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biggy18 
Durchstarter
...

...

Status: Offline
Registriert seit: 29.07.2007
Beiträge: 27
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...   Erstellt am 29.07.2007 - 21:50Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo. bräuchte einen rat.

es geht um folgendes meine eltern haben mai 2006 eine angemessene wohnung bezogen und in der miete von 620 € war eine nutzung einer einbauküche aufgelistet.
der mietvertrag wurde aber damals so genehmigt. jetzt haben meine eltern einen brief von der arge bekommen und da steht drin das sie ab 01.09.2007 selber für die einbauküche aufkommen müssen also dies von ihrem regelsatz bezahlen sollen laut Gem. §23 SGB ||. kann man dagegen einspruch einlegen oda was anderes machen weil die ganze zeit wurde es so gezahlt nur weil es denen jetzt erst aufgefallen ist?? normal können die doch nix machen oder ?
bitte um antwort

danke




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 30.07.2007 - 12:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

das ist problematisch. Wenn zur Wohnung z.B. ein Parkplatz gehört, wird dieser i.d.R. auch nicht von der ARGE bezahlt. Es gibt hier aber die Rechtsauffassung der Gerichte, dass im Mietvertrag verankerte Bestandteile der Wohnung, welche nicht herausgenommen werden können, auch zu den Kosten der Unterkunft gehören.
Dabei stellt sich die Frage:
a) zahlen deine Eltern eine Nutzungsgebühr für die Küche = Küchenmiete, oder
b) zahlen sie diese in Raten an den Vermieter ab, so das letztlich ihnen diese Küche gehört und sie sie mitnehmen können, wenn sie mal ausziehen?

Wenn a) zutrifft:
1. Widerspruch gegen den Bescheid einlegen; Begründung: die Küche ist untrennbarer Bestandteil der Wohnung und des Mietvertrages und somit der Miete; ihr erwerbt kein Eigentum an der Küche; sollte die ARGE darauf bestehen, baut der Vermieter die Küche aus und die ARGE muss im Rahmen einer Erstausstattung eine neue Küche bezahlen
2. wenn dieser Widerspruch abgelehnt wird, Klage vor dem Sozialgericht auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe

Wenn b) zutrifft, erwerbt ihr Eigentum an der Küche, damit fällt die Zahlung für die Küche nicht unter die KdU sondern wird wie die Raten eines normalen Kredites gehandhabt, den ihr aus der Regelleistung zahlen müsst.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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