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nickodjo 
Neu dazu gekommen


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Registriert seit: 22.04.2008
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 22.04.2008 - 18:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ich habe folgendes Problem. Hatte ien Arbeitsvertrag auf Probezeit und wurde schwanger.... Resultat ab Juli musste ich Hartz 4 beziehen und war auch im Mutterschutz. Da ich noch nicht wusste wie hoch mein Mutterschutzgeld ist, reichte ich dies 2 Wochen später nach und im Oktober dann das Schreiben über das Elterngeld. Da mir die Behörde Geld ohne Berücksichtigung des Mutterschaftsgeldes gezahlt hatte, bat ich diese mir den zuviel gezahlten Betrag in Raten abzuziehen. Es tat sich nichts. Im Januar habe ich einen Folgeantrag gestellt und mir wurde mit Berücksichtung des Elerngeld die Leistungen weitergezahlt. Jetzt im April bekomm ich eine Neuberechnung über die Zeit im Juli, in der Mutterschutz hatte und von der Krankenkasse Geld bekommen hatte. Nun fordert die Behörde mich auf, dass zviel gezahlte Geld zurück zuzahlen.

Meine Frage: Dürfen die das nach so langer Zeit zurückfordern???

Außerdem wollte ich Hartz4 nun beenden, da ich eine Stelle gefunden habe.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 23.04.2008 - 11:01Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Erst mal ein paar Grundlagen zum überprüfen:
- Mutterschutzgeld das sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung gezahlt wird, ist normnales Einkommen, das, da es nicht aus Erwerbstätigkeit stammt, bei Volljährigen abzüglich der Versicherungspauschale von 30€ auf das ALG II angerechnet wird.
- Elterngeld wird bis zu einem Betrag von 300€/Monat nicht auf das ALG II angerechnet. Bei höherem Elterngeld wird der diesen Betrag übersteigende, bei Volljährigen wieder abzüglich der Versicherungspauschale von 30€, auf das ALG II angerechnet.


Wenn ich dich korrekt verstanden habe, will das Amt jetzt ALG II zurück, dass es im Juni 2007 trotz korrekter Angaben durch dich zuviel gezahlt hatte, weil die SB zu faul waren, es korrekt zu berechnen?

Hier ist die Rechtsprechung und auch das SGB X eindeutig: nein!

Du kannst dich hier auf § 45 SGB X berufen und diesem Bescheid in etwa wie folgt widersprechen:


Datum

Absender
BG-Nr. xxx

Empfänger


Widerspruch zu ihrem Bescheid vom xx.xx.xxxx

Werte Damen und Herren,

in ihrem o.g. Bescheid fordern sie ALG II zurück, das sie im Juni 2007 ohne mein Verschulden zuviel gezahlt haben.
Diese Rückforderung ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB X nicht mehr möglich, da ich, Aufgrund ihrer fortgesetzten Untätigkeit in dieser Angelegenheit schließlich davon ausgegangen bin, dass doch keine Anrechnung von Mutterschaftsgeld auf mein ALG II erfolgt und ich im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit dieser, ihrer Handlungsweise und Verwaltungsakte im Jahr 2007 das Geld verbraucht habe.

Ich erwarte, dass sie diese ungerechfertigte Rückforderung unverzüglich zurücknehmen, da ich sonst diesbezüglich negative Feststellungsklage beim zuständigen Sozialgericht erheben werde.


MfG
...


[Dieser Beitrag wurde am 23.04.2008 - 11:02 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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nickodjo 
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Registriert seit: 22.04.2008
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 24.04.2008 - 17:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


danke für die info. du hast schon recht mit dem mutterschutzgeld...

als ich den antrag gestellt habe war ich ja schon schwanger, wusste allerdings noch nicht wieviel mutterschutzgeld ich bekommen würde. Da hatte ich bei dem Antrag offen gelassen, wieviel und ob ich welches erhalte.

Ich habe dies dann später nachgereicht. gibt es denn kein zeitliches limit in dem der Mitarbeiter mich auffordern kann, dass geld zurückzuzahlen??? gibt es da sowas wie ne verjährung? weil ich finde das schon blöd, jetzt wo ich aufhören möchte leistungen zu beziehen, möchten die auf einmal das zuviel gezahlte geld zurück...




Ottokar ...
Moderator
...............

...

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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 25.04.2008 - 10:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn dem so wäre, hätte sich mein o.g. Widerspruch darauf berufen.
Hier gilt jedoch eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Bekanntgabe, bzw., bei Schuld des Hilfebedürftigen, sogar von 10 Jahren.





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