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<elisabeth7>
unregistriert

...   Erstellt am 25.10.2007 - 10:39Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich habe den Widerspruch wegen der Verfassungsklage vor das Bundesverfassungsgericht AZ: 1 BvR 1840/07 bei meiner Arbeitsagentur eingereicht. Dieser ist mir abgelehnt worden mit der Begründung, dass alles richtig errechnet worden ist. Innerhalb von zwei Wochen könnte ich ja Klage erheben vor dem Sozialgericht gegen die Ablehnung. Hat die Sachbearbeiterin hier etwas nicht verstanden oder soll mit der Ablehnung einer eventuellen Nachzahlung entgegengewirkt werden?




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 26.10.2007 - 12:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


schrieb

    Ich habe den Widerspruch wegen der Verfassungsklage vor das Bundesverfassungsgericht AZ: 1 BvR 1840/07 bei meiner Arbeitsagentur eingereicht. Dieser ist mir abgelehnt worden mit der Begründung, dass alles richtig errechnet worden ist. Innerhalb von zwei Wochen könnte ich ja Klage erheben vor dem Sozialgericht gegen die Ablehnung. Hat die Sachbearbeiterin hier etwas nicht verstanden oder soll mit der Ablehnung einer eventuellen Nachzahlung entgegengewirkt werden?

Ich denke, hier hast eher du etwas nicht verstanden.
Diese Klage ist derzeit anhängig und noch nicht entschieden! Jetzt Widerspruch einzulegen ist sinnlos. Erst wenn das BVerfG positiv entschieden hat, macht das Sinn.

Nach einem Widerspruchsbescheid hat man 30 Tage Zeit, eine Klage beim zuständigen Sozialgericht einzubringen. Danach ist dieser Rechtsweg verschlossen. Womit soll diese Klage denn aber begründet werden? Ohne positiven Beschluss des BVerfG? Auch hier würde, unter Hinweis auf das SGB II und das schwebende Verfahren beim BVerfG, entweder die Klage abgewiesen oder eine Entscheidung bis zu einem Beschluss beim BVerfG aufgeschoben.
Das hat und macht also keinerlei Sinn.

Sollte das BVerfG entscheiden, dass der ALG2-Regelsatz von Anfang an zu niedrig bemessen war, kann man immer noch einen Überprüfungsantrag nach SGB X § 44 für alle Bescheide die seit 01.01.2005 gültig sind, stellen und eine Nachzahlung fordern.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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