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tambolino ...
Advocatus Diaboli
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...   Erstellt am 09.10.2005 - 13:55Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


witchi schrieb

    beliebtes Thema ist auch immer wieder die Axt zum Holzhacken im MA Lager denn die ist ja scharf und durchaus eine Waffe in den Falschen Händen oder fällt die gleich pauschal unter Werkzeug?


Also, im Gesetz steht ja der Passus, dass der Gegenstand seiner Bestimmung nach die Widerstandskraft eines Menschen herabsetzen soll.
Da kommt jetzt natürlich, dass weder die Axt zum Holzschlagen, noch das Schaukampfschwert bestimmt sind, Waffen zu sein (Ich verkürz das mal.). Aber die Verwaltung und die Polizei, die das Gesetz umsetzen sollen, haben eben das Problem, dass sie keine Fachleute sind. Also brauchen sie eine "Krücke", wie die Bestimmung zu erkennen ist, wenn sie sich nicht allein auf das Vorbringen des Trägers verlassen wollen.
Da nehmen sie was Einfaches, wie die Gestalt und das Aussehen.
Bei einer Axt ist es so, dass -sofern sie einigermaßen wie eine Obi-Axt aussieht- man sie als Haushaltsgegenstand anerkennt. Ergo: Keine Waffe.
Bei einem Schwert ist es eben so, dass Schwerter von ihrer Art her grundsätzlich schon dazu bestimmt waren und sind, als Waffe zu dienen. Der Schaukampf ist eben die Ausnahme, die wenig vebietet ist, in der Kenntnis der Bevölkerung. Auf der anderen Seite, sieht man einem Schaukampfschwert ohne Fachkenntnis seine Bestimmung nicht an. Ergo: Waffe.
Das muss natürlich unbefriedigned sein, aber dafür wurde ja der Passus eingeführt, dass man diese Art Schein nach dem Motto "Das ist keine Waffe!" beantragen kann.





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witchi ...
Der Burgherr (Admin) freier Ritter
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...   Erstellt am 10.10.2005 - 05:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Schein nach dem Motto "Das ist keine Waffe!" beantragen kann. ?? erzähl mehr davon das klingt doch nach einer Lösung





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Der Schmerz von heute ist die Kraft von morgen.

tambolino ...
Advocatus Diaboli
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...   Erstellt am 12.10.2005 - 19:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Also, gemäß § 2 V WaffG entscheided die zuständige Behörde auf Antrag darüber, ob ein Gegenstand von dem WaffG erfasst wird.
Den Antrag kann aber nicht jeder stellen, sondern nur


  • Herstellre

  • Importeure

  • Erwerber

  • Besitzer


eines solchen Gegenstandes, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.
Wenn man aber sagt, man wünsche sich Rechtssicherheit, auf dem weg zu und auf MA-Märkten, sollte das nicht so das Problem werden.
Die zuständige Behörden sind länderspezifisch geregelt. Da müsste man sich mal in dem Einzelfall schlau lesen. Meist heissen die Ländergesetze "Ausführungsgesetz zum Waffengesetz".
Folgende Probleme:
1. Das Ding kostet vermutlich was, also vorher fragen, was der Spaß kosten wird.
2. Man muss sich im Klaren sein, dass die dortigen Sachbearbeiter eher mit dem Schützenverein und dem Jäger zu tun haben, also offen sein und SEHR freundlich was den Umgang mit dem Sachbearbeiter angeht...
3. Man kann Pech haben und auch einen negativen Bescheid bekommen, dass es also als Waffe eingestuft wird, vielleicht sogar wegen der atypischen Art als verbotene Waffe...ganz Ruhig bleiben, auf Probleme vorbereitet sein. Aber deshalb sind wir ja auch alle hier.





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Savertin ...
Der Burgvogt (coAdmin)
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...   Erstellt am 20.10.2005 - 15:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Also in meinen Augen ist die kölsche Lösung "leeve un leeve losse" sicher die bessere





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Tambolino ...
Advocatus Diaboli
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...   Erstellt am 20.10.2005 - 16:04Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


...und vielleicht wäre dieses Forum auch geeignet, um für etws Verständnis für die rechtlichen Regelungen zu werben.
Also die gesetzlichen Regelungen des WaffG sind ja nicht "feindlich", sie sollen einfach einen Ausgleich schaffen zwischen denen, die Waffen jeglicher Art haben wollen / sollen und jenen, die um ihre Sicherheit fürchten, wenn zuviele Waffen im Umlauf sind.
Es ist ja so, dass man hierzulande keine utopischen Summen als Schmerzensgeld fordern kann, weil eben im gegensatz zu den USA hier Schadensersatz und Schmerzensgeld im Grundsatz keine bestrafende Wirkung haben.
Wenn das aber so ist, muss eben im Vorfeld reguliert werden.





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...   Erstellt am 20.10.2005 - 16:15Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Ist also so zu sehen, wie bei einer Busfahrt, bei der man sich in der Regel ja auch den Fahrschein vor Fahrtantritt entwerten läßt....?





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WHISPER ...
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...   Erstellt am 20.10.2005 - 16:18Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Eine Garantie, dass man unversehrt ans Ziel kommt, ist das ja leider nicht.





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...   Erstellt am 20.10.2005 - 16:22Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Aber, aber: das ist ein Waffenschein oder solch eine amtliche Bewertung des Gegenstandes (ob Waffe oder nicht) ja auch nicht...





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Tambolino ...
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...   Erstellt am 20.10.2005 - 17:37Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Also, das Busticket ist ja nur die vertragliche Geschichte zwischen dir und deinem Beförderer. Der Sicherheitsaspekt kommt aus anderen Ecken:
Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz
Die Auflagen aus dem Personenbeförderungsgesetz

...ist also schon ziemlich ähnlich, weil ähnlich wie beim Waffenschein geprüft wird, ob die Kombination aus gefährlichem Handeln (Busfahren) und der Person, die das machen will eine Gefahr für die Menschen darstellen wird.
Das ist beim Waffenschein ja ähnlich: Es wird im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung der Person und im Rahmen einer Prüfung, ob eine Waffe oder gar eine verbotene Waffe vorliegt, geschaut, ob diese Kombination gefährlich ist.

Aber was anderes ist diese Bescheinigung: Da wird schon ml geschaut, ob eine Waffe vorliegt und das eben auch festgehalten. Ansonsten müsste das jeder Verwaltungsscherge, der damit betraut wird nochmal machen. Ist also eine Arbeitserleichterung für die Verwaltung und ein Maß an Rechtssicherheit für den Waffenträger. Wobei ich mir hinsichtlich der Bindungswirkung für den Beamten vor Ort nicht sicher bin. Aber es ist besser, als garnichts.





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WHISPER ...
Hohepriesterin
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...   Erstellt am 20.10.2005 - 18:00Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Bin auf einen evtl. zur Erhellung beitragenden Hinweis zu diesem heissen Thema über die kalten Waffen gestoßen :
www.dielegende.de/VO_Anhang2_Waffengesetz.htm

@ Tambolino : würde mich über entsprechenden Kommentar freuen.

[Dieser Beitrag wurde am 20.10.2005 - 18:02 von WHISPER aktualisiert]





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