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dietante 
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...   Erstellt am 06.08.2008 - 18:27Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo...
meine nichte und neffe leben bei mir in verwandtenpflege,
ich selbst bekomme hartz4 die kleinen geld vom sozialamt,
jetzt habe ich gehört alleine erziehenden müttern steht ein mehrbedarf von 124 euro zu,MIR AUCH??
und mein herd is heute kaputt gegangen wo muss ich nun einen antrag stellen jobcenter oder sozialamt..
die schieben sich das gegenseitig zu und keiner fühlt sich zuständig..
wenn jemand eine rat hat..schonmal danke im vorraus..




Ottokar ...
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...   Erstellt am 06.08.2008 - 18:37Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn du ALG II erhälst und es ist dein Herd, dann musst du bei der ARGE einen Antrag stellen.

Du hast die Pflegschaft für die Kinder?
Erhalten diese, bzw. du für sie, Leistungen nach § 39 SGB VIII oder nach SGB XII?
Erhalten die Kinder, bzw. du für sie, KiGe?





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dietante 
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...   Erstellt am 06.08.2008 - 19:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


ich bekomme für die kinder kindergeld und die kinder vom sozialmat geld nach 4.kapitel SGBXII




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 07.08.2008 - 17:08Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Halten wir uns mal streng an den Gesetzestext.
§ 21 Abs. 3 Satz 1:
(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und
allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen


Bezugsvoraussetzung ist also nicht, das die Kinder ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Demnach steht dir definitiv dieser Mehrbedarf zu.

Also sofort Antrag und Überprüfungsantrag stellen und in letzterem die Nachzhalung dieses Mehrbedarfes seit Antragstellung ALG II fordern.





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dietante 
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...   Erstellt am 07.08.2008 - 21:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


ich habe heute mit einer dame vom jobcenter gesproche..die sagte mir würde das nicht zustehen da die kids geld vom sozialamt bekommen und nich hartz4..




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 08.08.2008 - 14:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das ist Blödsinn!
Was haben die Kids damit zu tun, das DEIN Herd defekt ist und DU deshalb ein Darlehen beantragst? Nichts!
Das ist eine weitreichend bekannte Masche der SB, das diese erst mal behaupten, einem würde diese und jene Leistung nicht zustehen, um die Betroffenen von einer schr. Antragstellung abzuhalten.

Stelle diesen Antrag umgehend schriftlich!
Sollte dieser abgelehnt werden, mit der Begründung hier melden.





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dietante 
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...   Erstellt am 08.08.2008 - 14:53Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


danke ..
und muss ich bei dem antrag für den mehrbedarf irgendwas beachten..und nochma danke für die nette hilfe




Ottokar ...
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...   Erstellt am 08.08.2008 - 16:03Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Stelle diesen schriftlich und orientiere dich dabei an der o.g. Weisung.





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...   Erstellt am 15.08.2008 - 16:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


ein bekannter von mir kennt jemand bei der arge..
und der hat gesagt..wenn ich den mehrbedarf möchte müssen die kids in meine bedarfsgemeinschaft aufgenommen werden..was sie ja nicht sind ...weil sie ja geld vom sozialamt bekommen...
damals bei antragstellung wurde mir aber gesagt ,das is nicht möglich weil die kids ja geld vom sozialamt bekommen...
schieben sich das mal wieder alles hin und her...




Ottokar ...
Moderator
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...   Erstellt am 15.08.2008 - 17:43Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Antrag stellen.
Wenn abgelehnt: Widerspruch.
Wenn abgelehnt: Klage.


Begründung:

In § 21 Abs. 3 SGB II wird vom Gesetzgeber keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Mehrbedarfes Alleinerziehend dahingehend getroffen, dass die Kinder, mit denen der Alleinerziehende zusammenlebt und die er allein erzieht, ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalten und damit zu seiner BG gehören müssen.
Eine solche Beschränkung hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.

Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II ist kein "Zuschlag" auf den Bedarf der Kinder, sondern soll Nachteile, die sich aus dem Umstand "Alleinerziehend" für den Alleinerziehenden ergeben, abmildern.
Für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II ist also ausschließlich die vom Gesetzgeber dort genannte Anspruchsvoraussetzung: "mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen" ausschlaggebend.

Eine Ermächtigung der BA, hiervon abweichende oder weitere Bezugsvoraussetzungen festzulegen, besteht nicht (siehe § 27 SGB II). Der Leistungsträger selbst ist dazu schon gar nicht ermächtigt oder berechtigt.





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