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QuerdenkerEV 
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...   Erstellt am 10.12.2007 - 19:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ich habe im Netz viele Infos zum Vorgehen gg. die EGV gefunden, werd aber immer bekloppter und steig da nich durch.

Wie kann ich mich gegen diese mafiösen Knebelverträge wehren?

Einmal gibt's sicherlich die Holzhammer-Methode(soweit ich das richtig verstanden hab): nicht unterschreiben- 30% Kürzung(laut Rechtsbelehrung EGV)-Verwaltungsakt bzw. Schreiben der Arge gegen das ich Klagen kann.
Aber hier im Forum hab ich wieder gelesen,dass die nicht kürzen dürfen:
"Wenn du eine EinV nicht unterschreibst, kann und muss, gemäß § 15 SGB II, diese als Verwaltungsakt erlassen werden. Deshalb darf die ARGE hier keine Sanktion wegen Unterschriftsverweigerung erlassen. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II verstößt in erheblichem Maße gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wo die Vertragsfreiheit garantiert wird.
Sobald statt einer EinV ein Verwaltungsakt erlassen wurde, können Verstöße gegen darin genannte Auflagen nicht mehr nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II sanktioniert werden, da hier nur eine bestehende EinV als Grundlage benannt wird, nicht jedoch ein Verwaltungsakt."



Eine andere Möglichkeit:
unterschreiben, Zusatz anfügen: "Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."
Was passiert bei dieser Methode? Wie reagiert die ARGE?

So wie ich viele Artikel verstanden habe, muß das ganze erst einen Verwaltungsakt darstellen eh man was dagegen tun kann.

Wie reagiere ich dann auf diesen Verwaltungsakt? Erst Widerspruch, oder gleich Klage?

[Dieser Beitrag wurde am 10.12.2007 - 19:49 von QuerdenkerEV aktualisiert]





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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 10.12.2007 - 20:36Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Querdenker,

ich bin seinerzeit so vorgegangen:

  • EGV aushändigen lassen, um diese zuhause genau prüfen zu können

  • dann den von dir genannten Zusatz darauf notiert und eine Kopie angefertigt, auf der mir die SB den Empfang bestätigen sollte

Tja, das war denen alles zu langwierig und/oder zu umständlich. Als ich die EGV abgeben wollte, war das in der Zwischenzeit schon per Verwaltungsakt erledigt. Sanktionen aufgrund einer EGV sind bei mir also nicht möglich.

Auf lange Diskussionen mit den SB braucht man sich gar nicht erst einlassen. Ich empfehle die Variante mit dem Zusatz. Das kann die ARGE nicht verwehren.

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


QuerdenkerEV 
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...   Erstellt am 13.12.2007 - 11:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallöchen,


danke für die Info.

Hast du im nachhinein was von der ARGE gehört,zwecks Verwaltungsakt? Hast du ein extra Schreiben bekommen, oder irgendwelche Androhungen in schriftl. Form?

Dann werde ich ab der nächsten EGV nur noch mit diesem Zusatz unterschreiben.

[Dieser Beitrag wurde am 13.12.2007 - 11:32 von QuerdenkerEV aktualisiert]





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Wolf27 ...
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...   Erstellt am 13.12.2007 - 18:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Querdenker,

1. ja - kurze Info der SB bei Termin
2. nein, kein Schreiben
3. keine Androhungen - ging ja auch nicht mehr

LG Wolf





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Loewe ...
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...   Erstellt am 19.12.2007 - 18:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

so heute hab ich Einladung bekommen. 27.12. 12 Uhr. Berufliche Situation bla bla.

Meine Frage. Wenn die wieder will das ich mich 5 mal bewerbe im Monat. Kann ich das ablehnen?. Weil ich garnicht mehr weiß wo ich mich noch bewerben soll.

Weil ich nur noch Online mich bewerbe.

Könnt ihr mir helfen.

Danke im vorraus. ich krieg wieder magenschmerzen ey.

was mich auch aufregt. es steht immer noch mit den 6 euro fahrtkosten da. das sie nicht erstattet werden. obwohl es schon ein neues Urteil gibt. dazu. das jede Fahrtkosten erstattet werden müssen.

