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Fragola Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 09.01.2008 Beiträge: 30 Nachricht senden | Erstellt am 09.01.2008 - 13:37 | |
Ich hätte mal eine Frage an euch.
Die letzten Monate war ich aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben.
Daraufhin hat mein Sachbearbeiter beantragt, dass meine Arbeitsfähigkeit bzw. die Erwerbsfähigkeit vom medizinischen Dienst überprüft wird.
Dem medizinischen Dienst liegt ein Attest meiner Therapeutin vor in dem bestätigt wird, das ich nicht arbeitsfähig bin.
Jetzt hat mich der Arzt vom medizinischen Dienst an eine Facharztpraxis für Psychiatrie und Neurologie überwiesen, um ein Zusatzgutachten zu erstellen, weil ihm das Schreiben meiner Therapeutin nicht ausreicht.
Bin ich verpflichtet zu diesem Arzt zu gehen? Auch wenn von meiner Therapeutin bestätigt ist, das ich an einer Angststörung leide?
Und wenn ich verpflichtet bin, kann ich zu dieser Untersuchung eine Begleitperson mitnehmen?
Danke schon mal für eure Hilfe.
PS: Ich war übrigens das letzte halbe Jahre schon vom ärtzlichen Dienst erwerbsunfähig geschrieben, es geht nur darum zu überprüfen, ob die Erwerbsunfähigkeit weiterhin vorliegt.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 09.01.2008 - 14:48 | |
Fragola schrieb
Bin ich verpflichtet zu diesem Arzt zu gehen? Auch wenn von meiner Therapeutin bestätigt ist, das ich an einer Angststörung leide?
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Ja, du bist verpflichtet, diese Untersuchung zu machen und dabei zu helfen. Das geht aus § 62 SGB I hervor. Weigerst du dich, bekommst du eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II
Fragola schrieb
Und wenn ich verpflichtet bin, kann ich zu dieser Untersuchung eine Begleitperson mitnehmen?
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Ja, du kannst eine Person deines Vertrauens hinzuziehen und vom Arzt verlangen, das diese anwesend ist, sofern es die Untersuchung nicht behindert.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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