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Ottokar ...
Moderator
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...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 25.11.2008 - 08:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Nochmal ganz einfach:
der Vertrauenschutz nach § 45 SGB X gilt nur für Anträge die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren.
Das ist z.B. der Fall, wenn das Amt weis, dass man Einkommen erhält bzw. erhalten (Höhe und Datum des Zuflusses sind bekannt) wird, dieses aber in einem neuen Bescheid nicht berücksichtigt.

"Die sagen einfach sie haben keine Kontoauszüge erhalten."

Da muss man halt den Beweis dafür haben: entweder die Abgabe schr. bestätigen lassen, oder einen Zeugen mitnehmen.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Hexe ...
Super Star
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Status: Offline
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...   Erstellt am 27.11.2008 - 02:10Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Ottokar,

sorry das ich so viel nachfrage,da fällt mir aber ein,das die Bescheide rechtswidrig waren,aufgrund der Warmwassserpauchale.Und zwar von Juli 2007-Juli 2008.Meinen Überprufüngsantrag wurde Stattgegeben im juli 2008.Kann ich doch noch was dagegen tun ?



Gruss Hexe





Signatur
Man muss nicht alles wissen,aber man muss wissen,
wo man die informationen bekommt die man braucht

Gruss Hexe

Ottokar ...
Moderator
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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 28.11.2008 - 17:51Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hexe schrieb

    Kann ich doch noch was dagegen tun ?

Meiner Meinung nach nicht.





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