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...   Erstellt am 27.03.2008 - 09:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


PKW

Ein PKW mit Wert von 9786 Euro ist nicht als verwertbares Vermögen anzurechnen. Vor allem in ländlichen Gebieten sind auch Arbeitslose auf einen PKW angewiesen. Bei Fahrzeugen mit äußerst geringem Wert hingegen ist aufgrund des i.d.R. höheren Alters häufiger mit Reparaturen zu rechnen. Insofern ist ein Fahrzeug mit o.g. Wert angemessen.
Urteil vom: LSG Baden–Württemberg 3. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER–B


Ebenfalls als angemessenes Kfz gilt ein Mittelklassewagen mit durchschnittlicher Motorisierung und ohne besonderen Luxus, wenn sich der Wagen bereits vor der Arbeitslosigkeit im Eigentum des Arbeitslosen befand. Es wird somit nicht als verwertbares Vermögen angerechnet, der aktuelle Marktwert des Fahrzeugs ist unerheblich.
Urteil vom: SG Aurich 24. Februar 2005 S 15 AS 11/05



Bis zu 120 qm ist nach früheren Regelungen vom Gesetzgeber gefördert worden und fällt somit nicht unter das verwertbare Vermögen und gilt als angemessenes Eigentum. Ebenfalls ein Grundstück in angemessener Größe wird nicht angerührt. Dabei ist entscheidend, dass es auf die Größe des Grundstücls ankommt, die angemessen sein muss, der Grundstückswert ist unerheblich.

Urteil vom: LSG Baden–Württemberg 3. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER–B

Arbeitslose Existenzgründer haben keinen Anspruch auf Förderung im Rahmen einer Ich–AG und gleichzeitige Untrstützungsgelder durch ALG II.
Urteil vom: LSG Hessen L 7 AS 22/05 ER





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