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BARTEL Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 28.01.2008 Beiträge: 14 Nachricht senden | Erstellt am 19.07.2008 - 16:55 | |
Ist das zulässsig, daß mitten im bewilligten Zeitraum (AlG II)die Vorlage einer G+V Rechnung, sowie Kontoauszüge der zurückliegenden 6 Monate verlangt werden dürfen, zumal weitere 3 Monate davor bereits lückenlose (also privat- und geschäftliche)Kontoauszüge (+ G.und V.Rechnung) über einen Zeitraum von 3 Monaten vorgelegt worden waren.
Somit war und wurde über ein Zeitraum von 9 Monaten lückeslose Kontoauszüge verlangt. Es lagen aber zu keiner Zeit Gründe dafür vor, die einen Grund geliefert hätten.
Das sieht mir sehr nach Schikane aus. Nur mal eben gucken. Ist ja auch jedesmal mit viel Arbeit verbunden.(3) § 60 Abs. 5 berechtigt nur zur Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen für den konkreten Ermittlungszweck; Abschriften und Ablichtungen von Unterlagen können nur mit Einverständnis des Auskunftspflichtigen gefertigt werden.
Eine Überlassung von Geschäftsunterlagen zur Auswertung außerhalb des Betriebes kann nicht verlangt werden. Wird der Mitnahme von Unterlagen im Einzelfall zugestimmt, ist hierüber eine Niederschrift zu fertigen. Mit Zustimmung des Betriebsinhabers bzw. dessen Beauftragten kann erforderlichenfalls Einsicht auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit genommen werden.
Darüber hinaus dieses besondere Interesse für Geschäftsunterlagen.
Soweit mir bekannt ist, muß bei Übergabe von Geschäftspapieren, auch wenn sie freiwillig erfolgte, eine Niederschrift vom Amt erstellt werden. Leider finde ich die Verordnung nicht.
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 20.07.2008 - 11:21 | |
Du bist Selbstständig tätig? Dann kann das Amt alle Nachweise fordern, die zur Berechnung deines ALG II erforderlich sind. Dazu gehören auch alle Nachweise über Einkommen. Ob und in welchem Umfang die Forderungen der ARGE darüber hinaus gehen, musst du selbst feststellen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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