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VIAVERITAS römisch-katholisches Forum Status: Offline Registriert seit: 12.06.2009 Beiträge: 566 Nachricht senden |
Die Wahrheit ist allgemein die Übereinstimmung von Geist (Denken u. Handeln) u. Sein (adaequatio intellectus et rei); sie ist letztlich lebendige Einordnung des Seienden in die allumfassende Ordnung des Seins, denn diese geschieht im Geist. Im höchsten Sinn erfüllt sich dieses Wesen der Wahrheit da, wo Sein u. Geist sich völlig eins sind: in der göttlichen Wahrheit. Darum heißt Gott „die Wahrheit selbst". Weil alles geschöpflich Seiende nach einer Idee im Geiste Gottes geschaffen ist u. mit ihr wenigstens in seinem Wesen übereinstimmt, kommt ihm Wahrheit im Sinn von Seins-Wahrheit (ontologische Wahrheit) zu. Diese Seins-Wahrheit wiederum ermöglicht erst unsere menschliche Erkenntnis der Dinge. Wird diese Möglichkeit verwirklicht, d. h. werden die Dinge von uns erkannt, so wie sie an sich sind, so bedeutet das die Erkenntnis-Wahrheit (logische Wahrheit). Gott kommt die Wahrheit nicht erst durch eine zu seinem Wesen hinzutretende Erkenntnis zu, sondern durch sein Wesen selbst; dieses ist sich selbst vollkommen durchsichtig, „Gott ist Licht" und „Zeuge der Wahrheit“. Indem aber Gott sein eigenes Wesen vollkommen durchschaut, erkennt er in ihm auch alles andere, was jemals außer ihm besteht oder bestehen kann; diese All-Wissenschaft gehört wesentlich mit zur Wahrheit Gottes. — Die Ideen im Geiste Gottes sind die Urbilder, nach denen Gott alles innerweltlich Seiende schafft. Darum ist auch alles geschöpfliche Seiende wahr, d. h. es ist nicht eine dunkle, geistfremde, „irrationale" Wirklichkeit, sondern, weil geistgeformt, auch dem Geist grundsätzlich zugänglich, geistig erfassbar. So liegt in der Lehre von der ontologischen (in den Dingen verkörperten) Wahrheit alles Seienden der echte Idealismus, d. h. Gegensatz gegen allen Materialismus beschlossen. Indem sich der Menschengeist urteilend dem Sein der Dinge angleicht, erzielt er die Denk-oder logische Wahrheit, welche die Voraussetzung ist für die tätige Seinsgerechtigkeit oder Wahrheit des Lebens. Die menschliche Wahrheit findet also ihr Maß am Sein des Gegenstandes (Realismus), nicht an seinen eigenen wechselnden Zuständen u. auch nicht an gleichbleibenden „transzendentalen" (erfahrungsunabhängigen, aus dem Innern stammenden) Gesetzlichkeiten des denkenden Verstandes, wie Kant u. der Idealismus überhaupt wollen. Darum ist die Wahrheit „absolut" (unbedingt) u. allgemeingültig, d. h. ein wahres Urteil kann niemals nur für mich oder dich oder nur für Menschen bestimmter Völker oder Zeiten wahr sein, während für andere Menschen über den gleichen Gegenstand ein entgegengesetztes Urteil „wahr" wäre (Relativismus), sondern die Wahrheit ist ein u. dieselbe für jeden Geist, der über den fraglichen Gegenstand urteilt. Dem stehen weder die recht verstandene Geschichtlichkeit der Wahrheit noch die echte Forderung „existentieller (im Tun sich bewährender) Wahrheit entgegen. Geschichtlich ist menschliche Wahrheit, insofern die tatsächliche Aneignung einer bestimmten Wahrheit oder das menschliche Durchdringen bestimmter Teile der Wahrheit des Gegenstandes von den je gegebenen Bedingungen abhängig ist. Nicht jede Einzel- Wahrheit ist für jede beliebige Zeit auch zugänglich, u. in bestimmten geschichtlichen Lagen mögen bestimmte Irrtümer vermeidbar sein; aber auch ein allgemein angenommener irrtümlicher Satz ist deshalb noch nicht Wahrheit. Wie nicht jede Wahrheit für jeden zugänglich ist, so ist auch nicht jede Einzel- Wahrheit für jeden gleich bedeutsam. Es geht aber zu weit, den für ein bestimmtes Leben unwichtigen Einzel- Wahrheiten den Charakter der Wahrheit ganz abzusprechen oder, was den „existenziellen" Begriff der Wahrheit ausmacht, die Wahrheit nur nach dem Grad zu bemessen, in dem der Mensch von ihr in seinem tätigen Dasein ergriffen ist u. er darin sich selbst ausgedrückt zu finden vermag. Richtig ist freilich, dass jenen Wahrheiten, die sich auf die letzten großen Lebensfragen des Menschen beziehen, der Name Wahrheit in weit vorzüglicherem Sinn eignet als irgendwelchen gleichgültigen Einzielerkenntnissen, mögen sie auch noch so zutreffend sein. Hier wird auch völlig klar, dass das Streben nach Wahrheit nicht nur den wissbegierigen Verstand angeht, sondern Sache des ganzen Menschen ist, der persönlich von der Wahrheit ergriffen werden u. sich in seinem Handeln von ihr bestimmen lassen soll. Das heißt aber nicht, dass die persönliche Ergriffenheit die eigentliche Wahrheit einer Überzeugung ausmache. Es geht nicht an, das ernste Streben nach wirklichkeitstreuer Erfassung der Seinsordnung als unschöpferisch u. Schulmeisterei abzutun. Denn schließlich vermögen wir durch unsere von der Wirklichkeit abweichenden Auffassungen, auch wenn wir uns noch so sehr persönlich für sie einsetzen, die Wesensordnung der Dinge nicht zu ändern. Vielmehr kommt gerade alles darauf an, dass unser Handeln der wirklichen Seins- u. Wesensordnung, in die wir hineingestellt sind, entspricht, dass wir „die Wahrheit tun" (Jo3,2l) als Zeugen der Wahrheit; nur ein solches Tun ist wahrhaft gut u. fruchtbar. Wenn also viele der edelsten Geister jahrzehntelang, ja vielleicht ein ganzes Leben lang um die Wahrheit als um ein getreues Bild der Gott u. Welt umspannenden Seins Ordnung gerungen haben, so werden wir dieses Ringen nicht als „intellektualistisch" (einseitig dem Verstand ergebene) Verschrobenheit abtun dürfen. Im biblischen Wahrheitsbegriff tritt der Charakter der Treue u. Bürgschaft besonders hervor; der Begriff Wahrheit ist hier grundlegend dem Bereich Gottes zugeordnet, so dass auch die Wahrheitspflicht des Menschen eine religiöse Haltung meint u. die Lüge die Zugehörigkeit zum Bereich Satans verrät (Jo 8, 44). Wahrheit besagt erstlich die Wirklichkeit Gottes in ihrer Selbsterschließung durch die Offenbarung, so dass das Wort gleichbedeutend werden kann mit Religion u. Christentum (Eph 4, 21; 2 Tim 3,8 usw.). In diesem Sinne wird die Wahrheit nur von Gott her gewährt, sie ist sowohl dem Philosophen (Mt 11, 25 ff; 1 Kor 1, 18 ff) wie dem politischen Menschen (Jo 18, 36 ff) verschlossen, da sie weder der Untersuchung noch der Bemächtigung zugänglich ist. Dennoch zeigt die Tatsache, dass das Christentum insgesamt mit dem Begriff der Wahrheit bezeichnet werden kann, an, dass es nicht nur Gottesdienst, Begehung