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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 06.07.2007 - 15:10Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Bin HartzIV Empfänger und haben keinen Führerschein.
Um eine Stelle ausserhalb anzunehmen brauche ich eine Führerschein. Übernimmt die Kosten die ARGE ?

Wer weiß das
Danke für Info




flyingwitch ...
Super Star
............

...

Status: Offline
Registriert seit: 16.11.2006
Beiträge: 175
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...   Erstellt am 07.07.2007 - 09:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Mir wurde von meiner SB dazu folgendes gesagt:
Wenn sie eine feste Stelle bekommen würden, wenn Sie den Führerschein hätten, dann: Der zukünftige Arbeitgeber soll dies schriftlich bestätigen, also, dass er mich einstellen würde, wenn ich den Führerschein hätte. dann kann mir die ARGE entweder eine Einmalleistung oder ein Darlehen gewähren um den lappen zu machen.
Wie blöd ist das denn? Welcher Arbeitgeber macht sowas denn? Keiner, denn der wartet sicherlich nicht, bis ich den Lappen gemacht habe.
Das ist ja Hohn oder?
Aber: erkundige dich auch bei den Vorgesetzten. Es sieht nämlich so aus, als läge diese Zahlung im sog. Ermessensbereich der SB. Also probier es. Mir gehts grad genau so.





Signatur
Meine Beiträge stützen sich lediglich auf eigene Erfahrungen und ähnliches.
Uschi

Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 07.07.2007 - 13:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

flyingwitch hat da den Nagel auf den Kopf getroffen.
Hier noch ein paar genauere Ausführungen.

Im SGB 2 § 16 können bestimmte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB 3 erbracht werden. Der Führerschein fällt hier unter die sog. Mobilitätshilfen. Lt. SGB 3 § 54 Abs. 1 kann man z.B. ein zinsloses Darlehen in Höhe von 1000 Euro erhalten.
Nach SGB 3 § 54 Abs. 4 können die Fahrkosten der ersten 6 Monate nach Aufnahme der Beschäftigung übernommen werden.

Statt dessen zahlen die manchmal auch einen Führerschein, eben durch Darlehen oder durch einmalige Beihilfe - statt der 6 Monate Fahrkosten.
Denn nach SGB 3 § 55 regelt die BA näheres durch "Anordnungsermächtigung".

Also eine Kann-Leistung, die fast immer an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, wie sie flyingwitch richtig beschrieben hat. Also hingehen, Fragen, Antrag stellen.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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