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Susi75 
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...   Erstellt am 08.05.2008 - 23:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo.Hab schon wieder ne Frage.Ich möchte gern mit dem Vater meines Kindes zusammenziehen.Ich und mein Kind bekommen den üblichen Regelsatz.Die Miete kostet warm 600Euro und mein Freund verdient 1100 netto.Wie wird das angerechnet und was steht uns zusammen noch zu???Bekommen wir noch den Regelsatz oder KdU???? Danke




Ottokar ...
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...   Erstellt am 09.05.2008 - 10:39Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Um da eine Aussage treffen zu können, muss ich noch folgendes wissen:

- wie viel Brutto erhält er?
- wie hoch sind die Kosten der Unterkunft im Detail: Kaltmiete, Nebenkosten, Heizkosten und ist in den Heizk. die Warmwasserbereitung enthalten?




Susi75 
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...   Erstellt am 09.05.2008 - 13:02Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Er bekommt 1700 brutto.
Kaltmiete 450.
Heizkosten 100.
Allgem.Nebenkosten 50 .
Wasserkosten sind drinn.Danke




Ottokar ...
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...   Erstellt am 09.05.2008 - 14:23Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Kaltmiete 450€
Heizkosten 100€ incl. WW
Nebenkosten 50€
= 600€

Aus den Heizk. dürfen nur die Anteile für Warmwasser herausgerechnet werden, die im Regelsatz enthalten sind und tatsächlich gezahlt werden.
Das wären bei 312€: 5€
bei 208€: 3,75€
insgesamt also 2x 5€ und 1x 3,75€ = 13,75€, die Berechnung mit den 18% wurde vom BSG als rechtswidrig erklärt.
Daraus errechnet sich eine zu übernehemende Miete von: 600€ - 13,75€ = 586,25€, dieser Betrag kann abweichen, falls das Amt weiterhin rechtswidrig mit den 18% rechnet.
Er wird duch die Anzahl der Personen geteilt: 586,25€ / 3 = 2x 195,42€ + 1x 195,41€


Berechnung

Er
Einkommen 1700 brutto, 1100€ Netto
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 140€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 800,00€; hier von 700€)
Freibetrag 2: 70€ (10% des Brutto von 800,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 700€)
gesamt: 310€

Statt des Grundfreibetrages können bei einem Bruttoeinkommen über 400€/Monat auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese höher sind. Lies dazu mal den "Ratgeber Einkommensanrechnung" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".

anrechenbares Einkommen = 1100€ - 310€ = 790€

Bedarf
312€ + 195,42€ = 507,42€

Anspruch
507,42€ - 790€ = -282,58€ Einkommensüberhang, kein Anspruch auf ALG II


Du
Bedarf
312€ + 195,42€ = 507,42€

Anspruch
507,42€ - 282,58€ Einkommensüberhang = 224,84€ Restanspruch auf ALG II


Kind
Bedarf
208€ + 195,41€ = 403,41€

Anspruch
403,41€ - 154€ KiGe = 249,41€ Restanspruch auf ALG II/Sozialgeld


Insgesamt erhaltet ihr also: 224,84€ + 249,41€ = 474,25€ ALG II

Das Amt rechnet nach der Bedarfsanteilsmethode und verteilt das Einkommen gleichmäßig auf alle Mitglieder der BG, meine obige Rechnung ist die sog. Horizontalmethode. Das Ergebnis ist das selbe, zusätzlich muss das Amt diese Berechnung auch durchführen um festzustellen, welche Mitglieder der BG tatsächlich bedürftig sind, und welche nur wegen der Bedarfsanteilsmethode ALG II erhalten.
Wer, wie hier dein Freund, tatsächlich nicht bedürftig ist, für den müssen die Pflichten des SGB II verfassungskonform angewendet werden.
Er unterliegt z.B. nicht der Erreichbarkeitsanodrnung, muss keine EinV abschließen, die Bewerbungspflichten enthält, und muss keine Maßnahmen annehmen.




Susi75 
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...   Erstellt am 12.05.2008 - 11:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo.Vielen Dank.Ich hab noch eine Frage:Wenn wir einen Nebenjob machen wollen,wieviel dürfen wir dazu verdienen ohne Anrechnung und muss ich meinen Nocharbeitgeber fragen????




Susi75 
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...   Erstellt am 12.05.2008 - 14:55Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hab schon wieder ne Frage.Das Amt hat für meine jetzige Wohnung die Kaution als Darlehen übernommen,wenn ich wie geschrieben mit Freund und Kind zusammen ziehe, was passiert mit der Kaution,kann ich die für die neue Wohnung einsetzen oder muss ich die dem Amt geben und neu beantagen????Haben wir dann überhaupt Anspruch auf Hilfe für die Kation für die neue Wohnug???Mein Freund verdient ja nicht die Welt,die Zahlen habt ihr ja.Danke für Eure Hilfe




Ottokar ...
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...   Erstellt am 12.05.2008 - 15:29Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Susi75 schrieb

    Hallo.Vielen Dank.Ich hab noch eine Frage:Wenn wir einen Nebenjob machen wollen,wieviel dürfen wir dazu verdienen ohne Anrechnung und muss ich meinen Nocharbeitgeber fragen????

Wenn du einen Hauptjob hast und einen Nebenjob machst, dann wird das Einkommen zusammengerechnet. Freibeträge können aber immer nur einmal abgezogen werden.

Für eine genauere Auskunft müsstest du mal näher erläutern, was du machen willst.




Ottokar ...
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...   Erstellt am 12.05.2008 - 15:33Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Susi75 schrieb

    Hab schon wieder ne Frage.Das Amt hat für meine jetzige Wohnung die Kaution als Darlehen übernommen,wenn ich wie geschrieben mit Freund und Kind zusammen ziehe, was passiert mit der Kaution,kann ich die für die neue Wohnung einsetzen oder muss ich die dem Amt geben und neu beantagen????Haben wir dann überhaupt Anspruch auf Hilfe für die Kation für die neue Wohnug???Mein Freund verdient ja nicht die Welt,die Zahlen habt ihr ja.Danke für Eure Hilfe

Eine Kaution aus einem Darlehen, dass du ja zurückzahlen musst, wird dein Eigentum (Vermögen), wenn es zurückgezahlt wurde. Das Amt kann euch, wenn ihr ALG II erhaltet, ein Darlehen für eine neue Kaution nicht mit der Begründung verweigern, ihr könntet die neue Kaution ja mit der Erstattung der alten bezahlen. Erstens wäre die alte K. ja (geschütztes)Vermögen un außerdem zum Fälligkeitszeitpunkt der neuen Kaution (noch) nicht verfügbar.





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