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<guest>
unregistriert
Erstellt am 01.07.2007 - 13:52
Demnächst bin ich fertig mit meiner Ausbildung, leider gab es keine Übernahmemöglichkeit. D.h. erstmal arbeitslos.
Ich habe während der Ausbildung ca. 2000 € gespart. Wird dieser Betrag mit dem Hartz IV irgendwie berechnet?
Außerdem habe ich:
-Lebensversicherung
-Berufsunfähigkeitsversicherung
-Unfallversicherung
-KFZ-Versicherung.
Muss ich das jetzt alles Kündigen und mein Auto verkaufen?
mfg guest
Ottokar 
Moderator




Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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Erstellt am 01.07.2007 - 15:12
zur genauen Beantwortung müsste ich wissen:
- wohnst du allein oder noch bei deinen Eltern?
- wie alt bist du?
- hast du eine Lebens- und/oder Rentenversicherung, ist letztere eine sog. Riesterrente?
- hast du anderes Vermögen, wie: Haus, Grundstück, Schmuck, Edelmetalle, usw.?
Hier geht es um die Frage nach verwertbarem Vermögen.
SGB 2 § 12 regelt, bis zu welchen Beträgen Vermögen anrechnungsfrei ist, z.B.:
- jeder volljährige Hilfebedürftige hat Anspruch auf 150 Euro je Lebensjahr, mindestens 3.100 Euro, max. 9750 Euro
- jedes hilfebedürftige minderjährige Kind hat Anspruch auf 3.100 Euro
- zusätzlich pro Person 750 Euro für notwendige Anschaffungen
Deine 2000 Euro bleiben danach auf alle Fälle anrechnungsfrei. Ob du dein Auto behalten darfst, richtet sich danach, ob es angemessen oder, wenn nicht, verwertbar und die Verwertung zumutbar ist. Wenn du das Auto benötigst, um deine Arbeitsstelle zu erreichen, ist eine Verwertung unzumutbar.
Die Durchführungsbestimmung zu SGB 2 § 12 sagt dazu:
- Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 5.000 € erreichbar, ist eine Beurteilung, ob ein Kfz angemessen ist, entbehrlich.
- Soweit ein Kfz nicht angemessen ist, ist der die Angemessenheit übersteigende Wert auf den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II anzurechnen
Angemessen ist demnach ein PKW mit einem Wert von 5000 Euro. Was darüber liegt, wird als Vermögen berücksichtigt. Liegt das Vermögen insgesamt über dem Freibetrag, muss der Überschuß verwertet werden.
Allerdings ist der Betrag von 5000 Euro kein Gesetz, es können durchaus höhere Summen angemessen sein.
Lt. Rechtssprechung ist ein durchschnittlicher Mittelklassewagen angemessen. Eine Entscheidung dazu gibt es u.a. hier: http://www.ra-kotz.de/pkwverwertung.htm
Bsp.
Wenn du 19 Jahre alt bist, hast du einen Vermögensfreibetrag von:
- 19 Jahre x 150 Euro = 2850 Euro; dies liegt unter dem Mindestfreibetrag von 3100 Euro, womit dieser zur Anwendung kommt
- dazu kommen 750 Euro für notwendige Anschaffungen
macht insgesamt: 3850 Euro
Da du "nur" 2000 Euro Vermögen hast, bleiben 1850 Euro übrig. Wenn dein PKW also nicht mehr als 6850 Euro bringt, passiert nichts.
Wenn deine Eltern nicht Hilfebedürftig sind und absehbar ist, dass dein PKW unangemessen ist und deshalb dein Vermögensfreibetrag überschritten wird, melde vor Antrag des ALG2 dein Auto auf sie um und sichere dir vertraglich das lebenslange unentgeldliche Nutzungsrecht gegen Erstattung aller Unterhaltskosten des PKW zu.
Das du dann gegenüber der ARGE keinen PKW hast und die der Nutzungsvertrag nichts angeht, versteht sich von selbst.
Oder du musst die Angemessenheit deines PKW einklagen.
Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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