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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 25.08.2008 - 01:17Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb
    @Wolf27: dann mach mal

Hallo Ottokar,
boooaaaaar... ich kann förmlich "sehen", wie du grinst...

Okay, ich habe mal meinen eigenen Widerspruch hier mit verwendet. Lies es dir bitte mal durch, ob alles schlüssig ist bzw. ob du noch ein paar Verbesserungen/Korrekturen parat hast.

Die entsprechende Klage hierzu lege ich dann mal besser in deine Hände.

@ Hamu: Lass Ottokar bitte unbedingt erst querlesen, bevor du das Schreiben verwendest.

===Beginn Bespiel: Widerspruch===

Absender

Anschrift ARGE

Datum

Widerspruch gegen Ihren Änderungsbescheid vom xx.xx.2008
hier: Kürzung der Kosten der Unterkunft
BG-Nr. xxxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit o. g. Schreiben vom xx.xx.2008 forderten Sie mich auf, umgehend meine Unterkunftskosten bis zur angemessenen Höhe zu senken. Als Grund führten Sie an, dass die Unterkunftsauf­wendungen für meine Kaltmiete (Grundmiete + kalte Nebenkosten) und meine Heizkosten den „angemessenen Umfang“ übersteigen. Als Vertreter der BG widerspreche ich Ihrem Bescheid fristgerecht.

Begründung:
Ihrem Bescheid mangelt es einerseits an der nötigen Begründung, warum die Neben- und Heizkosten unangemessen sind, denn das sind diese nur bei unangemessenem Verbrauch. Andererseits halten Sie sich auch bei den übrigen Punkten nicht an die gängige Rechtsprechung.

Das von Ihnen zugrunde gelegte Angemessenheitskriterium „Kaltmiete plus Nebenkosten“ ist klar rechtswidrig, ebenso wie die von Ihnen gewährte dreimonatige Frist, um die KdU zu senken . Die Aufforderung zur Senkung der Heizkosten ist gleichfalls rechtswidrig, denn eine solche ist in § 22 Abs. 1 SGB II nicht vorgesehen.

Da Sie damals dem Umzug in diese Wohnung und der Kostenübernahme zugestimmt haben, unter der Voraussetzung, dass der Anteil, der über der Angemessenheitsgrenze liegt, von uns selbst getragen wird, können Sie sich heute nicht mehr auf diese Mitteilung berufen.
Die aktuell beanstandete Unangemessenheit ergibt sich daraus, dass sich die Personenzahl verringert hat. Somit besteht erstmals eine Kostensenkungsaufforderung und damit auch die Frist von 6 Monaten.

Wie die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln und zu beurteilen sind, hat das BSG in seinen Urteilen vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R ausführlich klargestellt.
Zur angemessenen Miete hat das BSG ausgeführt, dass diese nach der Produkttheorie aus der Größe der Wohnung, die sich nach den landesrechtlichen Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus richtet, und der für den Ort des Hilfebedürftigen für Wohnungen mit einfacher Ausstattung üblichen Quadratmeterpreises zu ermitteln ist. Dazu hat der Leistungsträger einen qualifizierten Mietspiegel auf der Grundlage der §§ 558c, 558d BGB zu erstellen. Im Weiteren muss eine individuelle Prüfung erfolgen. Eine dementsprechende Vorgehensweise ist bei Ihnen nicht mal ansatzweise ersichtlich. Offensichtlich haben Sie es versäumt, Ihre Angemessenheitskriterien, wie vom BSG gefordert, zu ermitteln und/oder anzuwenden.

Weiterhin führt das BSG aus, dass es (unabhängig von den zu ermittelnden Angemessen­heitskriterien) immer darauf ankommt, dass der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich die Möglichkeit der Kostensenkung hatte, andernfalls sind die Kosten der derzeitigen Wohnung als angemessen zu betrachten und solange zu zahlen, bis tatsächlich eine Möglichkeit zur Kostensenkung besteht.
Unter diesem Hauptkriterium: dass es immer darauf ankommt, dass der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich die Möglichkeit der Kostensenkung hatte, ist auch die Angemessenheit für Neben- und Heizkosten zu beurteilen. Da der Hilfebedürftige regelmäßig keinerlei Einfluss auf die Höhe der vom Vermieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat, und der Hilfebedürftige infolgedessen diese nicht senken, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, ist in der Rechtsprechung zum SGB II (so auch BSG) allgemein anerkannt, dass, sofern die Kaltmiete nach der Produkttheorie angemessen ist, auch die Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen sind, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret durch unwirtschaftliches Verhalten hervorgerufener Mehrverbrauch nachgewiesen werden kann.

