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Anne1985 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 30.07.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 30.07.2008 - 11:45 | |
Hallo liebe Forummitglieder,
ich habe folgendes Anliegen: Am 01.08.08 fange ich eine Ausbildung an und bekomme 756 Euro (brutto) zusätzlich habe ich einen Nebenjob und verdiene 365 monatlich. Ich muss 7 Tage in der Woche arbeiten, aber schließlich habe ich auch viele Wünsche, die ich mir selber erfüllen möchte . Mein Problem ist, dass meine Mutter (wohne noch mit meinen 2 Geschwistern bei ihr) ab 01.09.08 Hartz IV bekommt. Jetzt habe ich Angst, dass mir nichts mehr bleibt, da ich für einen Azubi relativ viel verdiene. Kann mir jemand sagen was ich alles abgeben muss und wie es mit dem Kindergeld aussieht ( dieses bekommt meine Mutter)? Unsere Miete beträgt 770 Euro (kalt), meine Mutter ist alleinerziehend und meine Geschwister 17 (Schüler) und 20 ( Ausbildungsplatzsuchend). Die Situation ist nicht grade toll. 
Ich freue mich über jede Auskunft, evtl. auch Tipps?
Liebe Grüße [img]freenet-homepage.de/sevenid/smiles/ca
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quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 30.07.2008 - 13:28 | |
Hi,
Azubilohn 756€ brutto = ca. 600€ netto
Nebenverdienst 365€ netto.
Hier wird folgendes eintreten:
Da durch beide Verdienste (wenn Du über 18 Jahre bist, nehme ich an), wird ab 1.8.08 das Kindergeld für Dich gestrichen.
Begründung:
An über 18jährige wird Kindergeld nur dann gezahlt, wenn das monatliche Nettoeinkommen durchschnittlich 640€ überschreitet. Trotz eventuellen Freibeträgen würdest Du bei Deiner Situation kein KiGe mehr bekommen.
Weiterhin:
ALGII Deiner Mutter:
Von Deinen Einkünften müßtest Du 1/4 der Mietkosten bezahlen (d.h. Deine Mutter bekommt als Mietunterstützung nur noch 3/4 der Kosten)
Ebenfalls müßtest Du von Deinen Einkünften Deinen Lebensunterhalt bestreiten (d.h. es wird kein ALGII mehr für Dich bezahlt)
Weitergehende Anrechnung Deines Einkommens ist allerdings nicht möglich.
Noch ein Zusatz zum Kindergeld:
Wenn es nicht mehr bezahlt wird (solange Du noch zu Hause wohnst), entstehen KEINE Nachteile für Euch.
DENN:
Solltest Du weiterhin Kindergeld beziehen, würde dieses Kindegeld auf den Bedarf Deiner Mutter (allerdings abzüglich 30€ Versicherungspauschale) angerechnet.
Wenn keines mehr bezogen wird, kann auch keines angerechnet werden!
Begründung:
Bei ALGII-Beziehern und Kindergeld-Bezug von Kindern, die aus eigenem Einkommen ihren Bedarf decken können (bei Dir der Fall), wird das bedarfsüberdeckende Kindergeld (in Deinem Falle das volle), auf den Bezugsberechtigten angerechnet.
Gruß
Quinky
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quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 30.07.2008 - 15:07 | |
Hi Anne,
ich habe mich in meinem Bericht verschrieben, sorry
Kindergeld wird nur dann gezahlt, wenn das gesamte Einkommen 640€ UNTERschreitet (ich hatte mich verschrieben und hatte überschreitet geschrieben)
Gruß
Quinky
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 30.07.2008 - 16:31 | |
Die Einkommensgrenze liegt bei 7.680 Euro im Kalenderjahr. Hierbei ist vom (nicht bereinigten) Netto auszugehen.
Ausnahme:
Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;
Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. (§ 2 Abs. 2 BKGG).
Das macht korrekt 640€/Monat, aber ausschlaggebend für die Berechnung ist der Jahresverdienst pro Kalenderjahr.
Da ich nicht weis, seit wann du den Nebenjob machst, kann ich nicht ausrechnen, wieviel Nettoeinkommen du in 2008 erzielen wirst.
Mit beiden Einkommen sind es 600€ + 365€ = 965€/Monat und bei 12 Monaten 11.580€ - also kein KiGE mehr.
Es sei denn, du gibst im Jahr (11.580€ - 7.680€ =) 3900€ (325€/Monat) für "Ausbildungszwecke", also Fachbücher, Verbrauchsmaterialien für die Ausbildung, Fahrkosten zur Ausbildungsstätte, Berufsbekleidung usw. aus und kommst so unter diese Grenze.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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Anne1985 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 30.07.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 30.07.2008 - 17:59 | |
Zuerst vielen lieben Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe dieses Jahr einschl. Juli insgesamt 1895 Euro verdient. Ab August kommt zu meinem Nebenverdienst (365 Euro) mein Azubigehalt (756 Euro) dazu. Wobei ich meinen Nebenjob nur noch bis Mitte Dez. habe. Theoret. müsste ich doch knapp unter den 7860 Euro bleiben, damit das Kindergeld bleibt? Ich habe noch nie Hartz IV oder eine andere Unterstützung (außer Kindergeld) bekommen. Meine Mutter möchte nämlich, sobald das Kindergeld wegfällt, dass ich dann dafür aufkomme.. Das sind über 150 Euro und die brauche ich, da ich für die Ausbildung einen PKW lease ( 199 Euro inkl. Versicherung im Monat). Kann ich diese Ausgabe auch irgendwie absetzen? Damit ich nicht sooo viel abgeben muss..?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 31.07.2008 - 11:40 | |
Den PKW benötigst du, um zur Ausbildungsstätte zu kommen?
Hmmm...
ich habe mir die Formulierung im BKGG nochmal durchgelesen. Ich war wohl etwas zu optimistisch.
§ 2 Abs. 2 BKGG:
Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz;
Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden.
D.h. also übersetzt: Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind oder dafür verwendet werden, werden nicht berücksichtigt.
Stellt sich die Frage: was sind "besondere Ausbildungszwecke"? Und was sind "allgemeine Ausbildungszwecke"?
Der BFH (Urteil vom 15.10.1999, VI R 40/98) hat dazu wie folgt geurteilt:
Der auf dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit beruhende Rechtsgedanke, dass nur solche Bezüge zu berücksichtigen sind, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, kommt auch in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG zum Ausdruck; danach bleiben Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, außer Ansatz (Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 32 Rz. 51). Es entspricht im übrigen ständiger Rechtsprechung zu § 33a Abs. 1 EStG, Bezüge, die einer unterstützten Person zweckgebunden zufließen, nicht anzurechnen bzw. außer Ansatz zu lassen (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 1988 III R 253/83, BFHE 154, 111, BStBl II 1988, 830; vom 22. Juli 1988 III R 175/86, BFHE 154, 115, BStBl II 1988, 939). Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 EStG).
Quelle: http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000075.HTM
Relevant ist hier: Einkünfte, soweit sie nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen
Das bedeutet also, dass Einkünfte, die man für die Ausbildung ausgeben muss und die somit nicht dem Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nicht bei der Berechnung der Einkommensgrenze des KiGe berücksichtigt werden dürfen.
Hierzu zählen bei dir also die Fahrkosten, worunter u.a. Benzin, KFZ-Versicherung, Raten usw. zählt - zumindest anteilig.
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