u. Kult, sondern Lehre u. damit Glaube ist. Die Kirche hat die Wahrheit stets aufs höchste geschätzt u. die Gleichgültigkeit gegen die Wahrheit (Indifferentismus) als arge Verirrung abgelehnt. Für ihre Lehren, die Dogmen, nimmt sie den Charakter unwandelbarer Wahrheit in Anspruch. Die Wahrheit der christlichen Offenbarung bedeutet ihr nicht bloß eine persönliche Begegnung zwischen Gott u. Mensch, in der Gott Gehorsam fordernd an den Menschen herantritt, sondern auch Wahrheit im Sinn von Erkenntniswahrheit, d. h. eine im Glauben anzunehmende Lehre, die uns in menschlicher Sprache Gott u. seine Heilswege enthüllt. Gegenüber dem Modernismus, aber auch noch jüngst im Rundschreiben Humani generis, hat die Kirche Versuche zur Aushöhlung des Begriffes vom Dogma zurückgewiesen u. den Charakter unbedingter Wahrheit, der den Dogmen zukommt, verteidigt. Nach der Wahrheit nun zur Wahrhaftigkeit. Sie ist die Ehrlichkeit in der Kundgabe des eigenen Denkens u. Wollens, die Scheu vor dem Missbrauch des Wortes. Die Wahrhaftigkeit überträgt die Anerkennung der Wirklichkeit u. den Willen, in sie sich einzuordnen, auf die Beziehung zum Mitmenschen. Guten Katholiken üben Wahrhaftigkeit als Zeugen der Wahrheit aus Ehrfurcht vor Gott, der ewigen Wahrheit, u. aus Achtung vor dem erlösten Mitbruder (vgl. Eph 4, 25). Der Wahrhaftigkeit widerspricht die Lüge als die „personale Unwahrhaftigkeit", die bewusste Entstellung des Sachverhalts, wie man ihn zu kennen glaubt. Ohne den Willen, etwas Falsches zu sagen, ist Lüge nicht vorhanden (z. B. im Irrtum, in der sinnbildlichen Redeweise im Märchen, in der Ironie usw.). Äußerungen, die vom buchstäblichen Sinn durch Sprachgebrauch abweichen u. bei entsprechender Aufmerksamkeit mit hinlänglicher Sicherheit erkannt werden können (z. B. herkömmliche Höflichkeitsformeln, Scherz, List, Geheimer Vorbehalt), sind keine Lügen. Jede Lüge, auch die Dienst- u. Notlüge, ist unerlaubt. Die kirchliche Lehre hat sich trotz aller Schwierigkeiten von dieser Lehre nicht abbringen lassen. Ungerechte Neugier muss anders abgewehrt werden als durch Lüge (etwa durch doppeldeutige Rede, Gedankenvorbehalt). Diese Hinweise kirchlicher Lehrer werden von Ethikern, die selbst unbedenklich die Notlüge erlauben, oft missverstanden; sie suchen aber nur die Wahrhaftigkeit mit anderen hohen Werten in Einklang zu bringen, z. B. der schonenden Liebe etwa gegenüber dem Kranken, oder dem Schutz der Freiheit des Menschen gegen Versklavung durch Gesetz, Fanatismus u. Willkür der Mächtigen. Die Pflicht, ausdrücklich die Wahrheit zu sagen, gilt nur gegenüber dem befugten Frager (Eltern, Gatten, Vorgesetzten, Teilhaber usw.). Die Wahrung eigenen oder fremden Geheimnisses rechtfertigt oder gebietet manchmal Schweigen. Gegen unberechtigtes Eindringen in den eigenen Bereich darf man sich in Notwehr verteidigen. Dazu reicht leider die Verweigerung jeglicher Auskunft nicht immer aus. — Im religiös kirchlichen Bereich ist man leicht bei der Hand, jeden Widerspruch zwischen Lehre u. Leben eines Menschen als Heuchelei zu bezeichnen. In allem Streben, das, was er verkündet, selber zu leben, ist auch der Prediger Mensch u. hat den Anspruch auf liebevolle Hinnahme seiner Schwäche. Anderseits besteht kein Grund, offenbar gewordene Menschlichkeiten in der Kirche kleingläubig zu verschleiern; die heilige Kirche hat in ihrem Wesen damit nichts zu tun. Im religiösen Bereich nistet sich die Heuchelei, d. h. Lebenslüge, leicht ein; sie ist vom Herrn an den Pharisäern streng getadelt worden. Der Christ wird, in allem Streben nach eigener Lebenswahrheit, gegenüber anderen die Forderung der Wahrhaftigkeit als Zeuge der Wahrheit nur im Geiste der Liebe vertreten. Zur Wahrhaftigkeit muss der Grund unbedingt schon in der Erziehung gelegt werden. Sie wächst auf dem Boden der Freiheit, der Güte u. des Vertrauens u. verlangt oft hohen Mut. Lauterkeit der Gesinnung, wie sie aus einem klaren, ruhigen Auge spricht, Ablehnung der Heuchelei u. Pose, ist der Würde des Christen angemessen u. die unerläßliche Voraussetzung der christlichen Lebenshaltung u. Gemeinschaftsbildung. „Der Christ steht durch die hl. Sakramente mit Christus u. dadurch mit dem Logos (dem Ewigen Wort Gottes) ontologisch (seinsmäßig) in einer Lebensverbindung u. ist dadurch schon in all seinem Tun auf die Wahrheit festgelegt u. an die Wahrheit gebunden. Jeder bewusste Verstoß gegen die Wahrheit von Seiten eines Christen widerstreitet seinem inneren, ontologischen Leben in Christus; denn dieses ist das Leben der absoluten Wahrheit" . In diesem Zeitalter verworrener Begriffe, wo die Sünde durch die einwandfreie äußere Form u. bestechendes Gewand verschleiert wird, sollten die kath. Laien von sich aus Wahrhaftigkeit so unerbittlich leben und stets Zeugen der Wahrheit sein, wie es Christus in der Bergpredigt gefordert hat. ![]() Signatur ![]() ~ Papsttreu + Marianisch + Dogmentreu ~ http://www.viaveritas.eu ![]() | |||
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Die Tugend der Wahrhaftigkeit besteht darin, dass man gewillt ist, die Wahrheit zu sagen; man bekundet also, bleibt man ihrem Gebote treu, nichts anderes, als was man im Sinne hat, sei es durch Wort oder Zeichen, doch lässt sie nicht nur die Lüge meiden, sondern sie bekundet auch positiv das innere Denken unter Beachtung der Forderungen der Klugheit, unter Beachtung der gehörigen Umstände. Dass die Wahrhaftigkeit eine Tugend ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Bekundung der Wahrheit als sittlich guter Akt erscheint; eine besondere Tugend ist die Wahrhaftigkeit, weil die Tugend in der Ordnung besteht, hier aber eine spezielle Ordnung im Sittlichen, nämlich die Übereinstimmung von Wort und Denken hervortritt. Eine sittliche Tugend ist die Wahrhaftigkeit, weil dabei der vom Willen geleitete Gebrauch der Zunge in Frage kommt; als sittliche Tugend bedeutet die Wahrhaftigkeit eine Mitte zwischen dem Zuviel und dem Zuwenig, zugleich aber auch insofern, als die erforderlichen Umstände beachtet werden. Die Tugend der Wahrhaftigkeit weist eine gewisse Verwandtschaft mit der Gerechtigkeit auf. Die Wahrhaftigkeit trifft mit der Gerechtigkeit zusammen, da auch sie sich auf den andern bezieht, dem man die Bekundung der Wahrheit schuldet, überdies tritt auch bei ihr eine Gleichheit zutage, indem sie Zeichen und Sache in Einklang bringt; doch besteht ein wesentlicher Unterschied: die Pflicht der Gerechtigkeit hat ihren Grund im debitum legale, sie hat streng rechtlichen Charakter und ist erzwingbar, die Pflicht der Wahrhaftigkeit hat ihren Grund im debitum morale, sie stellt sich lediglich als sittliche Pflicht dar, als solche vor Gott und Gewissen, sofern man gehalten ist, nicht gegen Gottes Gebot, sondern sittlich zu handeln. Allerdings kann die durch die Pflicht der Wahrhaftigkeit auferlegte Verbindlichkeit in gewissen Fällen eine rechtliche werden, so namentlich vor Gericht oder beim Abschluss eines Vertrages. Materialobjekt sind die der Mitteilung dienenden Zeichen, Formalobjekt ist das Geziemende der Übereinstimmung von Sinn und Zeichen. Signatur ![]() ~ Papsttreu + Marianisch + Dogmentreu ~ http://www.viaveritas.eu ![]() | |||
