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Ottokar ...
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...   Erstellt am 21.08.2008 - 19:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hamu schrieb

    Als Begründung gibt die Arge an , das mir schon bei einzug in diese Wohnung bekannt gegeben wurde das sie unangemessen sei ,

Ist das nachweislich geschehen? Wenn ja: wann? Und schriftlich oder mündlich?





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Hamu 
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...   Erstellt am 22.08.2008 - 08:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Sorry die 438,53 ist komplett das was mir an Mietkosten incl Heizkosten bewilligt wurde.
Zu der Frage wegen der unagemessenheit der Wohnung folgender Sachverhalt.
Als wie die Wohnung angemietet haben wurde dies uns nur mündlich auf der Arge mitgeteilt das die Kosten für und unangemessen sind, aber wie gesagt wir bezogen die Wohnung mit 4 Personen , da damals auch noch der Freund von meiner Tochter bei uns wohnte. Schriftlich hat es da nichts gegeben.
Wegen dem Widerspruch würde ich mich freuen , wenn ich ein wenig Hilfe von euch bekommen würde, da ich den Bescheid ja erst am dienstag erhalten habe , wollte ich erst eure Meinung dazu wissen bevor ich dagegen Widerspruch einlege. Vielen Dank schon mal für eure Hilfe im vorraus.

LG Jana




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 22.08.2008 - 14:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hamu schrieb

    Sorry die 438,53 ist komplett das was mir an Mietkosten incl Heizkosten bewilligt wurde.
    Zu der Frage wegen der unagemessenheit der Wohnung folgender Sachverhalt.
    Als wie die Wohnung angemietet haben wurde dies uns nur mündlich auf der Arge mitgeteilt das die Kosten für und unangemessen sind,

Das müssen wir noch mal konkretisieren. Mit wie vielen Personen ihr die Wohnung damals bezogen habt, ist dabei vollkommen egal.

Euch wurde also, als ihr die Kostenübernahme für die Wohnung beim Amt beantragt habt, gesagt, dass die Wohnung unangmessen ist?

Wurden damals mit dieser Begründung die Mietkosten auf 438,53€ begrenzt?

Nach dem Auszug, d.h. der Verringerung der Personenzahl kam dann die Kostensenkungsaufforderung?

Wenn das so stimmt, dann kann sich die ARGE nicht auf diese Mitteilung berufen, da sie ja damals dem Umzug und der Kostenübernahme zugestimmt hat, unter der Voraussetzung, dass der Anteil, der über der Angemessenheitsgrenze liegt, von euch selbst getragen wird.
Die aktuelle beanstandete Unangemessenheit ergibt sich ja erst daraus, dass sich die Personenzahl verringert hat. Damit besteht erstmals eine Kostensenkungsaufforderung und damit auch die Frist von 6 Monaten.





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Hamu 
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...   Erstellt am 22.08.2008 - 16:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


also die Kostensenkungsaufforderumg kahm jetzt mit Auszug meines lebenspartners und somit der neue Bescheid, nach Auszug vom Freund meiner Tochter kahm nichts .
Ja und damals wurden die Mietkosten auf 438,53 begrenzt.

Lg Jana




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 22.08.2008 - 16:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ottokar schrieb

    dann kann sich die ARGE nicht auf diese Mitteilung berufen, da sie ja damals dem Umzug und der Kostenübernahme zugestimmt hat, unter der Voraussetzung, dass der Anteil, der über der Angemessenheitsgrenze liegt, von euch selbst getragen wird.
    Die aktuelle beanstandete Unangemessenheit ergibt sich ja erst daraus, dass sich die Personenzahl verringert hat. Damit besteht erstmals eine Kostensenkungsaufforderung und damit auch die Frist von 6 Monaten.


Also Widerspruch einlegen und Klage androhen.





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Hamu 
Durchstarter
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...   Erstellt am 23.08.2008 - 07:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Dankeschön für eure Hilfe. Der Wolf hatte angeboten, wenn ich Schwierigkeiten beim erstellen des Widerspruches habe mir dabei zu helfen. Steht dieses nette Angebot noch, es wäre hilfreich für mich, da ich mit sowas noch keine Erfahrungen habe.
Vielen dank schon mal im vor raus.

LG Jana




Wolf27 ...
Moderatorin
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...   Erstellt am 24.08.2008 - 02:58Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hamu schrieb
    Der Wolf hatte angeboten, wenn ich Schwierigkeiten beim erstellen des Widerspruches habe mir dabei zu helfen. Steht dieses nette Angebot noch...

Hallo Jana,

sicherlich steht das Angebot noch. Dazu benötige ich aber noch ein paar Daten.

Dir liegen zwei Schreiben der ARGE vor:
a) neuer Bescheid
b) Aufforderung zur Senkung der KdU (Kosten der Unterkunft
Für einen Widerspruch muß ich wissen, was genau in dem Schreiben 'b' steht. Setz den Text mal hier rein, bitte. Wenn er zu lang ist, kannst du das auch wie folgt machen: Du kannst das Schreiben scannen und z.B. bei imgbox hochladen. Wir empfehlen diesen Anbieter, da man dort sein Bild wieder löschen kann (Lösch-Link merken!), wenn es nicht mehr benötigt wird. Außerdem muss man dort seine E-Mail-Adresse nicht hinterlassen.
Achtung: Unbedingt alle persönlichen Daten auf dem Scan unkenntlich machen!

