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sunny12 ...
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...   Erstellt am 06.07.2008 - 21:14Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo! Bin neu hier im Forum!
Mein mann hat seid 1.7.Arbeit in einer Leiharbeiterfirma gefunden.Sein erstes Geld erhält er ca.am 15.8.!Es wird nicht ausreichen und wir müssen zusätzlich weiter Hartz4 beziehen.
Nun sagte mir die Komune,das ich bis zum 18.-20 8. mit dem Geld auskommen muss.ich keines am 31.7. bekäme,weil mein Mann ja arbeit hätte und wir die Abrechnung die ab dem 15.8.kommt abwarten müssten,um diese dann der Arge reinzureichen,damit diese das ganze dann ausrechnen könnte und uns den rest überweisen würde.Jetzt sagte mir jemand,das dieses nicht war wäre,es wäre das Zuflussprinzip anzuwenden,das heisst es wäre am 30.6.Geld vom Amt gekommen,sonst nichts in dem Monat und so müssten sie auch am 31.7.das Geld zahlen,weil der erste Lohn ja erst ca.am 15.8.käme.Was ist denn nun richtig???





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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 06.07.2008 - 21:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Sunny,

lies mal unseren Ratgeber dazu: Ratgeber Zuflussprinzip (ALG II trifft auf Lohn)

sunny12 schrieb
    Sein erstes Geld erhält er ca.am 15.8.!...
    Nun sagte mir die Komune,das ich bis zum 18.-20 8. mit dem Geld auskommen muss.ich keines am 31.7. bekäme,weil mein Mann ja arbeit hätte und wir die Abrechnung die ab dem 15.8.kommt abwarten müssten,um diese dann der Arge reinzureichen,damit diese das ganze dann ausrechnen könnte und uns den rest überweisen würde.

Das ist ja mal wieder grober Unfug und auch falsch!

Wenn er sein erstes Geld erst am 15.08. erhält, dann hat er auch erst dann Zugriff darauf. Dies bedeutet in eurem Fall, dass ALG II-Anspruch für Juli und August besteht. Der August wird jedoch angerechnet, wenn sein Gehalt in diesem Monat zufliesst. Du kannst das ausführlich im Ratgeber nachlesen.

Wenn du dann noch Fragen hast, melde dich bitte nochmals.

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


sunny12 ...
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...   Erstellt am 06.07.2008 - 23:55Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Der eine SB sagte,er würde das anhand des Arbeitsvertrags ca.ausrechnen.Stimmt denn das? Bei diesem Amt sagt es einer so,der andere so!





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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 07.07.2008 - 01:14Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Sunny,

verweise die SB auf die ALG II-V § 2 Abs. 2 und 3:

Das Zuflussprinzip ist in der ALG II-V in § 2 Abs. 2 und 3 geregelt. Dieses besagt, dass das Einkommen in dem Monat auf das ALG II angerechnet wird, in dem man das Einkommen erhält.

Die SB können sich das also nicht "zurechtzimmern" wie sie es gern hätten, sondern sie haben sich an die eigene Verordnung zu halten. Ende der Ansage an die ARGE!

LG Wolf





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 07.07.2008 - 16:31Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Lies dazu bitte auch mal den Ratgeber "Leistungspflicht des Leistungsträgers" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".





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sunny12 ...
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...   Erstellt am 07.07.2008 - 17:14Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo!
Habe heute nochmal die SB und einen Sozialanwalt angerufen und bin nun total verunsichert.
Beide sagen,das Geld welches am 30.7.käme,wäre für August.Da mein Mann aber seid 1.7.arbeit hätte und sein erstes Geld am 15.8.käme,würde es richtig sein,das die SB das Gehalt grob per Arbeitsvertrag ausrechnen würde und uns am 30.7.nur den "Rest"überweisen würde.
Für mich ist es unlogisch,weil wenn mein Mann nach diesen 3 Monaten Probe nicht weiter übernommen wird und man ihm am 30.9.kündigen würde und er das Geld am 15.10 erhält,wird es ja da auch angerechnet!
Was kann ich jetzt machen





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 07.07.2008 - 18:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Beide Auskünfte sind weder korrekt noch falsch.
Hier mal die Grundlagen:

1. Einkommen wird in dem Monat angerechnet, in dem man es erhält: § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-V (Zuflussprinzip)
2. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
3. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.

Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 3 Abs. 2 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.


Aber:
sunny12 schrieb

    und sein erstes Geld am 15.8.käme
    ...
    Für mich ist es unlogisch,weil wenn mein Mann nach diesen 3 Monaten Probe
    ... und er das Geld am 15.10 erhält

Ja was denn nun? Wann erhält er denn seinen Lohn?





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sunny12 ...
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...   Erstellt am 07.07.2008 - 18:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Er erhält seinen Lohn am 15.8.das erste mal!





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Ottokar ...
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...   Erstellt am 07.07.2008 - 18:50Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Dann kann das Amt hier seinen vorr. Nettolohn, den er im August erhält, anrechnen. Dabei muss es aber aufpassen, nicht zu viel anzurechnen, es muss also alle Umstände berücksichtigen, auch das ev. statt des Grundfreibetrages die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese höher sind. Lies dazu mal den "Ratgeber Einkommensanrechnung" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".





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...   Erstellt am 07.07.2008 - 19:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Danke ihr beiden für eure ausführlichen Auskünfte.Das hat mir doch sehr geholfen,es richtig zu verstehen!





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