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Durch ein Zuviel wird hier gesündigt, wenn man unter Verletzung der Klugheit, also ohne Rücksicht auf Umstände und Folgen, ohne Rücksicht z. B. auf das zu befürchtende Ärgernis, nur um etwa nicht als unaufrichtig zu gelten, sagt, was man unter den vorliegenden Umständen nicht sagen dürfte, obwohl es der Wahrheit entspricht. Hierher gehört auch der Fehler der Schwatzhaftigkeit, die dazu verleitet, ohne vernünftigen Grund und unüberlegt anderen Mitteilungen zu machen. Je nach Umständen und voraussichtlichen Folgen liegt schwere oder lässliche Sünde vor, schwere Sünde besonders bei erheblicher Verletzung der Nächstenliebe oder der Gerechtigkeit. Die Geschwätzigkeit oder Klatschsucht veranlasst oder verursacht viele Sünden, Streit, Feindschaft, Lieblosigkeit und andere Verletzungen des Sittengesetzes, weshalb die Heilige Schrift eindringlich davor warnt (Sir. 9,25. 19,8ff. Spr. 10,19. Jak.3,2ff.) und ermahnt, die Zunge zu beherrschen. Nur wer in Worten nicht fehlt, ist nach dem heiligen Jakobus ein sittlich vollkommener Mann, fähig, den ganzen Leib zu beherrschen. Untadelig im Reden sein aber heißt stets die Wahrheit reden, also reden, wie man denkt, heißt nicht zuviel und zuwenig sagen, reden zur rechten Zeit und am rechten Ort, ohne Leidenschaft und Bitterkeit, ohne Übertreibung; lediglich im Reden vorsichtig sein und aus Berechnung und menschlicher Klugheit genügt nicht, sondern aus religiösen Motiven muss man die Zunge beherrschen und soll man von ihr Gebrauch machen zur Ehre Gottes und zum Heil des Nächsten (Jak.3,2). Zu den Fehlern und Folgen, die mit der Schwatzhaftigkeit im Zusammenhang stehen, gehört vor allem die Verletzung des Geheimnisses. Die Arten des Geheimnisses Man unterscheidet natürliches, versprochenes, anvertrautes und sakramentales Geheimnis. Das natürliche Geheimnis verpflichtet nach seiner Natur auf Grund des natürlichen Sittengesetzes. Der verpflichtende Grund kann in der Rücksicht auf die Gerechtigkeit oder die Nächstenliebe liegen, sofern die Aufdeckung des Geheimnisses den andern an Ehre oder Hab und Gut schädigt oder, was die Rücksicht auf die Nächstenliebe betrifft, dem andern lästig sein oder ihn betrüben müsste. So besteht die Pflicht des natürlichen Geheimnisses, wenn man durch Zufall von einem Fehler Kenntnis erlangt hat, dessen Offenbarung dem andern an Ehre und gutem Namen schaden würde. Hat man das Geheimnis durch Nachforschung erkundet, so sprächt man von secretum extor-tum, im Unterschied vom secretum simplex, vom einfachen Geheimnis. Tritt, was den Verpflichtungsgrund betrifft, kein weiterer verpflichtender Grund hinzu, so nennt man das Geheimnis rein natürliches Geheimnis, secretum mere naturale. Das versprochene Geheimnis ist zu wahren auf Grund eines Versprechens, das man gegeben hat, nachdem man zur Kenntnis des Geheimnisses gelangt, dessen Mitteilung kann durch den andern erfolgt sein, man kann aber auch durch Zufall davon Kenntnis erlangt haben. Handelte es sich etwa um einen Fehler des andern, dem durch Aufdeckung des Sachverhaltes ein Schaden an seinem guten Ruf entstünde, so würde das Geheimnis sowohl auf Grund der Gerechtigkeit als auch auf Grund des Versprechens verpflichten. Wird das Versprechen seinerseits mit der Intention gemacht, dass die Verbindlichkeit rechtlicher Natur sein soll, so wäre das Geheimnis nicht nur auf Grund der Treue, sondern zugleich der Gerechtigkeit zu wahren. Dem anvertrauten Geheimnis liegt ein ausdrücklicher oder stillschweigender Vertrag zugrunde, das Geheimnis nicht zu verletzen. Im ersten Falle handelt es sich gewöhnlich um das anvertraute private Geheimnis, im andern um das Amtsgeheimnis, im zweiten Falle kommen Berufe in Frage, womit die Aufgabe verbunden ist, Rat zu erteilen, wie der Beruf des Geistlichen, des Arztes, des Anwalts. Deshalb spricht man hier vom Amtsgeheimnis und, weil das Geheimnis auf Grund amtlicher Pflicht besonders streng verpflichtet, vom secretum rigorosum. Das sakramentale Geheimnis betrifft die sakramentale Beichte; was außerhalb dieser unter einem dem sakramentalen Geheimnis „gleichkommenden" Grad der Verpflichtung anvertraut wird, teilt natürlich den Charakter des Beichtgeheimnisses nicht, mag es auch bei gegenseitiger Zustimmung in besonderer Weise verpflichten. Was die angedeutete Nachforschung anlangt, wodurch jemand in den Besitz eines Geheimnisses kommen kann, so ist es verwerflich, ein Geheimnis, das gleichsam als fremder Besitz zu erachten ist, mit Unrechten Mitteln zu erkunden, anders verhielte es sich, wenn man berechtigt wäre, das Geheimnis zu erfahren, etwa bei Gefährdung der eigenen Person, wenn ein genügender Grund vorläge und nur erlaubte Mittel zur Anwendung kämen. Charakter der Verbindlichkeit und Verletzung des Geheimnisses Im allgemeinen hat zu gelten, dass jeder ein Recht auf sein Geheimnis besitzt und dass es deshalb an sich unerlaubt ist, ein Geheimnis unbefugt zu erforschen, sowie die in solcher Weise erlangte Kenntnis zu benützen, weil das soviel wäre, als ein Unrecht fortzusetzen; man dürfte auch nicht angesichts drohenden eigenen Schadens eine solche Kenntnis verwerten. Erforschung des fremden Geheimnisses nur aus Neugier ist lässliche Sünde, anders, wenn die Absicht vorwiegt, dem Nächsten zu schaden. Keine Sünde ist die Erforschung und die Verwertung mit genügendem Grund oder mit wenigstens zu vermutender Zustimmung des andern, etwa eines Freundes. 