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Lutz64 ...
Neu dazu gekommen


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Registriert seit: 19.04.2008
Beiträge: 1
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...   Erstellt am 19.04.2008 - 11:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo ersteinmal,

bin neu hier und habe da mal eine Frage.
Bin arbeitslos geworden und habe dadurch meine Wohnung verloren. Nun hause ich schon seid vier Wochen bei meinem arbeitskollegen in der Wohnung.
Habe mich dann auf der suche nach einer geeigneten Wohnung gemacht. Die darf ja laut HarzIV nicht grösser als 45-50qm sein. Habe da auch zwei gefunden.Die eine Wohnung sollte kosten 315.-€ warm und die andere 375.-€ warm. Beide wurden vom Amt abgelehnt, Begründung zu teuer. Meine Frage.
Wie hoch darf die Miete eigendlich sein?????????
Wer kennt sich da aus? Die beim Amt wohl nicht, die konnten mir nicht einmal eine Antwort darauf geben.

Danke für die Hilfe




Wolf27 ...
Moderatorin
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Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 19.04.2008 - 19:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Lutz,

das ist doch großer Unfug, den die ARGE da von sich gibt!

Wenn die Wohnungen angeblich zu teuer sind, dann muß! die ARGE dir sagen, wie hoch die Kaltmiete sein darf (Angemessenheitskriterien). Als Begründung "zu teuer" zu nennen, ohne dir zu sagen, wie teuer denn nun angemessen wäre, ist eine Frechheit.

Lies mal hierzu auch bitte im Bereich "Ratgeber": Ratgeber Umzug

LG Wolf


[Dieser Beitrag wurde am 19.04.2008 - 19:58 von Wolf27 aktualisiert]





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 20.04.2008 - 15:11Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Da dein Umzug hier erforderlich ist, muss das Amt dem gemäß § 22 Abs. 2 SGB II zustimmen.
Was angemessen ist, muss gemäß § 27 Abs. 1 SGB II das Amt festlegen und gemäß §§ 13 bis 15 SGB I dem Betroffenen mitteilen.

Also gehe zum Amt und fordere Auskunft über die örtlich geltenen Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft.





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flyingwitch ...
Super Star
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Beiträge: 175
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...   Erstellt am 01.05.2008 - 03:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


das habe ich auch das problem, bzw. konnte bis heute keine antwort auf meine frage zu
örtlich geltenen Angemessenheitskriterien für die Kosten der Unterkunft
vom amt bekommen--alle antworten von, das kommt darauf an, es gibt sowas gar nicht und blabla
aber keine angemessenheitskriterien..
kann ich sowas dann schriftlich anfordern von der arge, weil alles andere war bisher nicht machbar.





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Meine Beiträge stützen sich lediglich auf eigene Erfahrungen und ähnliches.
Uschi

Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 01.05.2008 - 11:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Laut BSG: B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R
ist der Leistungsträger verpflichtet, zur Festlegung der Angemessenheit einen qualifizierten Mietspiegel nach §§ 558c und 558d BGB zu erstellen.

Macht er das nicht, kann er keine Kostensenkungen fordern, da er keine dazu erforderlichen Angemessenheitskriterien hat. Stellt er trotzdem eine derartige Forderung, kann man diese mittels Feststellungsklage wegen fehlender Voraussetzungen für Nichtig erklären lassen.





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Oliver29 
Durchstarter
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...   Erstellt am 01.05.2008 - 21:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ausschlaggeend ist der Quadratmeter Preis
der anhand des Mietsspiegels der Umgebung erechnet wird.

Ich denke das er so zwischen 7-8 euro liegen dürfte
danach solltest du dich bei der Arge mal erkundigen

er steigt bzw. fällt auch wenn Du bei dem Vormietvertrag
Altbau vor 1970
Altbau nach 1970
oder Neubau nach 1990 ankreuzt.

Hoffe ich konnte helfen

Gruss Oliver




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 02.05.2008 - 13:32Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ausschlaggebend ist eben nicht der Quadratmeter Preis, sondern die Summe aus Quadratmeter Preis und Wohnungsgröße, genannt Kaltmiete.
Bisher wurde von den ARGEn auf Quadratmeter Preis und Wohnungsgröße als Angemesenheitskriterien abgestellt, d.h. beides musste stimmen. Genau das hat das BSG widerlegt und für ungültig erklärt.





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BlackWitch73
unregistriert

...   Erstellt am 28.05.2008 - 23:22Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo..
Leider ist das in den Städten unterschiedlich geregelt wie ich gelernt habe.. Bei uns in Dresden ist es z.Bsp.so,das du dir ne Wohnung anmieten darfst,egal wieviele qm aber mit nem Warmmietepreis von 199 Euro..also ist man da ja eh eingeschränkt..in Bremen z.Bsp.wird auf qm + Preis geachtet.. aber diese Mietspiegel müssten in jeder Arge oder im Rathaus bzw.im Sozialamt zu bekommen sein ! Liebe Grüße..




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 29.05.2008 - 09:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


BlackWitch73 schrieb

    Hallo..
    Leider ist das in den Städten unterschiedlich geregelt wie ich gelernt habe.. Bei uns in Dresden ist es z.Bsp.so,das du dir ne Wohnung anmieten darfst,egal wieviele qm aber mit nem Warmmietepreis von 199 Euro..

und genau das hat das BSG für rechtswidrig erklärt! Schon am 07.11.2006!
Aber viele ARGE halten sich für Gott und denken nicht daran, sich an geltendes Recht zu halten. Da hilft dann nur noch klagen!





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