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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 19.11.2008 - 15:14 | |
Hexe schrieb
Hi Ottokar,
ich habe eine geringfügige Beschäftigung,wobei eben 100 euro plus 20% nicht angerechnet werden.
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Während des ganzen Zeitraumes, für den die Zinsen gezahlt wurden? Dann werden die Zinsen voll angerechnet.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Hexe  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 08.05.2008 Beiträge: 199 Nachricht senden | Erstellt am 19.11.2008 - 15:43 | |
Hallo Ottokar,
das könnte ich ja noch verstehen,aber ich kann es nicht nachvollziehen,da ich die Kontoauszüge eingereicht habe im Januar und mich gewundert habe,dass von denen nichts kommt.Ich denke nicht, dass das mein Problem ist.
Gruss Hexe
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wo man die informationen bekommt die man braucht
Gruss Hexe |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 14:56 | |
Ab wann begann denn der neue Bewilligungsabschnitt des im Oktober 2007 eingereichten Antrages?
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Hexe  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 08.05.2008 Beiträge: 199 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2008 - 17:47 | |
Hallo Ottokar,
31.10.08 ist der Bescheid ausgelaufen,im Oktober Folgeantrag gestellt der geht dann vom 1.11.07-30.4.08
Danke sagt Hexe
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Gruss Hexe |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 22.11.2008 - 13:42 | |
Und im Januar die Zinszahlung nachgewiesen.
D.h. der Bescheid für 1.11.07-30.4.08 war rechtskräftig und rechtsgültig. Auf § 45 SGB X kannst du dich damit nicht berufen, um die Rückforderung wirst du nicht herum kommen.
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Hexe  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 08.05.2008 Beiträge: 199 Nachricht senden | Erstellt am 22.11.2008 - 14:31 | |
Hi Ottokar,
mir geht es darum,dass ich im Januar Kontoauszüge eingereicht habe von den Sparbüchern.Dezember Zinsen erhalten Januar Kontoauszüge eingerreicht,also bin ich meiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.Jetzt kommen die 10 Monate später mit einem Datenabgleich.Ich laß mir von denen nichts unterstellen,dann gehe ich mit einem Zeugen hin.Wenn ich es zurückzahlen muss ist es Okay,ich laß mir nur nichts unterstellen.
Gruss Hexe
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Gruss Hexe |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 22.11.2008 - 18:42 | |
Unterstellen lassen würde ich mir auch nichts 
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Hexe  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 08.05.2008 Beiträge: 199 Nachricht senden | Erstellt am 23.11.2008 - 16:23 | |
Hallo Ottokar,
ich verstehe zwar nicht warum der § 45 SGBX hier nicht greift,trotzdem ich Kontoauszüge gleich nach erhalt eingereicht habe und nen Zeugen habe ich auch dafür.Im April 2008 habe ich den nächsten Folgeantrag gestellt,der dann ab Mai-Ende Oktober war.
Irgendwie ist das verwirrend.
Jetzt muss ich nochmal Fragen(glaube ich habe nen Brett vorm Kopf)Meine Mädels sind 12 und 14 Jahre alt,wenn die 150 euro Zinsen im Jahr bekommen würden,was dürfen die jeder für sich behalten.Sie haben beide kein Einkommen ,ausser KG.
Gruss Hexe
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 24.11.2008 - 11:47 | |
§ 45 SGB X lässt sich nur anwenden, wenn der ALG II Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, das ist hier nicht der Fall.
Bsp: hättest du am 03. Januar die Zinsen, die du am 01. Januar bekommen hattest, nachweislich dem Amt mitgeteilt und wäre dein neuer ALG II Bescheid mit Datum vom 04. Januar - oder später - erlassen worden, wäre er nach § 45 SGB X rechtswidrig gewesen, da du das Einkommen vorher mitgeteilt hattest, es aber im Bescheid nicht berücksichtigt wurde.
Für einmalige Einkommen, oder Einkommen die in größeren Zeitabständen als monatlich zufließen, erhält man einen Freibetrag von 50€ lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V.
Wenn das Konto also beiden Kinden gehört, hat jedes Anspruch auf diesen Freibetrag, sofern er nicht bereits in Anspruch genommen wurde.
Von den 150€ sind also letzlich nur 50€ anzurechnen, die sich hälftig auf beide Kinder verteilen.
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Hexe  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 08.05.2008 Beiträge: 199 Nachricht senden | Erstellt am 24.11.2008 - 12:49 | |
Hi Ottokar,
das ist doch paradox,wenn ich im Dezember Leistungen erhalten und am 28.12.07 Zinsen,die ich im Januar dem Amt mitteile,hätte das Amt nicht den Bescheid für Dezember ändern müssen und hätte dann folglich das Geld im Januar einbehalten.Die sagen einfach sie haben keine Kontoauszüge erhalten.
Danke Hexe
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Gruss Hexe |