1. Das natürliche Geheimnis verpflichtet auf Grund der Gerechtigkeit oder der Nächstenliebe, also bei wichtigem Gegenstand unter schwerer Sünde. Näherhin ist für Beurteilung der Sünde der voraussichtliche Schaden oder die verschuldete Kränkung für den Nächsten maßgebend. Angesichts des positiven Zweifels, ob es sich um Wichtiges oder Unwichtiges handelt, dürfte man nicht probabilistisch entscheiden. Hat man in einwandfreier Weise Kenntnis erlangt, so hat man ex caritate zu schweigen, wenn sonst dem andern Schaden drohte, ja es ergäbe sich eine Pflicht der Gerechtigkeit, wenn man voraussähe, dass Dritte die Kenntnis zu ungerechter Schädigung des Betreffenden ausnützen werden. Handelt es sich um Verletzung der kommutativen Gerechtigkeit, so hat Restitution hinsichtlich der verletzten Rechtsgüter zu erfolgen. Doch kann die Schweigepflicht zessieren; stets gilt im Hinblick auf das Geheimnis und seine Wahrung, dass der Wille des Berechtigten nicht geordnet wäre, wollte er Wahrung des Geheimnisses unter allen Umständen verlangen; vom sakramentalen Geheimnis wird jedoch hier abgesehen. Die Verpflichtung, das natürliche Geheimnis zu wahren, hört auf, wenn der Verpflichtungsgrund in Wegfall kommt, desgleichen, wenn die Geheimhaltung der Sache der eigenen Person großen Nachteil brächte. Wäre man freilich durch ungerechte Mittel in den Besitz des Geheimnisses gelangt, so müsste der drohende eigene Schaden sehr groß sein oder die Verteidigung gegen Unrecht in Frage stehen. Besonders zu erwähnen ist die Verletzung des Briefgeheimnisses. Was jemandem brieflich in vertraulicher Weise mitgeteilt wird, steht unter dem Schutze des natürlichen oder anvertrauten Geheimnisses, es bleibt sozusagen ein Besitz des Schreibenden, dazu kommt das Interesse des Gemeinwohles, des sicheren menschlichen Verkehrs. Unbegründete Verletzung des Briefgeheimnisses ist schon wegen ungeordneter Neugierde Sünde, und sie ist an sich schwere Sünde; schwer sündhaft wäre es also, den für einen andern bestimmten, an diesen adressierten, verschlossenen Brief zu öffnen und zu lesen oder einen solchen Brief, der geheim verwahrt wird, an sich zu nehmen und zu lesen, es müsste denn sein, dass moralisch gewiss keine wichtige Mitteilung darin enthalten ist. Anders verhielte es sich auch bei genügendem Grunde, hier wäre das Lesen des Briefes überhaupt nicht sündhaft, so, wenn es sich darum handelte, schweren ungerechten Schaden von sich, einem andern oder dem Gemeinwohl abzuwenden, oder wenn pädagogische Rücksichten den Ausschlag geben, oder auch bei vorauszusetzender Zustimmung des Schreibenden oder des Empfängers des Briefes, falls dieser die Tragweite des mitgeteilten Geheimnisses genügend beurteilen kann. Lässliche Sünde läge vor, wenn lediglich Neugierde oder Leichtsinn im Spiel wäre oder, wie bereits angedeutet wurde, Unbedeutendes in Frage käme (StGB. § 299) oder anzunehmen wäre, dass der Berechtigte nicht sehr unwillig wegen der Verletzung des Geheimnisses sein würde. Die grundlose Verletzung des Briefgeheimnisses durch Postbeamte wäre mit Rücksicht auf Gemeinwohl und Amtspflicht schwere Sünde. Wenn Eltern oder Ordensobere, diese entsprechend den Konstitutionen, Gebrauch machen von ihrem Recht, die Korrespondenz der ihrer Obhut Unterstellten zu kontrollieren, so dürfen sie doch nicht ohne weiteres sich über die Pflicht des natürlichen Geheimnisses wegsetzen, sie dürfen von der erlangten Kenntnis nur einen Gebrauch machen, der dem Zweck entspricht, demzufolge sie jenes Recht überhaupt besitzen. Ordensobere und Vorsteher dürfen indes das, was sich auf Gewissensfragen (und auf Familienangelegenheiten der Zöglinge) in der Korrespondenz ihrer Untergebenen bezieht, nicht lesen. Dem Gatten ist es nicht ohne weiteres erlaubt, die Briefe der Gattin zu lesen, oder der Herrschaft, die Briefe der Dienstboten, sondern nur aus besonderen Gründen. Die Frage, ob es Sünde sei, die Stücke eines zerrissenen und weggeworfenen Briefes zusammenzufügen, um den Inhalt zu erfahren, ist wohl dahin zu beantworten, dass dies an sich als lässlich sündhafte Neugierde erscheint, schwere Sünde ist nicht anzunehmen, weil der andere durch Wegwerfen des Briefes an zugänglichem Platz zum Ausdruck bringt, dass nichts Wichtiges darin enthalten sei. Es könnte sich aber auch so verhalten, dass er den Brief zerreißt, um ihn zu vernichten, und dass einer ohne Berechtigung das darin vermutete Geheimnis erkunden und benützen will und zu diesem Zweck den Brief wieder zusammenfügt, in diesem Fall läge schwere Sünde vor. Besteht allerdings ein genügender Grund, den Brief zu lesen, so ist keine Sünde vorhanden. Immerhin wäre ein so erkundetes Geheimnis nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln. Wie es sündhaft ist, ein Geheimnis, selbst bei einwandfrei erlangter Kenntnis, ohne genügenden Grund preiszugeben, so ist es auch sündhaft, den andern zur Preisgabe des Geheimnisses zu bestimmen oder gar Arglist und Betrug oder Gewalt zu solchem Zweck anzuwenden; selbstverständlich sind alle, die in dieser Weise zur Kenntnis eines Geheimnisses gelangt sind, entsprechend den allgemein geltenden Grundsätzen zur Geheimhaltung verpflichtet. 2. Was das versprochene Geheimnis anbelangt, so verpflichtet es als solches auf Grund der Treue, die pflichtgemäß erfüllt, was in Aussicht gestellt und versprochen wurde. Allein wie das Versprechen, so schließt auch das versprochene Geheimnis nicht jeden Vorbehalt aus, es gibt hier Bedingungen, die sich von selbst verstehen. Wie bereits angedeutet wurde, kann das versprochene Geheimnis zugleich als natürliches sich darstellen, alsdann gelten in dieser Hinsicht die das natürliche Geheimnis betreffenden Grundsätze. Für die genauere Beurteilung des versprochenen Geheimnisses als solchen kommt vor allem die Intention des Versprechenden in Betracht. Der Versprechende kann sich auf Grund der Gerechtigkeit verpflichten, eine Verpflichtung auf Grund der Gerechtigkeit kann indessen überdies mit Rücksicht auf die vereinbarte Gegenleistung vorhanden sein; trifft dies alles nicht zu, so verpflichtet das versprochene Geheimnis auf Grund der Treue. Wiederum verpflichtet das versprochene Geheimnis schwer oder leicht je nach der Intention, der Versprechende könnte sich also auch bei wichtiger Materie unter lässlicher Sünde verpflichten, dagegen nie bei durchaus unwichtiger Materie unter schwerer Sünde. Bei vorliegendem Zweifel ist nicht anzunehmen, dass es sich um strenge Verpflichtung handelt, denn das bloße Versprechen ist analog dem unentgeltlichen Vertrag zu würdigen. Im einzelnen Fall ist der Schaden in individueller Beziehung und für das Gemeinwohl nicht außer