[Dieser Beitrag wurde am 19.12.2007 - 18:26 von Loewe aktualisiert]




Wolf27 ...
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...   Erstellt am 19.12.2007 - 23:35Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


@ Löwe: Es ist nicht sinnvoll, in fremde Postings mit einem neuem Thema reinzuposten! Dadurch ist es für die Mitleser sehr schwer, den Zusammenhang zuzuordnen bzw. das Thema zu verfolgen. Demnächst also bitte einen neuen Beitrag schreiben.

Zu deinen Fragen:

Loewe schrieb
    Wenn die wieder will das ich mich 5 mal bewerbe im Monat. Kann ich das ablehnen?

Das hängt davon ab, was genau in deiner EGV steht. Du solltest der Aufforderung aber schon deshalb nachkommen, um Sanktionen zu vermeiden.

Loewe schrieb
    Weil ich nur noch Online mich bewerbe.

Das reduziert zwar deine Kosten, wird die ARGE aber nicht sonderlich beeindrucken. Du hast die Pflicht, dich auf jede mögliche Art (schriftlich, online oder z. B. telefonisch) zu bewerben.

Du kannst ja, mit Hinweis auf das Urteil, die Erstattung der Fahrtkosten trotzdem beantragen. Bei Ablehnung legst du Widerspruch ein - wieder unter Hinweis auf das Urteil.

Gruss Wolf





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Loewe ...
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...   Erstellt am 20.12.2007 - 03:49Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


sorry, wolte halt nur nicht ein neues Thema anfangen.

tja in meiner EGV steht das, 5 Bew pro Monat. Habs auch geschafft (grade so) alles absagen. Alles Online bew..

Weil ich halt es mir nicht leisten kann. Jedesmal díe Kosten vorzustrecken. Bei uns hier, muss man 10 bew vorstrecken, dann kann man sie beantragen. Und das geld fehlt mir halt immer. Und bevor man sie zurückerstattet kriegt dauert es immer mind. ein halbes Jahr. Und das Geld fehlt mir an allen Ecken und Kanten sozusagen. deshalb bin ich auf Online Bew umgestiegen.

Ich werd sie dann einfach fragen, wo ich mich noch bewerben soll, wenn sie es wieder verlangt.Danke.

[Dieser Beitrag wurde am 20.12.2007 - 03:50 von Loewe aktualisiert]




Loewe ...
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...   Erstellt am 24.12.2007 - 04:00Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


QuerdenkerEV schrieb





    Eine andere Möglichkeit:
    unterschreiben, Zusatz anfügen: "Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."
    Was passiert bei dieser Methode? Wie reagiert die ARGE?

    So wie ich viele Artikel verstanden habe, muß das ganze erst einen Verwaltungsakt darstellen eh man was dagegen tun kann.

    Wie reagiere ich dann auf diesen Verwaltungsakt? Erst Widerspruch, oder gleich Klage?



mal eine Frage Wolf. Muss man den Text so genau drunterschreiben?.




Ottokar ...
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...   Erstellt am 24.12.2007 - 15:08Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das mit dem Schadenersatz ist ein zahnloser Tiger. Das kann man sich sparen und hat keinerlei rechtliche Wirkung.

Wenn man darunter schreibt:
Nur unter Vorbehalt!
reicht das schon aus um damit klarzustellen und rechtswirksam zu dokumentieren, dass man mit dem Inhalt der EinV nicht einverstanden ist. Zusaätzlich kann man noch schreiben:
Da ich trotz Bitte keinerlei Einfluß auf den Inhalt nehmen konnte.
Das spezifiziert einen Grund für den Vorbehalt, legt einen aber nicht darauf fest, da man ja weitere Gründe, z.B. die Rechtswidrigkeit dieser EinV erst später feststellen kann.

Ganz wichtig ist, das man Datum und seine Unterschrift dann unter diese Vorbehaltserklärung setzt, damit diese genau zugeordnet werden kann!
Sollte das Datum der EinV ein anderes sein, als das aktuelle Datum, und sollte im Unterschriftsbereich die Datumsangabe nicht nochmal aktuell stehen, sollte man, sofern man auch dort unterschreibt, unbedingt auch hier das aktuelle Datum vor seine Unterschrift setzen!





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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

Loewe ...
Super Star
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...   Erstellt am 25.12.2007 - 04:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Danke Ottokar




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