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Kanzleigehilfe advancer
   

Status: Offline Registriert seit: 10.07.2006 Beiträge: 68 Nachricht senden | Erstellt am 16.01.2008 - 11:31 |  |
Verzeihung, ein Schreibfehler, es muss 1988 heißen 
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Celsus  administrator guest relations coordinator
         

Status: Offline Registriert seit: 17.10.2005 Beiträge: 384 Nachricht senden | Erstellt am 16.01.2008 - 22:52 |  |
Alles klar. 
Am Ergebnis ändert es zum Glück nichts. Sofern nicht der neue Eigentümer 2006 eine Vereinbarung geschlossen hat oder es im Grundbuch eingetragen war, besteht kein wie immer geartetes Benützungsrecht.
Empfehle daher der Dame, sich ihre bisherigen Vereinbarungen (woher kennst du überhaupt den Inhalt derselben?) einzurahmen. 
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Kanzleigehilfe advancer
   

Status: Offline Registriert seit: 10.07.2006 Beiträge: 68 Nachricht senden | Erstellt am 17.01.2008 - 14:34 |  |
Celsus schrieb
Empfehle daher der Dame, sich ihre bisherigen Vereinbarungen (woher kennst du überhaupt den Inhalt derselben?) einzurahmen. 
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Naja, ich studiere gerne Ihre Akten, wenn Sie nicht da sind

Scherz beiseite. Erstens kenn ich den Inhalt, weil mir die Vereinbarungen der nunmehrige Eigentümer in die Hand gedrückt hat, und zweitens kenn ich den Inhalt, weil ich als einer der Voreigentümer die Vereinbarungen dem jetzigen Eigentümer in die Hand gedrückt hab.   
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Celsus  administrator guest relations coordinator
         

Status: Offline Registriert seit: 17.10.2005 Beiträge: 384 Nachricht senden | Erstellt am 17.01.2008 - 18:16 |  |
Difficile est saturam non scribere. 
Interessant. Wie geschahen diese Übergaben?
Du als Voreigentümer hast sie vom Vorvoreigentümer wann und unter welchen Umständen bekommen und wann und unter welchen Umständen an den jetzigen Eigentümer weitergegeben?
Ich meine, wie muss man sich das vorstellen? Du (und ev. Miteigentümer) beschließt, die Liegenschaft zu verkaufen. Ihr sucht einen Käufer, verhandelt über den Preis, macht 2006 einen Vertrag, der neue Eigentümer lässt sich das im GB eintragen....
und wann hast du ihm die alten Verträge gegeben??
Was tat die alte Frau eigentlich zu dem Zeitpunkt?? Hat die niemals mit dem (potentiellen) neuen Eigentümer bezüglich des Benützungsrechts gesprochen? Komischerweise kümmerte sie sich ja früher immer rührend um einen neuen notariellen Vertrag, wie 1985.

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Kanzleigehilfe advancer
   

Status: Offline Registriert seit: 10.07.2006 Beiträge: 68 Nachricht senden | Erstellt am 18.01.2008 - 11:10 |  |
die Übergaben geschahen an einem geheimen Ort 
Die alte Dame hat sich wohl früher darum gekümmert, weil sie verwandtschaftlich rechtlichen Beistand hatte. Selbiger ist nunmehr auch schon so himmelalt, dass von dieser Seite kaum Unterstützung kommen kann.
Außerdem ist sie der Meinung, dass sie als ehemalige Tochter des Erbauers sowieso tun und lassen kann, was sie will. Wir als Vorbesitzer haben das der guten Nachbarschaft wegen einfach hingenommen, weil wir nicht im selben Haus wohnten. Dem nunmehrigen Eigentümer jedenfalls geht die alte Scha..... Dame ordentlich am Gesäß. 
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Celsus  administrator guest relations coordinator
         

Status: Offline Registriert seit: 17.10.2005 Beiträge: 384 Nachricht senden | Erstellt am 19.01.2008 - 02:55 |  |
Warum ich bezüglich der Inkenntnissetzung (neues Wort?) bzw Übergabe der Verträge fragte, war einerseits wieder die Ersitzung, andererseits aber vor allem, ob nicht der nunmehrige Eigentümer vielleicht in welcher Form auch immer der AD erlaubt hätte, diese Rechte auszuüben, mithin also einen Vertrag (mündlich versteht sich) mit ihr geschlossen hätte.
Dürfte aber nach den bisherigen Infos nicht der Fall sein.
Insofern kannst du dem Mandanten mitteilen, dass mangels Grundbucheintragung des Gartenbenützungsrechts, mangels Ersitzung und mangels aufrechten Vertrages eben kein wie immer geartetes Gartenbenützungsrecht der AD besteht.
Der Eigentümer kann dann machen, was er für richtig hält; jedenfalls in Kenntnis seiner rechtlichen Position ihr in einem Gespräch einmal sagen, wo der Frosch die Locken hat.
Ich darf nur der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass das nicht immer so bleiben muss, falls, aber eben eh nur falls eine Ersitzung bereits im Laufen wäre. Zur Abwendung dieser Gefahr bis zum Jahre 2020 siehe oben oder unten, jedenfalls früher.
Außerdem sei nochmals erwähnt, dass der Eigentümer der Liegenschaft auch Eigentümer der Rosenbüsche ist und als solcher dieselben natürlich auch dem Erdboden gleichmachen darf (was ja eine der Ausgangsfragen war).
Meine besten Grüße an die AS/AD und gute Nacht. 
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Celsus  administrator guest relations coordinator
         

Status: Offline Registriert seit: 17.10.2005 Beiträge: 384 Nachricht senden | Erstellt am 26.03.2008 - 14:30 |  |
Liebe User,
ich muss aufgrund einer (bereits behobenen) kurzeitigen Forensoftwarespinnerei einfach in jedem Bereich einen neuen Eintrag machen, damit der Direktlink wieder funktioniert. Tja, das mach ich hiermit. 
Wünsche weiter frohes Schreiben im Forum! 
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