acht zu lassen. Würde der andere durch Preisgabe des Geheimnisses schwer geschädigt, so wäre die gleichwohl bewusst geschehene Verletzung des Geheimnisses schwere Sünde. Abgesehen von solchen Fällen wird die Verletzung des versprochenen Geheimnisses also meist lässlich sündhaft sein, weil die Treue gleich der Wahrhaftigkeit an sich unter lässlicher Sünde verpflichtet. Die Schweigepflicht zessiert, wenn die Zustimmung des andern zu vermuten ist, so angesichts schweren Nachteils, der ihm sonst drohen würde, dasselbe gilt, wenn der Sachverhalt inzwischen bekannt wurde. Bei drohendem Schaden für die eigene Person hört die Pflicht des versprochenen Geheimnisses auf, wenn man bei Voraussicht dieses Schadens das Versprechen nicht gegeben hätte; analog ist die Verpflichtung auf Grund des anvertrauten privaten Geheimnisses zu beurteilen, wenn es sich um drohenden schweren Schaden für die eigene Person handelt, verpflichtet doch die Caritas nicht unter unverhältnismäßig schwerem eigenen Schaden. Hat man sich jedoch auch für diesen Fall verpflichtet, zu schweigen, so müsste man den Schaden, falls er nicht außerordentlich groß wäre, auf sich nehmen. Hätte man gar versprochen ,das Geheimnis selbst unter Lebensgefahr zu wahren, so gilt wohl, entsprechende Wichtigkeit der Sache vorausgesetzt und vorausgesetzt, dass das Gemeinwohl nicht verletzt wird, dasselbe, ein solches Verhalten kommt nicht etwa dem Selbstmord gleich, denn man verzichtet nur aus genügendem Grunde auf Erhaltung des Lebens. Geboten ist die Aufdeckung des Geheimnisses, wenn die Geheimhaltung eine Verletzung des natürlichen Sittengesetzes bedeutete, wenn andernfalls schwere Ärgernisse oder schwere Benachteiligung weiter bestehen bliebe: selbst eidlich gelobtes Stillschweigen würde alsdann von der Pflicht, das Geheimnis zu enthüllen, keineswegs befreien. Die Pflicht des eidlich gelobten Stillschweigens hört auf, wenn großer eigener Schaden entschuldigt (der Versprechende setzt voraus: si non noceat), wenn ein Unschuldiger verurteilt würde, wenn der Sachverhalt bekannt geworden ist, wenn das Gemeinwohl geschädigt würde oder wenn der Betreffende, vor Gericht rechtmäßig gefragt, unter Eid Auskunft geben müsste. Nichts steht im Wege, aus guten Gründen das versprochene oder auch das anvertraute Geheimnis einem verschwiegenen Vertrauten oder Berater mitzuteilen, natürlich unter derselben Verpflichtung, darüber Stillschweigen zu bewahren; wären keine genügenden Gründe zur Mitteilung vorhanden, so wäre diese jedenfalls nicht schwer sündhaft, vorausgesetzt, dass man sich auf die Verschwiegenheit des Vertrauten verlassen kann. Anders verhielte es sich nur, wenn die Mitteilung gerade an diese Person dem Berechtigten besonders lästig sein müsste. 3. Am strengsten verpflichtet das Berufsgeheimnis, das bei Ausübung des Berufes im Vertrauen auf unbedingte Verschwiegenheit anvertraute Geheimnis, weil hier nicht nur der Schaden in individueller Hinsicht, sondern auch oft der für Stand und Beruf drohende Schaden in Betracht zu ziehen ist, würde doch durch Indiskretion das dem Stand und Beruf notwendige Vertrauen erschüttert und so zugleich das Gemeinwohl geschädigt. Träfe dies wirklich im einzelnen Fall zu, dass dem Gemeinwohl erheblicher Schaden erwachsen müsste, so wäre das Geheimnis selbst angesichts drohenden schwersten Schadens für die eigene Person zu wahren. Im übrigen wird auch hier gelten, dass man nicht verpflichtet ist, das anvertraute Geheimnis unter schwerem eigenen Schaden zu wahren, sonst würde die Zahl derer, die zur Beratung bereit sind, nicht zu groß sein. Auch zessiert die Verpflichtung bei vermuteter Zustimmung des andern, jedenfalls kommt dann der streng verpflichtende Charakter der Verbindlichkeit in Wegfall. Hätte man unter der Voraussetzung strengen Stillschweigens erfahren, wer ein geschehenes Verbrechen begangen, so dürfte man nicht Anzeige machen, selbst wenn ein Unschuldiger angeklagt würde, bis der Schuldige selbst verpflichtet wäre, sich dem Gericht zu stellen. Anders natürlich, wenn Religion oder Staat infolge der Wahrung des Geheimnisses schwer geschädigt würden. Ebenso obläge etwa dem Arzt die Pflicht, von der ansteckenden, andere gefährdenden Krankheit eines Patienten entsprechende Anzeige zu machen, desgleichen hätte er diese Pflicht, wenn eine Person die Leibesfrucht abtreiben wollte, weil die Tat der Person, die das Geheimnis anvertraut, unmittelbar für einen Unschuldigen die höchste Gefahr bedeutet. Nicht ein solcher Arzt und nicht der Arzt, der das „Geheimnis" des syphilitischen Bräutigams aufdeckt, erschüttern das Vertrauen zum ärztlichen Stand, sondern jene, die es nicht tun. Das anvertraute private Geheimnis hört auch auf, zu verpflichten, wenn dem Mitteilenden selbst bedeutender Schaden infolge davon drohte, in solchem Falle könnte er nicht mit Grund über die Aufdeckung unwillig sein. 4. Das Beichtgeheimnis oder die absolute Verpflichtung, alles geheim zu halten, was mit Rücksicht auf die sakramentale Lossprechung anvertraut worden ist und dessen Mitteilung das Sakrament der Buße lästig oder odios machen würde, erscheint als höchste Form des anvertrauten Geheimnisses und verpflichtet auf Grund des kirchlich bestimmten natürlichen und göttlichen Rechtes. Das kirchliche Gesetzbuch stellt näherhin, was den Kreis der Verpflichteten betrifft, im Anschluss an Alphons von Liguori fest, dass zur Wahrung des Beichtgeheimnisses alle verpflichtet sind, die in irgendeiner Weise Kenntnis von dem Gebeichteten erlangt haben (C.c. 889, §2), also außer dem Beichtvater der kirchliche Obere, von dem die Vollmacht, von einer reservierten Sünde loszusprechen, erbeten wird oder der von einer solchen Sünde auf Ersuchen absolviert, der Dolmetscher, ferner, wer unerlaubterweise oder auch rein zufällig etwas von dem Gebeichteten gehört, alle, denen in sakrilegischer Weise etwas mitgeteilt worden wäre, ein Laie, der sich fälschlich als Priester ausgab, wer mit Erlaubnis des Pönitenten um Rat gefragt wurde, wer einem andern das Sündenbekenntnis aufschrieb. Überdies nach einigen Theologen, wer die Niederschrift der Sünden findet und liest; nach anderer, mehr probabler Meinung würde jedoch hier nur die Pflicht des natürlichen Geheimnisses in Frage kommen, Aufdeckung diffamierender Fehler wäre schwere Sünde; würde man die Niederschrift nur aus Neugierde lesen und im Bewusstsein, dass es sich nur um leichte Sünden handelt, so läge