Willkommen im

Hartz IV Forum

Achtung!
Dieses Forum steht ab sofort nur noch zum Lesen zur Verfügung.
Wir freuen uns, euch ab sofort im neuen Forum unter: Hartz IV Forum zu begrüßen.


Startseite Neues im Forum Suchen Login Mitglieder Forumregeln

• Willkommen im Hartz IV Forum! Hier können sie Fragen und Antworten zu Hartz IV und zum Arbeitslosengeld II (ALG II) stellen. Nur wenn wir uns gegenseitig helfen, kommen wir gemeinsam weiter! Zum Schreiben bitte registrieren. • Die Forumregeln sind Gegenstand der Nutzungsvereinbarung dieses Forums und gelten mit der Benutzerregistrierung als anerkannt. •





ErstellerThema » Beitrag als Abo bestellenThread schließen Thread verschieben Festpinnen Druckansicht Thread löschen

Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8150
Nachricht senden
...   Erstellt am 24.06.2008 - 12:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich musste aus den Ratgebern:
- "Ratgeber Vermögen"
- "Erben als ALG II Empfänger"

den Tip mit dem Ab- und Anmelden, um dadurch eine Erbschaft in einem Monat ohne Leistungszahlung zu Vermögen zu machen, im allgemeinen Interesse entfernen.


Hier zum besseren Verständnis nochmal dieser Tip:

Wenn man weis, das man im Mai einen Haufen Geld erbt, meldet man sich per 30.04. vom Leistungsbezug ab.
Das geht notfalls mittels Verzichtserklärung nach § 46 Abs. 1 SGB I. Bitte KV-Schutz beachten, also selbst versichern.
Im Mai erhält man dann das Geld, das entsprechend der Vermögensfreibeträge verteilt wird.
Am 01.06. kann man wieder ALG II beantragen, da das Einkommen vom Mai dann bei Antragstellung im Juni Vermögen ist.
Stellt man fest, dass der Vermögensfreibetrag erheblich überschritten wird, kann man aber auch erst mal ganz legal diesen Vermögensteil angemessen zur Deckung der Lebenshaltungskosten einsetzen - aber nicht rausschleudern. Auch Schulden können hier bezahlt werden, da das Amt einem so nicht vorrechnen kann, wie lange man von dem Geld leben können muss. Eine Schuldenbegleichung bewirkt hierbei nicht das vorsätzliche Herbeiführen von Hilfebedürftigkeit, sondern zählt als normale Lebensführung.
Ebenso kann man geerbte Immobilien veräußern und sich vom Gewinn eine andere zur eigenen Benutzung kaufen. Hierbei sollte man unbedingt auf die Angemessenheitskriterien für selbst genutztes Wohneigentum achten.
So kann man, übrigens ganz legal, Vermögensfreibeträge, die während des ALG II Bezuges nicht (voll) ausgeschöpft sind, ausfüllen und ausnutzen.


Der Grund:
von diesem, von Herrn Thome´ (http://www.tacheles-sozialhilfe.de, http://www.harald-thome.de/) veröffentlichten, Tip, rät dieser nunmehr selbst ab, da er seiner Meinung nach mit § 46 Abs. 2 SGB I kollidiert.

Lt. § 46 Abs. 1 SGB I hat jeder Sozialleistungsempfänger das Recht, auf Sozialleistungen zu verzichten.
Lt. § 46 Abs. 2 SGB I ist dieser Verzicht unwirksam, wenn damit eine Rechtsvorschrift umgangen wird:
Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Die damit umgangene Rechtsvorschrift wäre in diesem Fall § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Dabei ist es unerheblich, warum man sich aus dem Leistungsbezug abmeldet und ob dies vorsätzlich geschieht oder nicht. Es kommt allein auf den Sachverhalt an.

Sollte jemand diesen Tip angewendet haben, so passiert eigentlich nichts weiter, als das der Leistungsverzicht unwirksam wird und die erhoffte "Erbe in Vermögen Umwandlung" nicht stattfindet.
Für ein Bußgeld müsste das Amt schon den Vorsatz des versuchten Leistungsbetruges nachweisen, was i.d.R. unmöglich ist, es ei denn, jemand war so leichtsinnig mit der Begründung "ich erbe" Leistungsverzicht zu erklären.