Eine Senkung der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten durch Umzug ist also i. d. R. nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um ortsunübliche oder im Vergleich zu vergleichbarem Wohnraum unüblich hohe Nebenkosten.

Auch hierfür haben Sie keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Nachweise geliefert, welche eine individuelle Prüfung, wie sie vom BSG vorgeschrieben wurde, hätte liefern können - oder eben nicht.

Für die Feststellung der Unangemessenheit meiner momentanen Unterkunftskosten fehlt es Ihnen an jedweder Grundlage, weshalb diese, sowie die daraus resultierende Aufforderung zur Kostensenkung und die angedrohte Kürzung meiner Unterkunftskosten klar rechtswidrig sind.

Ich beantrage daher, mir meine Kosten der Unterkunft in voller Höhe weiter zu bewilligen und erwarte Ihre rechtsmittelfähige Antwort bis spätestens (Datum + 14 Tage) bei mir eingehend. Sollte diese Frist ergebnislos verstreichen, werde ich umgehend Klage einreichen.


Mit freundlichen Grüßen
(deine Unterschrift)


===Ende Beispiel: Widerspruch===



LG Wolf





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Hamu 
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...   Erstellt am 25.08.2008 - 08:27Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Lieber Wolf ich danke dir schon mal als ich hätte das nie so hinbekommen , da bin ich ganz ehrlich.Nochmals vielen lieben Dank für deine Hilfe.

LG Jana




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 25.08.2008 - 15:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 






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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 25.08.2008 - 16:41Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar...

Jana, dann mal ab damit.





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Hamu 
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...   Erstellt am 26.08.2008 - 08:27Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Geht heute auf den Weg Richtung Arge , nun bín ich mal auf die reaktion gespannt . Nochmals vielen, vilene dank für eure Hilfe.

LG Jana




Hamu 
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...   Erstellt am 13.09.2008 - 08:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo ihr lieben hab mal eben ne kleine kurz frage. Der Widerspruch zum obigen Thema ist bei der Arge eingegangen mit Fristsetzung bis zum 12.09.08. Nun hab ich ein schreiben bekommen das der Widerspruch eingegangen ist, ich aber von Nachfragen absehen soll, da die bearbeitung einige Zeit dauern kann. Nun hatten wir ja aber in den Widerspruch verfast wenn ich bis zum 12.09.08 keine Antwort erhalte das ich dann Klage einreichen werde. Soll ich das jetzt sofort tun ? Weil solche Bearbeitungen von Widersprüchen können hier schon mal bis zu 1 Jahr dauern oder soll ich mich erst mal mit meinen Anwalt in Verbindung setzen?

LG Jana




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 13.09.2008 - 11:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das ist ein Standart-08/15-Formularschreiben.
Das ändert nichts am Inhalt deines Widerspruches.





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Hamu 
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...   Erstellt am 06.11.2008 - 13:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Möchte euch nur mal eben kurz über den bisherigen Stand der obigen genannten Dinge informieren.

Hab das ganze nachdem ich mit meiner fristsetzung im Widerspruch bei der Arge nichts erreicht habe an eine Anwältin weiter gegeben. Diese meinte das die Arge mindestens 3 Monate zeit hat den Widerspruch zu bearbeiten also sollt ich jetzt bis Ende November nichts von der Arge hören , wird sie Klage beim SG einreichen. Meines erachtens ist das schon ne ganz schöne Sauerei , weil es geht da um Kürzungen der Miete die nicht rechtens sind und die laufenden Kosten warten ja auch nicht bis die sich mal ausgekekst haben. Da ich nun seit diesem Monat schon mich in der Kürzung befinde muss ich jetzt 100 Euro von meinen schon eng bemessene Regelsatz selber leisten.

LG Jana




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