lässliche Sünde vor; im äußersten Notfall dürfte man daher von der Kenntnis Gebrauch machen, ausgenommen den Fall (wegen direkter Beziehung zum Bußsakrament), dass ein Stummer mittels der Niederschrift die Beicht bewerkstelligen wollte oder dass die Schrift zur Einholung der Vollmacht, von reservierter Sünde zu absolvieren, dienen sollte. Der Grund, der die an zweiter Stelle angeführte Meinung als wahrscheinlicher erweist, liegt darin, dass das Beichtgeheimnis lediglich aus der wirklichen Beicht herrührt, jene Niederschrift aber nur zur Vorbereitung bestimmt war. Der Pönitent selbst ist zum Schweigen verpflichtet ex secreto naturali et commisso, sobald eine Mitteilung den Beichtvater schädigen könnte. Ein Dritter, der die Anklage im Beichtstuhl geflissentlich anhört, sündigt schwer; er würde aber, wenn er nun den Betreffenden umso bestimmter des Diebstahls beschuldigte, nicht ohne weiteres als wirksame Ursache seiner Schädigung zu betrachten sein. Weise schreibt das kirchliche Gesetz vor, dass dem Beichtvater die Benützung seines Wissens aus der Beicht in einer dem Pönitenten lästigen Weise verwehrt ist, selbst wenn jede Gefahr der Aufdeckung des Geheimnisses ausgeschlossen wäre; ebenso ist den Oberen, auch dem früheren Beichtvater, der jetzt die Stellung eines Oberen einnimmt, jeder Gebrauch der in der Beicht erlangten Kenntnis von Sünden zur äußeren Leitung strengstens verboten (C. c. 890, §2), es wäre daher ein schwerer Verstoß gegen den Geist des kirchlichen und göttlichen Gebotes, würde die bei Verwaltung des Bußsakramentes erlangte Kenntnis von Sünden irgendwie die Stellungnahme gegenüber einer Persönlichkeit zu deren Schaden und Nachteil beeinflussen, je mehr sich ein solcher Fehler oft unwillkürlich nahelegen mag, um so gewissenhafter und sorgsamer ist er zu vermeiden. Wohl kann der Pönitent den Beichtvater aus freien Stücken von der Schweigepflicht entbinden, aber in solchem Ausnahmefall dürfte der Beichtvater nur mit äußerster Vorsicht von der Erlaubnis Gebrauch machen, so dass jeglicher Zweifel an seiner ausdrücklichen Ermächtigung ausgeschlossen wäre. Auch die Kenntnis aus der Eröffnung des Gewissens stehen unter dem Schutz der Schweigepflicht, einer durch die Gewissensrechte geheiligten Schweigepflicht; diese Kenntnisse dürfen lediglich zur Leitung des Gewissens benützt werden. Mehrfach lassen staatliche Prozessordnungen dem Beichtgeheimnis oder vielmehr dem Amtsgeheimnis hinsichtlich dessen, was dem Geistlichen „bei Ausübung der Seelsorge anvertraut ist", einen gewissen Schutz angedeihen; sofern der Geistliche in dieser Hinsicht zur Verweigerung des Zeugnisses befugt ist. Die vorausgesetzte Tatsache kann er auf Verlangen (vgl. StPO. § 56) gemäß seiner Überzeugung beschwören („Überzeugungseid"). Freilich ist der Schutz nicht stets genügend, weil der Beichtvater von der Pflicht der Anzeige gemeingefährlicher, verbrecherischer Geheimnisse keineswegs befreit wird (z. B. StGB.§ 139). Dem Geistlichen ist also im angegebenen Umfang ein Schweigerecht eingeräumt, er kann das Zeugnis verweigern. Regelmäßig werden die gesetzlichen Schutzbestimmungen zur Wahrung des Beichtgeheimnisses hinreichend sein, zumal da das Recht der Zeugnisverweigerung sich auch auf die bloße Tatsache der Beicht erstreckt (so nach einer Entscheidung des Reichsgerichtes vom 3. Mai 1928). Aber es ist doch der Fall denkbar, dass der Richter aus der Verweigerung des Zeugnisses unter ganz bestimmten Umständen einen Schluss zuungunsten des Angeklagten zu ziehen geneigt sein könnte; in solchem Falle gilt der Grundsatz: „Der Mensch legt vor Gericht Zeugnis ab lediglich als Mensch, und deshalb darf er ohne Verletzung des Gewissens schwören, er wisse nicht, was er nur als Stellvertreter Gottes weiß". 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Historische Bemerkungen Während die Vertreter der katholischen Moral, dem Beispiel des heiligen Thomas folgend, einmütig die absolute Verwerflichkeit der Lüge annehmen, begegnet man außerhalb der Kirche bis zum heutigen Tag einem Gewirre von Ansichten. Im Altertum ist es besonders Aristoteles, der jede Lüge als in sich verwerflich betrachtet (Nik.Eth.4,13). Plato dagegen gestattet die Lüge unter anderem für die Politik und zum gemeinen Besten. Bekannt sind aus späterer, christlicher Zeit die Priszillianisten, die am meisten unter den Häretikern zur Förderung ihrer Lehren der Lüge sich bedienten und die geradezu Lüge und Meineid verteidigten. Die Reformatoren (außer Kalvin) erlaubten die Notlüge, Luther auch die Nutzlüge; zugunsten des Evangeliums gestattet er „eine gute starke Lüge". Anders wieder Kant und Fichte, die jegliche Lüge als Verletzung der Menschenwürde verwerfen. Maßgebend für die protestantische Auffassung wurde indessen hauptsächlich Hugo Grotius, der mit gewissen Einschränkungen den Satz von der absoluten Verwerflichkeit der Lüge preisgibt; er unterscheidet nämlich zwischen Lüge und Falschrede, falsiloquium, als Lüge gilt nur noch eine Verletzung der Wahrheit mit gleichzeitiger Verletzung fremden Rechtes. Moderne Ethiker stellen die Notlüge unter Umständen geradezu als pflichtgemäß hin; werden Kultur und Gemeinwohl als absolut letztes Ziel angesehen, so ergibt sich die Stellung zur Lüge ohnehin von selbst, sie ist gerechtfertigt, sobald sie im Hinblick auf das Ziel erforderlich erscheint: der Zweck heiligt das verwerfliche Mittel. Andere halten die Lüge für unvereinbar mit einem bestehenden Vertrauensverhältnis, deren Meidung ist hier Voraussetzung der Ehrlichkeit, besteht dieses Vertrauensverhältnis, so dürfen sich auch Gegner nicht täuschen, selbst nicht durch Verschweigen, soweit jenes Vertrauensverhältnis aber nicht besteht, ist positive Täuschung nicht abzulehnen. Die kirchlichen Schriftsteller erlaubten zum Teil die Notlüge in Fällen, wo es sich darum handelt, größeres Unheil zu verhüten, so Klemens von Alexandrien, Origenes, Chrysostomus, Hieronymus, der vor seinem Briefwechsel mit Augustinus die Dienstlüge verteidigte, Hilarius, Cassianus; wie ein Gift heilsam sein könne, ebenso die Notlüge, ähnlich hatte sich schon Plato geäußert. Augustinus stellt fest, dass die Frage zu seiner Zeit noch nicht geklärt sei; er selbst entscheidet sich in seiner Schrift De mendacio noch nicht endgültig im Sinne der absoluten Verwerflichkeit der Lüge, tut dies aber in seiner weiteren Schrift Contra mendacium. In der zweiten Schrift zeigt Augustinus, dass die Lüge