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dings 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 15.09.2008
Beiträge: 8
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...   Erstellt am 29.09.2008 - 19:09Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Zusammen,

eine Bekannte bekam Post. eine Pfändungsankündigung. Die Vollstreckungsbehörde möchte eine dreistellige Summe eintreiben, die Forderung heisst ALGII/rechtswidrige Leistung. Hinten drauf ist ein buchungszeichen, dann die Hauptforderung, die scheinbar aus 2007 datiert, mahngebühren und Pfändungsgebühren aufgeführt.
Darunter der Satz
"Ein Widerspruch gegen die Forderung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid zulässig sind"

Meine Fragen:

Stimmt es tatsächlich, dass man gegen diese Pfändungsankündigung keinen Widerspruch und auch sonst keine Rechtsmittel einlegen kann, die die angekündigte Pfändung verhindern?

Denn:
Wenn die "rechtswiedrige Leistung" ALGII gezahlt wurde, dann mit sicherheit nicht aufgrund vorsätzlich falschen Verhaltens der Bedürftigen sondern weil sich der SB verrechnet hat. Wieso wird das nicht bei laufenden Zahlungen verrechnet?

Sie ist in der vor einigen wochen vorangegangenen Zahlungsaufforderung tatsächlich davon ausgegangen, das das verrechnet werden würde.

Im Falle der Richtigkeit der Rückforderung: Welche Möglichkeiten der Stundung, Ratenzahlung stehen ihr als ALGII-Bezieherin zu?

Wie kann oder sollte sie die ARGE dazu bringen, ihr den Sachverhalt bzw. die Forderung verständlich aufzudröseln, also ihr klar mitzuteilen "dieses haben wir gezahlt aber jenes hätte dir nur zugestanden" damit sie ggf. nachweisen kann, dass die Rückorderung nicht rechtens ist? Forderung ist von 2007, die Leistungsbescheide dazu sind völlig kryptisch.

Kann sie die bescheide von 2007 jetzt noch anfechten oder ist das rechtskräftig und sie muss zahlen auch wenn zu unrecht?

Danke für die Hilfe





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Aufstehen - Duschen - Weiterkämpfen!

Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 29.09.2008 - 19:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Dings,

folgenden Text habe ich dazu gefunden:

... Dieses Ergebnis wird sodann in einem Festsetzungsbescheid rechtsverbindlich ausgesprochen. Wird ein solcher Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat unanfechtbar, so kann der Beitragsschuldner später, wenn der Beitrag tatsächlich erhoben, d. h. ganz oder teilweise fällig gestellt wird nicht mehr einwenden, der festgesetzte Beitrag sei zu hoch oder sogar gänzlich ungerechtfertigt. Demzufolge ist Achtsamkeit angeraten.

Sollte dieser Monat bereits verstrichen sein, dann weiß ich jetzt so ad hoc leider auch keine Lösung. Bitte mal den Festsetzungsbescheid prüfen, ob die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Leistungsbescheide aus vergangener Zeit können per Überprüfungsantrag angefochten werden, aber das löst m. A. nach das aktuelle Problem nicht. Hier sollte man ggfs. Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnehmen. Falls sie immer noch ALG II bezieht, könnte ggfs. eine Ratenzahlung vereinbart werden. Alles ohne Gewähr, da das nicht so ganz meine "Baustelle" ist.

@ Ottokar:

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 30.09.2008 - 09:30Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


dings schrieb

    Sie ist in der vor einigen wochen vorangegangenen Zahlungsaufforderung tatsächlich davon ausgegangen, das das verrechnet werden würde.

Ich würde eher sagen, sie hat den Kopf in den Sand gesteckt.
Gegen diese Zahlungsaufforderung hätte sie Widerspruch einlegen und aufschiebende Wirkung beantragen müssen, wenn sie der Meinung war, dass diese nicht korrekt oder hinreichend begründet war.
Da sie stattdessen nichts gemacht hat, hat die nun ein dickes Problem, dass sie hätte vermeiden können.

Hier sollte sofort ein Antrag auf Überprüfung des Erstattungsbescheides (Zahlungsaufforderung?) gemäß § 44 SGB X zusammen mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden.
Diesen Antrag in Kopie dann dem Gerichtsvollzieher vorlegen bzw. gleich mitteilen, dass man rechtlich gegen diese bislang unbewiesene Forderung vorgeht.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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