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Hamu 
Durchstarter
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...   Erstellt am 24.08.2008 - 10:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Wolf hier nun der genaue Änderungsbescheid.

Anlage zum Änerungsbescheid 01.07.2008- 31.12.2008


Ihre Unterkunftsaufwendungen für ihre kaltmiete (Grundmiete + kalte nebenkosten) und ihre Heizkosten übersteigen den angemessenen Umfang. Sie erhalten daher seit Einzug in die Wohnung nur die Höchtbeträge laut KDU und EBH - Richtliniene SGB II.

Sie werden hiermit aufgefordert, aumgehend Ihre Unterkunftskosten bis zur angemessenen Höhe zu senken. Die ist möglich durch einen Umzug in zumutbaren preiswerteren Wohnraum, durch untervermietung oder auf andere Weise z,b durch Verhandlungen mit dem Vermieterzur bestehenden Grundmiete oder auch durch sparsamen Umgang im Verbrauch ihrer Nebenkosten bzw. Heizkosten.

Beabsichtigen sie in preiswerteren Wohnraum umzuziehen, sind sie verpflichtet , vor Abschluss einen neuen Mietvertrages Ihren Zuständigen Leistungsträger über die Vertragsbedingungen zu informieren, da ihnen die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilet werden kann(§22 Abs 2SGB II)

Sollte Ihnen innerhalb der 3 monatigen Frist eine Senkung Ihrer Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe nicht möglich sein , müssen sie Ihre Bemühungen um preiswerten Wohnraum gegenüber dem Leistungsträger nachweisen . Bleiben ihre nachgewiesenen und intensiven Bemühungen um neuen angemessenen Wohnraum innerhalb der Frist erfolglos , so kann Ihnen auf Antrag eine angemessene Fristverlängerung eingeräumt werden.

Verstreicht die o.g Frist ohne das sie sich nachweisbar und intensiv um neuen angemessenen Wohnraum bemüht haben , werden ab 1.11.2008 nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen 2 personen Haushalt als leistungsrechtlicher Bedarf berücksichtigt.

Angemessen sind für eine Bedarfsgemeinschaft gem der Richtliniene SGB II der ARGE Stollberg Punkt 2 für die Kosten der Unterkunft (Grundmiete + Nebenkosten ) 310.00 Euro und für die Kosten der Heizung ohen Warmwasser 60,60 Euro Euro.

Bitte beachten sie das in der Mietobergrenze die Nebenkosten ohne Heizung mit einen kalkulierten Betrag von 20 % der Kaltmiete enthalten sind. Bei erheblichen Abweichungen hiervon bzw.bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der monatliechen Vorrauszahlung für die Betribskosten und den sich aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung ergebenden tatsächlichen Betriebskosten können ihre Unterkunftskosten nicht angessen sein , auch wenn sie innerhalb der für Sie maßgeblichen Obergrenze liegen.

Werden lfd Leistungen für die Heizkosten / Betriebskosten nach § 22 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt , so werden diese unter Vorbehalt gewährt.Die jährliche Heizkosten-und / oder Betriebskostenabrechning sind unaufgefordert inerhalb einer Woche nach Erhalt vorzulegen. Sofern Nachzahlungen ausgewiesen werden , erfolgt eine Prüfung , in welcher Höhe , unter Beachtung einer wirtschaftlichen verhaltensweise die Übernahme erfolgen kann . Ergibt die Jahresrechnung , dass die Vorauszahlungen über den tatsächlichen Kosten lagen , ist der sich daraus ergebene Guthabenbetrag unverzüglich zu erstatten.

So das ist das schreiben lieber Wolf ich hoffe das du jetzt alle erforderlichen Datn hast die du benötigst .Sollte noch was fehlen bin ich gern bereit dir dies mitzuteilen . Vielen Dank schon mal für deine Bemühungen.
LG Jana




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 24.08.2008 - 11:22Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


@Wolf27: dann mach mal

Das Angemesenheitskriterum Kaltmiete+Nebenkosten ist schon mal rechtswidrig, die 3monatsfrist ebenso, sowie die Aufforderung zur Senkung der Heizkosten, denn eine solche ist in § 22 Abs. 1 SGB II nicht vorgesehen.
Darüber hinaus fehlt in diesem Schreiben die erforderliche Begründung, warum die Neben- und Heizkosten unangemessen sind, denn das sind diese nur bei unangemesenem Verbrauch.

Ich würde hier zusätzlich zu einer Klage beim SG raten mit deam Antrag festzustellen, dass die von der ARGE festgelegten Angemesenheitskriterien der Unterkunftskosten rechtswidrig sind, da sie nicht den Vorgaben des BSG entsprechen, und mit dem Antrag festzustellen, dass deine Unterkunftskosten angemessen sind und welche Unterkunftskosten abstrakt angemessen sind.





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Hamu 
Durchstarter
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...   Erstellt am 24.08.2008 - 15:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Vielen Dank schon mal für eure Unterstützung, ich find es wirklich abscheulich was die Leute auf der Arge so mit einen veranstalten und man hat sich bestimmt schon zu viel gefallen lassen , da man sich in dem ganzen Chaos ja nicht so auskennt und man vertraut ja eigentlich den Sachbearbeiterinen , aber hier wird man ja zur genüge eines besseren belehrt . Hab bei so manchen Beiträgen hier im Forum nur mit dem Kopf geschüttelt , was da so abgeht ist schon nicht mehr schön . Man kommt sich dabei vor wie ein Mensch der 3 Klasse find ich .

LG Jana




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