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| Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  | Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 06.06.2008 - 13:37 | |
Wie das Erwerbslosen-Forum berichtet (http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz … 51808.html und hier http://www.erwerbslosenforum.de/nachric … _309_1.htm),
gibt es weitreichende Pläne u.a. zur Verschlimmbesserung auch des SGB II. Ich habe die Wichtigsten für ALG II Empfänger mal herausgezogen:
SGB II
- in § 10 Abs. 2 SGB II wird ein 5. Punkt aufgenommen, der es dem Amt ermöglicht, einen ALG II Bezieher (Aufstocker) zu zwingen, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben, um einen anderen Job anzunehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung (u.a. 1€ Job) teilzunehmen;
die Gesetzesbegründung benennt hier allein die Verringerung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für die Anwendung von § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II:
"Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt."
- durch die sich auf § 16 auswirkenden Änderungen des SGB III ergibt sich folgendes:
-- kein Anspruch mehr auf Leistungen bzw. Kostenerstattung für Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen, (wird durch § 16f SGB II "Freie Förderung" und § 46 SGB III "Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt, welche nicht näher bezeichnet sind)
-- keine Mobilitätshilfen mehr, (werden durch "§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget" ersetzt, die nicht näher bezeichnet sind)
-- keine ABM für ALG II Bezieher,
-- der Anspruch auf Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten wird ersatzlos gestrichen,
- nach 16c kann erstmals auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert oder beendet wird
- § 22 Abs. 1 Satz 2 soll wie folgt geändert werden: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen
Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."
das eröffnet dem Amt, bei einem nicht erforderlichen Umzug durch den sich die Kosten erhöhen, diese bis auf die Angemessenen abzusenken, gleichzeitig eröffnet dies dem Hilfebedürftigen aber auch, ohne Erfordernis in eine andere angemessene Wohnung umzuziehen und die tatsächlichen angemessenen Kosten zu erhalten; der Zweck der bisherigen Fassung: nicht erforderliche Umzüge und damit verbundene Kostensteigerungen auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu verhindern, wird damit aufgegeben
- der bisherige Anspruch auf Mehrbedarf für unter 15jährige nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wird durch Hinzufügen der Anspruchsvoraussetzung "voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch" beendet,
- das bisher in § 29 geregelte Einstiegsgeld wird geändert, neu kann nach §16b ein Einstiegsgeld in unbekannter Höhe bezahlt werden, aber auch nur, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beendet wird; bisher reichte es auch aus, wenn die Hilfebedürftigkeit verringert wurde
- § 39 regelt, das weder Widerspruch noch Klage gegen alle nach dem SGB II erlassenen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben;
- in § 31 wird die Sanktion für die Weigerung des Abschlusses einer EinV gestrichen (Abs. 1 Nr. 1a), dafür wird in Nr. 2 die Möglichkeit der Sanktion auch auf die Pflichten in als Verwaltungsakt erlassenen EinV erweitert (konkretisiert)
- § 56, Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, erhält einen Zusatz, wonach die ARGE jeden, den sie für einen Simulanten hält, sofort nach der Vorlage einer AU zur Überprüfung zum Amtsarzt schicken darf
SGB I
- aus § 19 Abs. 1 werden:
-- Nr. 1a: Leistung zur Unterstützung der Beratung,
-- Nr. 1b: Leistung zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten,
-- Nr. 4: weitere Leistungen der freien Förderung,
gestrichen.
---------------------
angepasst an die aktuelle Fassung des "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" vom 07.10.2008:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/ … twurf.html
[Dieser Beitrag wurde am 19.12.2008 - 21:49 von Ottokar aktualisiert]
| Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 06.06.2008 - 13:50 | |
Wer denkt sich so einen Sch.. aus???? Wie weit wollen die es noch treiben mit unserer Entrechtung? Menschen 2. Klasse? Nee Leute, da sind wir schon lange dran vorbei. Wir sind für die Damen und Herren Politiker nur noch ein lästiges Übel, das man lieber gestern als heute vergessen möchte.
LG Wolf
...die gerade "etwas" entnervt ist
| Dino Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 28.07.2007 Beiträge: 303 Nachricht senden | Erstellt am 06.06.2008 - 16:01 | |
Hallo Wolf
In NRW ist jeder 9. Erwerbsfähige auf Unterstützung angewiesen.
Ist das nicht eine Summe an Menschen, um die sich jeder Politiker reißen würde?
Warum kommen die Ultra-Linken so hoch? Weil sie zumindest vorgeben, sich um die kleinen Menschen zu kümmern.
