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tweety Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.06.2007 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 02.03.2008 - 19:36 | |
Hallo, wir wollen Klage erheben und wollten mal fragen, wer bezahlt die Gerichtskosten sowie den gegnerischen Anwalt, wenn wir verlieren sollten! Ach so ich erhalte Hartz IV!
Beratungsschein hatten wir schon und waren bei einem Anwalt, der allerdings meinte wir sollten es alleine machen, damit es schneller geht, wegen Prozeßkostenhilfe würde zu lange dauern.
Danke
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Loewe  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 12.10.2007 Beiträge: 362 Nachricht senden | Erstellt am 03.03.2008 - 04:04 | |
gucke mal bitte beim Ratgeber Sozialgericht
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 03.03.2008 - 15:07 | |
tweety schrieb
Hallo, wir wollen Klage erheben und wollten mal fragen, wer bezahlt die Gerichtskosten sowie den gegnerischen Anwalt, wenn wir verlieren sollten! Ach so ich erhalte Hartz IV!
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Wo willst du klagen? Sozialgericht oder woanderst?
Beim SG entstehen dir keine Gerichtskosten.
Du kannst allerdings auch einen Rechtsanwalt beauftragen, für den du dann sicherheitshalber Prozesskostenhilfe beantragen müsstest und die
Klage müsste erweitert werden um den Punkt Kostenerstattung des Anwaltes.
Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, und diese die Kostenübernahme für den Anwalt erklärt, benötigst du zwar keine Prozesskostenhilfe, es muss aber trotzdem zusätzlich die Kostenerstattung des Anwalts beantragt werden, denn die Rechtsschutzversicherung will dan auch ihr Geld vom Verlierer.
Wenn du gewinnst, muss der unterlegene seine Kosten selbst zahlen und deine muss er auch zahlen, wenn du das beantragt hast.
Wenn du nur teilweise gewinnst, dann heist das i.d.R. 50/50, d.h. jede Partei trägt ihre Kosten selbst.
Wenn du verlierst, dann kann der Gegner seinerseits Kostenerstattung anmelden. Da Ämter i.d.R. eigene Rechtsanwälte als Angestellte beschäftigen, kommt hier eine Kostenerstattung bezüglich Anwaltskosten so gut wie nie vor.
tweety schrieb
Beratungsschein hatten wir schon und waren bei einem Anwalt, der allerdings meinte wir sollten es alleine machen, damit es schneller geht, wegen Prozeßkostenhilfe würde zu lange dauern.
Danke
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Blödsinn! Über PKH entscheidet der richter zusammen mit der Klageannahme, lange bevor des zu einer Verhandlung kommt. Der Anwalt hat nur keine Lust/keine Ahnung oder der mit PKH erzielbare Verdienst ist ihm zu gering.
PKH oder nicht PKH hat keinerlei Einlfuss auf die Wartezeit bis das Gericht verhandelt.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
ichwars Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 09.05.2008 Beiträge: 8 Nachricht senden | Erstellt am 09.05.2008 - 17:17 | |
naja... eigentlich ist es aus meiner sicht.. zumindest unerheblich... bei welchen gericht ich klage erhebe... amtsgericht oder sozialgericht...solange man kläger einer sache ist.. und pkh in anspruch nehmen möchte...
jetzt zum eigentlichen, unabhängig eines rechtsbeistandes (anwalt) kann man klage erheben...
herr/Frau
gegen
.....
ich beantrage im vorfeld die überprüfung auf prozesskostenhilfe und mache die entscheidung des gerichts vom verlauf der klage abhängig.
ich erhebe klage aus folgenden Grund/e:
1....
2...
3... die notwendigen kosten und auslagen dem beklagen aufzuerlegen...
nicht zu vergessen..als anlage der ausgefüllte pkh antrag... und dazu noch alle notwenigen schriftstücke und beweise.. in 2 facher ausfertigung..
das gericht wird.. sicher.. noch einige fragen und beweise haben wollen, bevor es entgültig entscheidet.. ob phk bewilligt wird...
das ganze hört sich schlimmer an als es ist...
mfg
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 09.05.2008 - 20:29 | |
ichwars schrieb
ich beantrage im vorfeld die überprüfung auf prozesskostenhilfe und mache die entscheidung des gerichts vom verlauf der klage abhängig.
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Und was soll das bringen?
Im übrigen möchte ich dich auf § 3 Abs. 3 unserer Forumregeln hinweisen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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ichwars Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 09.05.2008 Beiträge: 8 Nachricht senden | Erstellt am 11.05.2008 - 20:52 | |
mal abgesehen von der überschreitung der 14 tage regel...weise ich gern auf die rechtmässigkeit des angesprochenen hin.
die vorherige überprüfung des pkkh antrages schützt den kläger beim ablehnen des pkh-antrages, sofern das gericht der ansicht ist, dieser antrag wäre nicht berechtigt, wird sie diesen pkkh antrag ablehnen, dieses im vorfeld dem kläger mitteilen und diesen innerhalb von 14 tagen auffordern, dazu stellung zu nehmen, ob oder ob nicht der antrag auf klage aufrecht gehalten wird.
ps. einfach fragen wenn man unwissend ist.. ich helfe gern!
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