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ponyfeechen ...
Neu dazu gekommen


...

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Registriert seit: 20.12.2007
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 26.12.2007 - 09:35Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo zuammen !
Frohe Weihnachten an alle!
Was mich immer noch sehr interessiert sind die Rechte unserer Kinder, warum muß ein Kind in die Bedarfsgemeinschaft? Der Staat gibt den Kindern 154 Euro Kindergeld ( wird angerechnet ) zusätzlich wird der geschiedene Mann angehalten 199 Euro für sein Kind zu zahlen das sind zusammen 353 Euro also nicht viel.Der Satz vom Amt 207 Euro also wäre meine Tochter kein Hartz Empfänger. Wieso haben Kinder keine Freibeträge. Also ist das doch kein unterhalt mehr fürs Kind oder? Man soll dem Kind einen guten Start ins Leben ermöglichen. Ich nenne das Benachteiligung von Kindern der Hartz 4 Empfänger! Im schlechtesten Fall bekommt ein Kind 154 kiGeld 121 unterhaltsvorschuß 275 Euro also. Wie kann es sein das Hartz Kindern diese Rechte verweigert weden? Könnte der Kindesvater sich nicht dagegen wehren, daß sein Geld dem falschen Empfänger zugeteilt wird? Wieso gibt es hierzu keine Klagen? Ebenso wenn Kindergeld oder dregleichen erhöht werden, heißt das nicht das Hrtz erhöht wird. Eine frechheit wie der Staat unsere Kinder in die Armut treibt.




quinky 
5 Sterne Auszeichnung
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...

Status: Offline
Registriert seit: 27.04.2007
Beiträge: 536
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...   Erstellt am 26.12.2007 - 12:37Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Ponyfeechen,

ich bin ebenfalls gegen die grundsätzliche Anrechnung des Kindergeldes auf den ALGII-Betrag, das vorneweg. Genau hierüber gibt es aber viele Diskussionen.

Allerdings Deine Aussage:
Könnte der Kindsvater sich nicht dagegen wehren, das sein Geld dem falschen Empfänger (Du meinst sehr wahrscheinlich die Mutter) zugeteilt wird?

Wie kommst Du darauf?
Meinst Du die Kindergeldüberschussrechnung (überschüssige Betrag des Kindergeldes wird auf die Mutter angerechnet), wenn ein Kind aus der BG herausfällt?

Genau in diesem Falle werden viele Fehler der ARGEN durchgeführt, ohne das die Beteiligten das merken bzw. sich rechtskräftig wehren.

In den meisten Fällen sind 199€ Unterhalt plus 154€ Kindergeld niedriger als der Bedarf des Kindes (208€ Regelsatz + Mietanteil u. Nebenkosten). In den meisten Fällen wird bei solchen Einkünften ein zusätzlicher Hartz-IV-Anspruch gezahlt (weil Einkommen nicht ausreicht). Daher bleibt das Kind in der Bedarfsgemeinschaft.

Sollte aber der Fall eintreten, das durch Unterhalt und Kindergeld der Bedarf überdeckt ist, wird die Differenz auf den Bezugsberechtigten angerechnet.
Damit ist das Kind NICHT mehr in der Bedarfsgemeinschaft.
Bevor aber der Überschuss auf den Bezugsberechtigten angerechnet werden kann, sind aber folgenden Freibeträge/abzugsfähige Beträge zu berüchsichtigen!!!!!
(Das wird in vielen Fällen nicht von den ARGEN durchgeführt nzw. abgelehnt, ist aber rechtlich zwangsläufig vorgeschrieben!)

1. Bezugesberechtigter:
Sobald durch überschüssiges Kindergeld Einkommen entsteht, ist eine Versicherungspauschale von 30€ zu gewähren.

2. Kind durch Einkommen nicht mehr in der BG
a) hier ist ebenfalls vor Übertragung eine Versicherungspauschale von 30€ abzusetzen (§ 6 SGBII in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz1 Nr 3 SGBII)
b.) Schulkosten sind abzugsfähig (nach DA 32 zu § 9 SGBII - Kosten für die eingene Aus- und Weiterbildung)
c. falls das Amt nur angemessene Mietkosten zahlt, ist dem Kind die KOMPLETTEN anteiligen Mietkosten und Nebenkosten bei der Berechnung zu berücksichtigen
(Im Gegensatz zu Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft unterliegen Mietglieder einer Haushaltsgemeinschaft NICHT den Angemessenheitskriterien einer Bedarfsgemeinschaft, = rechtlich auch nicht möglich).

d.h. im Endeffekt
Bevor überschüssiges Kindergeld auf den Bezugsberechtigten übertragen werden kann, MÜSSEN alle diese Positionen berücksichtigt werden. Da das praktisch von nur wenigen ARGEN korrekt durchgeführt wird, ist ein Widerspruch und ggfs. Klage erforderlich. Rein aus rechtlicher Sicht wird diese Klage erfolgreich sein (Außer der Richter setzt das Grundgesetz und die Verfassung außer Kraft).

Gruß
Quinky




Ottokar ...
Moderator
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...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 26.12.2007 - 13:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Warum muss ein Kind in die Bedarfsgemeinschaft?