Die Frage stellt sich mir:
Wie kann man das wirkliche Hartz4-Leben anderen begreiflich machen. Ich selber kann mit Menschen reden, und bei berechtigtem Zweifel der Menschen habe ich auch keine Scheu daran, das ich mal einen Bescheid mitbringe und zeige.
Wenn viele das machen, können sich die Medien auch nicht weiter verweigern.
Das hoffe ich zumindest
Dino
| Revolutionjetzt  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 13.11.2007 Beiträge: 293 Nachricht senden | Erstellt am 08.06.2008 - 11:19 | |
....Entmündigt,ohne Rechte,Vogelfrei.......= zum Abschuss frei gegeben!!!!! Ohne Worte!!!
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 16.06.2008 - 11:13 | |
Nachtrag:
- ABM fallen für ALG II Bezieher ebenfalls weg,
- die bisherigen Mobilitätshilfen werden im SGB III und damit auch für das SGB II durch "§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget" ersetzt; was das genau sein soll, um welche Leistungen es sich dabei handelt und insbesondere wie hoch diese sein sollen, soll die Bundeagentur für Arbeit durch Verordung selbst festlegen dürfen.
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 13:26 | |
Nachtrag:
in der Fassung vom 07.10.2008 ergeben sich für das SGB II folgende weitere Änderungen:
- in § 10 Abs. 2 SGB II wird ein 5. Punkt aufgenommen, der es dem Amt ermöglicht, einen ALG II Bezieher (Aufstocker) zu zwingen, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben, um einen anderen Job anzunehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung (u.a. 1€ Job) teilzunehmen;
die bisher für einen solchen Fall nach § 2 SGB II geltenden einschränkenden Kriterien wie weitere Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch höheren Verdienst, werden hierbei nicht genannt,
- der Anspruch auf Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten wird ersatzlos gestrichen,
- der bisherige Anspruch auf Mehrbedarf für unter 15jährige nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wird durch Hinzufügen der Anspruchsvoraussetzung "voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch" beendet,
- § 39 regelt, das weder Widerspruch noch Klage gegen alle nach dem SGB II erlassenen Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung haben;
- die für die §§ 31 und 56 SGB II vorgesehenen Änderungen (siehe oben) wurden aufgegeben,
Ich habe den 1. Beitrag zur Übersicht mal an alle Änderungen angepasst.
[Dieser Beitrag wurde am 18.10.2008 - 14:01 von Ottokar aktualisiert]
| Joergl  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 17.09.2008 Beiträge: 394 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 17:06 | |
Ottokar schrieb
- nach 16c kann erstmals auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Zuschüsse und Darlehen gefördert werden, wenn durch die aufgenommene Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verringert oder beendet wird
- § 22 Abs. 1 Satz 2 soll wie folgt geändert werden: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen
Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht."
das eröffnet dem Amt, bei einem nicht erforderlichen Umzug durch den sich die Kosten erhöhen, diese bis auf die Angemessenen abzusenken, gleichzeitig eröffnet dies dem Hilfebedürftigen aber auch, ohne Erfordernis in eine andere angemessene Wohnung umzuziehen und die tatsächlichen angemessenen Kosten zu erhalten; der Zweck der bisherigen Fassung: nicht erforderliche Umzüge und damit verbundene Kostensteigerungen auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu verhindern, wird damit aufgegeben
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Die beiden Änderungen finde ich gar nicht so verkehrt. Wie das dann in der Praxis aussieht, wird man sehen.
Der Rest ist eine Katastrophe.
| JulesPapillon2 Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 02.10.2008 Beiträge: 229 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 17:39 | |
@Joergl
Betrifft §22 Abs.1 Satz 2:
Da aber das Amt entscheidet was erforderlich ist und was nicht sind alle mit Familienzuwachs ggf. die gea**chten. Das öffnet den ARGEn Tür und Tor um jeden nicht zwingend notwendigen Umzug zu verneinen. (Ungeachtet der Anwendung von Rechtsmitteln seiten der Betroffenen.)
| LeRouge unregistriert
| Erstellt am 18.10.2008 - 18:51 | |
Klagen ,Klagen, und nochmal Klagen, egal, was dabei rumkommt, Hauptsache auf trab halten.
| Revolutionjetzt  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 13.11.2007 Beiträge: 293 Nachricht senden | Erstellt am 18.10.2008 - 19:29 | |
. ..wie jetzt habe ich das richtig gelesen, das Bewerbungskosten nicht mehr erstattet werden sollen??? Das wäre ja eine ungeheue rlichkeit Sondersgleichen!!!
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