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Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 06.04.2008 - 18:02Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Lt. Urteil des BSG (07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R) muss seit 01.07.2007 jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft separat Widerspruch und Klage einreichen.
Im Normalfall unterliegt es der sinngemäßen Deutung des Gerichtes und Leistungsträgers, Anträge, Widersprüche und Klagen bei unzureichender Formulierung so auszulegen, wie sie der Antragsteller gemeint hat. I.d.R. wird das auch gut gehen, aber es muss nicht.
So soll es Fälle gegeben haben, in denen ein Sozialgericht Anträge von jedem Mitglied einer BG nachgefordert hat.
Diesem "Glücksspiel" kann man einfach aber wirksam vorbeugen, denn in Deutschland kann eine natürliche Person auch eine Andere mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen, was gegebenenfalls mittels einer Vollmacht nachgewiesen werden muss.
Deshalb sollte man, wenn für mehrere Mitglieder gehandelt wird, eine entsprechende Formulierung verwenden, die das ersichtlich macht.
Beide Ratgeber wurden um entsprechende Hinweise und Formulierungshilfen ergänzt.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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