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Lady 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 03.06.2008
Beiträge: 1
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...   Erstellt am 03.06.2008 - 18:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo!
Ich bin 18 Jahre alt, habe einen Schulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Nun habe ich seit 02.06.08 wieder einen Job, der allerdings nur auf 6 Monate befristet ist. Ich habe noch nie Hartz 4 oder ALG I bekommen.

Nun zu meiner Frage:

Wenn ich ausziehe (zur Zeit muss ich ja bei meinen Eltern wohnen) und mein Vertrag nicht verlängert wird, muss ich dann wieder zurück ziehen oder zahlt das Amt mir Miete etc.??




Vinselibiddy 
Sehr Aktiv
.........

...

Status: Offline
Registriert seit: 27.03.2008
Beiträge: 53
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...   Erstellt am 03.06.2008 - 18:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn du jetzt mit deine Arbeit ausziehst und der Vertrag in der Zeit in der du alleine lebst nicht verlängert wird.
Dann must du nicht zurück ziehen, wenn du ausgezogen bist, bist du ausgezogen udn somit ab den Zeitpunkz für dich selber verantwortlich. Also auch die Arge für dich, wenn du kein Geld mehr verdienst.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 04.06.2008 - 09:52Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Vinselibiddy schrieb

    Wenn du jetzt mit deine Arbeit ausziehst und der Vertrag in der Zeit in der du alleine lebst nicht verlängert wird.
    Dann must du nicht zurück ziehen, wenn du ausgezogen bist, bist du ausgezogen udn somit ab den Zeitpunkz für dich selber verantwortlich. Also auch die Arge für dich, wenn du kein Geld mehr verdienst.

Das stimmt so nicht.
Diese Ausnahmeregelung gilt nur für unter 25jährige, die bereits am 17. Februar 2006 oder davor nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören (§ 68 Abs. 2 SGB II).

Wenn du jetzt ausziehst, in dem Wissen, dass dein Job nur 6 Monate läuft, dann unterstellt dir das Amt, das du in der Absicht umgezogen bist, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen (§ 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II).
D.h. du erhälst keine KdU sondern wirst auf die Wohnung deiner Eltern verwiesen und erhälst auch nur 80% Regelleistung (§ 20 Abs. 2a SGB II).

Etwas anderes wäre es, wenn du einen unbefristeten Job 100 Kilometer weg von deinen Eltern antrittst und deshalb umziehst. Dann wäre der Umzug zur Arbeitsaufnahme erforderlich und bei einer Kündigung könnte das Amt dich nicht mehr auf die Wohnung deiner Eltern verweisen.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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