Nun, zu allererst einmal wird über Kinderarmut und deren Beseitigung in unserer Regierung immer nur geredet. Praktische Schritte wurden hier in den letzten Jahrzehnten nicht unternommen. Allerdings einige, die genau in die gegensätzliche Richtung laufen.

Hartz IV hat die Bedarfssätze der Kinder deutlich verringert (für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren von 65% auf 60%, der von Kindern zwischen 15 und 18 Jahren von 90 auf 80%), zusätzlich wurden sämtliche Beihilfen, wie Kleidergeld, Weihnachtsgeld usw. gestrichen.
(Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktu … aetze.html)

Die Umstrukturierung des Erziehungsgeldes zum Elterngeld seit 01.01.2007 hat zu einer weiteren erheblichen Benachteiligung von einkommensschwachen Eltern - und damit deren Kindern - geführt. Während Einkommensstarke davon profitieren, dass sie nun 67% ihres letzten Nettolohnes für die Dauer von max. 14 Monaten erhalten, bekommen Geringverdiener und Arbeitslose statt wie bisher 24 Monate lang 300 Euro (= 7200€) nur noch max. 14 Monate lang 300€ (= 4200€). Der Staat spart also auf Kosten der Armen über 40% der Ausgaben für deren Erziehungsgeld ein, um es den besser Verdienenden auszahlen zu können - falls diese sich statt für einen Hund gegen ihre persönliche Freiheit und für ein Kind entscheiden sollten. Ansonsten wird eben nur gespart.
Eine eindeutigere Aussage hätte die Bundesregierung hier nicht machen können: Kinder von Armen sind nicht erwünscht in Deutschland!
(Quelle: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue … 336603.php)

Auch der neu geschaffene § 6a des BKGG: Kinderzuschlag, stellt keine Verbesserung für Kinder dar. Die Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgt hierbei auch auf der Basis des SGB II. Erhält das Kind aber Kinderzuschlag statt Sozialgeld oder ALG II, wird bei der Bewilligung des Einzigen noch verbliebenen Mehrbedarfes (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II) eine erhöhte Einkommensanrechnung vorgenommen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II), was in den meisten Fällen zu einer Ablehnung führt. Somit zielt dieser Paragraph lediglich darauf ab, durch diese "Verwaltungsvereinfachung" den Ämtern Arbeit und Geld zu sparen.

Die Zumutbarkeitskriterien für die Arbeitsaufnahme wurden weiter verschärft. Dies geht nicht zuletzt auf Kosten der Kinder, wenn die Eltern dadurch keinerlei Zeit mehr für sie haben, um ihrer im Grundgesetzt in Artikel 6 verankerten Pflichten nachzukommen.

Warum muss nun ein Kind in die Bedarfsgemeinschaft?
- Im SGB II wird das Kindergeld, obwohl es per Definition des Bundeskindergeldgesetzes eine Mehraufwandsentschädigung darstellt und dem Kindergeldberechtigten zusteht, dem Kind als Einkommen angerechnet, indem diese Entschädigung für Eltern in eine Bedarfsdeckung des Kindes umdefiniert wurde. Das hier eigentlich von Mehrbedarf die Rede ist, der im SGB II eigentlich kein Einkommen darstellt, wird dabei gänzlich unterschlagen.
- Kann ein Kind seinen Bedarf aus eigenen Einkommen decken, darf das Kindergeld, welches das Kind nicht zu seiner Bedarfsdeckung benötigt, dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet werden (§ 1 Abs. 1 ALG II-VO).
- Indem Kindern vor ihrem 25. Geburtstag ein Auszug aus der elterlichen Wohnung verweigert wird (§ 22 Abs. 2a und § 20 Abs. 2a SGB II), kann diese Kindergeldanrechnung bis zur max. Bezugsdauer desselben ausgedehnt werden.
- Kinder haben bis zu ihrem 15 Geburtstag gar keinen Anspruch auf ALG II, sie erhalten Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Eigentlich würden sie damit dem SGB XII unterliegen. Das, was als "Verwaltungsvereinfachung" als § 28 ins SGB II aufgenommen wurde, hat für Kinder (im Vergleich zum SGB XII) de facto eine verschärfte Einkommens- und Vermögensanrechnung zur Folge, sowie den Verlust von einmaligen Beihilfen (die es im SGB XII gibt, jedoch nicht im SGB II).
- Erhält das Kind kein ALG II, weil es genügend Einkommen hat, lebt aber noch im Haushalt der Eltern (z.B. weil trotzdem das Geld nicht für eine eigene Wohnung reicht und damit ein Auszug vor Erreichen des 25. Lebensjahres unmöglich ist, weil durch die Miete ein höherer Bedarf entstünde, der dann zu einem Anspruch auf ALG II führt, das aber dann mit der Begründung, das man durch den Auszug die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat: § 22 Abs. 2a letzter Satz, verweigert wird), wird unter erheblicher Verbiegung - korrekter: missbräuchlicher Anwendung - des § 9 Abs. 2 SGB II konstruiert, dass das Kind seine Eltern aus seinem Einkommen unterstützt. Hier wird in vielen Fällen rechtswidrig Einkommen angerechnet und ALG II gemindert.
Rechtwidrig deshalb, weil § 9 SGB II weder eine solche Unterhaltspflicht vorsieht, noch eine solche Deutung zulässt.

Das alles wäre sonst nicht möglich.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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