ihrem Wesen nach als Missbrauch der Sprache immer Sünde sein müsse: Gott ist ein Gott der Wahrheit, die Heilige Schrift verwirft die Lüge schlechthin, jede Konzession führt zu hemmungsloser Ausdehnung der Lüge. Jedoch haben schon vor Augustinus mehrere kirchliche Schriftsteller wie Laktanz und Basilius jede Lüge ausdrücklich als sündhaft verworfen. Wenn einige katholische Autoren in neuerer Zeit die „psychologische" oder „materielle" Lüge zulassen, so meinen sie damit im wesentlichen nichts anderes als die Mentalreservation. Begriffsbestimmung der Lüge Thomas geht von der Begriffsbestimmung des heiligen Augustinus aus, danach ist die Lüge enuntiatio falsi cum voluntate ad fallendum prolata. Zur Zeit des heiligen Augustinus erschien es vielen als zweifelhaft, ob die Absicht, zu täuschen, wesentlich zur Lüge gehöre, er selbst nennt allerdings gewöhnlich die Absicht zu täuschen, wenn er von der Lüge spricht, aber streng genommen hält er doch nur den Widerspruch zwischen dem Denken und der Aussage für das eigentliche Wesen der Lüge, wie er selbst gelegentlich betont. Derselben Ansicht ist Thomas (anders Bonaventura, In 3 Sent. d. 38); wenn man weiß, dass etwas nicht wahr ist, und man es gleichwohl sagen will, ergibt sich die Lüge, sobald die falsche Aussage gemacht wird. Aber wenn man mit Wissen und im Ernst eine unwahre Aussage macht, so besteht doch augenscheinlich stets die virtuelle oder interpretative Intention, den andern zu täuschen, mag die ausdrückliche Intention auch nicht zur Natur und Art der Lüge, sondern ad quandam perfectionem ipsius gehören; dass die virtuelle Intention zum Wesen der Lüge gehört, scheint die von Thomas selbst gewählte Analogie aus der Natur zu bestätigen und vorauszusetzen. Lügen heißt somit durch Wort oder Zeichen etwas äußern, was man nicht im Sinne hat, die Lüge ist eine significatio contra mentem. Die Lüge kommt dadurch zustande, dass die Absicht sich auf eine ungehörige Materie, die Unwahrheit, richtet, nicht zu trennen davon ist jedoch die virtuelle Intention, zu täuschen. Dagegen gehört nicht notwendig zur Natur der Lüge die ausdrückliche Absicht, zu täuschen, sie ist als erschwerender Umstand aufzufassen, ebenso wenig gehört dazu die wirklich erreichte Täuschung des andern, also der Effekt; gelingt es auch dem Angeklagten nicht, die Richter zu täuschen, seine Lüge bleibt deswegen doch Lüge. Entscheidend für den Charakter einer Äußerung als Lüge ist der Wille, die Unwahrheit zu sagen, also die formalis falsitas (Thomas). Wenn man daher Falsches sagt in der Meinung, die Wahrheit zu sprechen, so ist die Aussage nur materialiter falsch und keine Lüge, denn lügen heißt anders reden als man denkt; und umgekehrt begeht man die Sünde der Lüge, wenn man Wahres sagt mit dem Bewusstsein, eine Lüge auszusprechen. Da die Lüge eine Äußerung wider besseres Wissen ist, wobei der andere die Äußerung als Ausdruck des Denkens beim Sprechenden nehmen muss oder wenigstens, nach der virtuellen Intention des Sprechenden, nehmen sollte, so können weder bildliche Redewendungen, wie die Hyperbel, die Metapher, die Ironie, noch übliche Höflichkeitsformeln als Lüge aufgefasst werden, dasselbe trifft auch zu bei Wendungen, wie: „er ist nicht zu Hause" und ähnlichen, die eine höfliche Verneinung des Willens, den Besucher zu empfangen, bedeuten, also nach landläufiger Auffassung tatsächlich nicht etwas anderes besagen, als was man im Sinne hat. Sündhaftigkeit der Lüge Dass die Lüge unter allen Umständen und ausnahmslos Sünde sei, ergibt sich aus dem Zeugnis der Heiligen Schrift und der Vernunft. Dort wird die Lüge wiederholt schlechthin verwehrt und verworfen, so wird im Buch Sirach verboten, jemals „irgendwelche Lüge" zu sagen (Sir. 7,13). Christus selbst führt die Lüge auf Satan zurück, den Vater der Lüge und Menschenmörder von Anbeginn, umgekehrt können ihm seine Feinde keine Sünde der Unwahrheit zur Last legen (Joh. 8,44ff.). Die Lüge steht im Gegensatz zu Gottes Wesen, der ein Gott der Wahrheit ist. Sehr beachtenswert ist auch die Begründung, die der Apostel Paulus der Forderung gibt, die Lüge zu meiden, er betont, wir seien „Glieder zueinander" (Eph. 4,25). Zu verweisen ist sodann auf die Lehre hervorragender Vertreter der christlichen Tradition, wie Augustinus und Thomas. Sie haben auch die absolute Verwerflichkeit der Lüge ex ratione klar erwiesen. Die Lüge ist in sich verwerflich, und sie ist verwerflich wegen ihrer sozialen Wirkung. Die Lüge stellt sich dar als actus cadens super indebitam materiam; denn sie bedeutet eine Verkehrung des primären, natürlichen Zweckes der menschlichen Sprache, die nicht gegeben ist, damit sich die Menschen gegenseitig täuschen, sondern dazu dienen soll, dass der eine dem andern mitteilen könne, was er denkt (so Augustinus, Enchir. 22), deshalb ist es unnatürlich und ungehörig, mit Worten zum Ausdruck zu bringen, was man nicht im Sinne hat, daher ist die Lüge in sich verwerflich und schlechthin zu meiden. In sozialer Hinsicht aber hat der Mensch als soziales Wesen alles zum Bestand der Gesellschaft zu leisten, was dazu erforderlich ist, und umgekehrt alles deren Bestand Gefährdende zu meiden; nun ist die Lüge geeignet, Glauben und Vertrauen unter den Menschen zu erschüttern, ja eine einzige Lüge wird andere misstrauisch machen und das Vertrauen erschüttern. In einem noch tieferen Sinn muss der Gedanke des Verbundenseins den Christen beherrschen, und noch größer muss daher sein Abscheu vor der Lüge sein, „weil wir Glieder zueinander sind" (Eph.4,25). Sofern die Lüge Irreführung ist, erscheint sie zugleich in gewissem Sinne als Schädigung des andern. Gewiss scheint zuweilen die Mitteilung der Wahrheit, nicht die Lüge, eine Schädigung des andern, etwa eines Kranken, zu bedeuten; aber einerseits wird schonende christliche Liebe schon das rechte Wort finden, um weder den Kranken noch auch die Pflicht der Wahrhaftigkeit zu verletzen, anderseits werden die üblichen Lügen oft genug das Vertrauen zu Arzt und Angehörigen beim Kranken zerstören, noch schlimmer aber wäre es, wenn der Kranke ohne christliche Vorbereitung sterben würde. Ähnlich erweist sich die Lüge Geistesgestörten gegenüber nicht selten als unheilvoll, weil so ihr Vertrauen erschüttert und die Heilung mindestens erschwert wird. Schließlich ist noch, was die Verwerflichkeit der Lüge betrifft, daran zu erinnern, dass sie eine Verletzung der Menschenwürde in sich schließt; dies fühlt