
Quinky




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 30.09.2008 - 09:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


etwas genauer:
wenn man innerhalb der letzen 2 Jahre ALG I bezogen hat, hat man Anspruch auf den Zuschlag nach § 24 SGB II.

Sofern innerhalb dieser 2jahresfrist die Bedürftigkeit entfällt, aber kein neuer ALG I Anspruch erworben wird, erhält man bei erneuter Arbeitslosigkeit wieder ALG II und bekommt den Zuschlag so, als ob diese Unterbrechung nicht stattgefunden hätte - bis die 2jahresfrist, die mit dem letzten ALG I Anspruchstag beginnt, abgelaufen ist. Der Anspruch ruht also nicht und entfällt auch nicht durch eine Unterbrechung innerhalb dieser Frist, aber die Frist wird weitergezählt.
Wenn also der letzter Tag mit ALG I Anspruch bei erneuter ALG II Antragstellung schon länger als 2 Jahre zurück liegt, ist diese Frist abgelaufen und man hat keinen Anspruch mehr auf diesen Zuschlag.

Erwirbt man jedoch innerhalb dieser Frist einen neuen ALG I Anspruch, beginnt diese 2jahresfrist mit dem letzten Anspruchstag dieses erneuten ALG I Anspruches neu.

Wenn man zum ALG I auch ALG II aufstockend erhält, hat man keinen Anspruch auf diesen Zuschlag, den hat man erst, wenn der ALG I Bezug beendet ist.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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