Die einzigste Möglichkeit, § 46 Abs. 2 SGB I zu umgehen wäre, wenn das Amt einen selbst aus dem Leistungsbezug nimmt.
Die von Herrn Thome´ dazu vorgeschlagene Vorgehensweise: "Meldung einer 6wöchigen Ortsabwesenheit ohne Genehmigung vom Amt", muss aber, entgegen seiner Annahme, nicht zwingend zu einer Leistungseinstellung nach § 48 SGB X führen.
Stattdessen kann das Amt für die Zeit der ungenehmigten Ortsabwesenheit auch das ALG II nach § 45 SGB X zurückfordern oder die Leistung für diesen Zeitraum einfach nur nicht zahlen, womit aber keine Leistungseinstellung nach § 48 SGB X verbunden wäre.

Auch diese Methode ist also nicht sicher, außerdem ist sie kurzfristig kaum zu realisieren, da bei den bekanntermaßen langen Bearbeitungsfristen Monate vergehen können, bis man sicher weis, ob das Amt nun wie gewünscht nach § 48 aufhebt, oder lediglich nach § 45 zurückfordert bzw. nicht zahlt. In letzterem Fall ist man dann auch noch doppelt bestraft, weil man für die Zeit der Ortsabwesenheit kein ALG II erhält und das Erbe trotzdem voll angerechnet wird.

Die einzigste legale Möglichkeit wäre demnach, keinen Wiederholungsantrag zu stellen. Doch das wird in den wenigsten Fällen praktikabel sein, denn der Erblasser wird wohl kaum auf Bestellung vererben.

Einen kleinen Lichtblick gibt es noch:
die Rechtsvorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Einkommenserzieler tatsächlich über das Einkommen verfügen können muss, es muss sich also um sog. liquide Mittel handeln, die im Monat ihres Zuflusses als Einkommen gelten (§ 2 Abs. 2 Satrz 1 ALG II-V).

Möglich wäre also, die Auszahlung des Erbes solange zu verzögern, oder verzögern zu lassen, bis man durch den Verzicht auf einen Wiederholungsantrag keine Leistungen mehr erhält.
Die andere Möglichkeit wäre, sich vorher intensiv mit dem Erblasser zu beraten.

Denn wenn der Erblasser in seinem Testament den Erben in dessen Verfügungsgewalt über das Erbe beschränkt, indem er einen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter einsetzt, dem er die Entscheidungsbefugis erteilt, was, wann und wieviel aus dem Nachlass der Erbe erhält, und darüber hinaus bestimmt, dass der Nachlassverwalter nur Zahlungen an den Erben leisten darf, die nicht auf die Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII angerechnet werden können, ist das Erbe für den so Beschränkten tatsächlich nicht verfügbar und damit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht anrechenbar.
Das gleiche gilt für Personen, die nicht Erbe sind oder werden sollen, aber mit einem Nachlass bedacht werden.
Dazu bitte hier lesen: http://www.123recht.net/article.asp?a=29090

[Dieser Beitrag wurde am 28.06.2008 - 11:59 von Ottokar aktualisiert]





Ähnliche Themen:
Thema Erstellt von Antworten Forumname
Sehr wichtig ! Unbedingt lesen ! blueshadow57 0 sevenid
Sehr wichtig zu Hartz 4! Bitte unbedingt lesen! blueshadow57 0 sevenid
Wichtig Wichtig Hilfe Antrag wurde abgelehnt pallmall24 98 sevenid
Überprüfungsantrag bitte lesen corazon1311 5 sevenid
Erst lesen: Haftungsausschluss Ottokar 0 sevenid





Weitere Informationen zur Hartz IV Reform und zum Arbeitslosengeld II: Hartz 4



Impressum

Dieses Forum ist ein kostenloser Service von razyboard.com
Wollen Sie auch ein kostenloses Forum in weniger als 2 Minuten? Dann klicken Sie hier!



Verwandte Suchbegriffe:
t-home forum | sgb ii vererbung | verzicht auf hartz 4 | verzicht erbe hartz iv | sgb leistungsverzicht | alg2 vererben | sgb ii einkommen vermögen erbschaft | sgb2 empfänger erbt was ist zu beachten
blank