auch jeder, selbst schon das Kind. Was die Sündhaftigkeit der sogenannten pathologischen Lüge betrifft, so richtet sich ihr Grad nach der etwaigen größeren oder geringeren Störung und Hemmung der Erkenntnis. Einteilung und theologische Beurteilung der Lüge Da die Lüge an sich etwas Unvernünftiges ist, so verfolgt der Lügende stets dabei einen Zweck, sei es dass er den eigenen oder fremden Nutzen oder die Schädigung des andern beabsichtigt oder dass er mit seinen Lügen andere unterhalten will. Demgemäß unterscheidet man Dienst- oder Nutz- und Notlüge, Schadenlüge und Scherzlüge. Nach den eben angedeuteten Zwecken ist auch die Sündhaftigkeit abzustufen: die Schadenlüge ist an sich verwerflicher als Nutzlüge und Scherzlüge, diese (nach besser begründeter Ansicht) sündhafter als die Notlüge. Todsünde kann die Lüge ihrem Objekt nach sein, sodann nach dem Zweck, überdies nach den zufälligen Umständen. Die Lüge widerstreitet an sich schon der Caritas, wenn man die göttliche Wahrheit bewusst entstellte oder verheimlichte, ein Gegensatz zugleich zu der Tugend des Glaubens und der Gottesverehrung. Handelt es sich bei der Lüge nicht um die göttliche Wahrheit, sondern um sonstige notwendige Kenntnisse, die zur intellektuellen oder sittlichen Bildung gehören, so würde eine Schädigung des Nächsten, also in wichtigen Dingen eine schwere Sünde in Frage kommen. Nach dem intendierten Zweck kann die Lüge schwer sündhaft sein, wenn die Lüge als Unrecht gegen Gott erscheint; ebenso liegt schwere Sünde vor, wenn die Lüge auf den Schaden des Nächsten, auf dessen schwere Schädigung an Ehre und gutem Namen, an Hab und Gut abzielt. Anders verhält es sich mit der Scherzlüge und mit der Dienstlüge, wobei man den Nutzen des andern bezweckt. Unter gewissen zufälligen Umständen aber kann die Lüge schwer sündhaft sein, nämlich mit Rücksicht auf schweres Ärgernis oder sonst einen sich daraus ergebenden bedeutenden Schaden. Scherzlüge und Dienstlüge sind ihrer Art nach lässliche Sünde, denn es ist damit zwar eine sittliche Unordnung verbunden, der Widerspruch zwischen Wort und Gedanke, aber kein Gegensatz zur Gottesliebe oder Nächstenliebe. Die Lüge ist demgemäß an sich lässliche Sünde, nur bei wichtigem Objekt und schwerer Schädigung des Nächsten oder bei Gott zugefügtem Unrecht wird sie zur Todsünde (vgl. Ps. 5,7: „Du vertilgst die Lügenredner", und Weish. 1,11: „Lügenhafter Mund tötet die Seele"; der Lügner scheut auch die Schadenlüge nicht und vielleicht schließlich selbst den Meineid). Vergleicht man Scherzlüge und Dienstlüge und wieder Dienstlüge mit Dienstlüge, so gilt, dass je höher das intendierte Gut ist, desto mehr die Sündhaftigkeit der Lüge verringert wird; daher ist die Dienstlüge unter sonst gleichen Umständen weniger sündhaft als die Scherzlüge und die Lüge zur Bewahrung vor der Sünde weniger sündhaft als die Lüge zur Bewahrung vor zeitlichem Schaden, und so analog im übrigen. Nach Augustinus und Thomas ist auch die Scherzlüge, die als solche erkannt wird, Lüge und Sünde, jedenfalls aber ist die Scherzlüge mit christlichem Ernst unvereinbar; nicht außer acht zu lassen ist übrigens, dass mit der Scherzlüge boshafte Gesinnung und schwere Kränkung des andern verbunden sein kann, alsdann ist sie streng zu beurteilen. Der Lüge nahestehende Sünden 1. Verwandt mit der Lüge sind die Großtuerei und die Herabsetzung der eigenen Person oder die scheinbare Demut. Die Großtuerei oder Prahlerei, die aus Hochmut, eitler Ruhmsucht, Gewinnsucht hervorgeht, ist ein Gegensatz zur Wahrheit per excessum. Wer mit Reichtum, Wissenschaft oder vornehmem Stande prahlte, um anderen schweren Schaden zuzufügen oder um ein Amt zu erlangen, dessen er unwürdig ist, würde sich schwer verfehlen. Durch den andern Fehler versündigt man sich, indem man entgegen der Wahrheit sich selbst herabsetzt und etwa eine hervorragende Eigenschaft wider besseres Wissen leugnet oder Geringes von sich aussagt; würde dieser Fehler lediglich dem Bestreben entspringen, andern durch Erhebung der eigenen Person nicht lästig zu sein, so wäre der Fehler der Herabsetzung weniger groß als der der Prahlerei, doch könnte jener Fehler auch auf die Absicht zurückzuführen sein, andere arglistig zu hintergehen, dann wäre Scheindemut noch strenger zu beurteilen als die Prahlerei. 2. Die Heuchelei ist Lüge durch die Tat, im Verhalten, sofern dieses der Gesinnung widerspricht. Spielt man die Rolle des Tugendhaften und Frommen, so redet man von Scheinheiligkeit, spielt man nämlich so in seinem ganzen Auftreten und Verhalten im Widerspruch mit der Denkweise gleichsam eine fremde Rolle, so wird dies von Augustinus und Thomas als „hypocrisis" bezeichnet. Die eigentliche oder formelle Simulation oder Verstellung ist als Lüge stets Sünde, denn dabei will einer durch das Verhalten zum Ausdruck bringen, was er nicht im Sinne hat; nicht ohne weiteres sündhaft ist die materielle Simulation, hier will man durch sein Verhalten nicht täuschen, sondern irgendeinen Zweck erreichen, dies ist erlaubt, wenn man einen genügenden Grund hat und aus den Umständen geschlossen werden kann, dass ein bestimmter anderer Zweck ins Auge gefasst ist. So stellte sich Jesus, als wollte er weiter gehen (Luk. 24,28), er wollte nicht, dass die Jünger dies glauben sollten, sondern er wollte zum Ausdruck bringen, dass er weiter gehen werde, wenn sie ihn nicht zum Bleiben aufforderten. Natürlich ist es ebenfalls keine sündhafte Verstellung, wenn man einen Fehltritt verheimlicht, schon wegen des andernfalls drohenden Ärgernisses muss dies erlaubt sein. Entscheidend bei der Beurteilung der Verstellung und ihrer Unterart, der Scheinheiligkeit, ist also die Intention. Liegt ein genügender Grund zur Verstellung vor, so ist sie überhaupt nicht Sünde, ist wenigstens keine unehrenhafte Absicht im Spiele, so wird es sich höchstens um lässliche Sünde handeln; wie die Amphibolie bei genügender Begründung berechtigt ist, so die Verstellung, eine Analogie, die sich nahelegt, weil das äußere Verhalten oft nicht in eindeutiger Weise das bekundet, was man im Sinne hat. Mit der Verstellung wiederum ist die Schmeichelei verwandt; dies kommt bei Beurteilung der Schmeichelei zur Geltung, sofern auch hier besonders der Zweck maßgebend ist. 3. Nahe steht überdies der Lüge die Untreue. Signatur ![]() ~ Papsttreu + Marianisch + Dogmentreu ~ http://www.viaveritas.eu ![]() | |||
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