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maexi Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 03.12.2007 Beiträge: 3 Nachricht senden | Erstellt am 03.12.2007 - 01:19 | |
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich der Unterkunftskosten.
Bisher habe ich es so gewollt, dass die Unterkunfts und Heizkosten immer direkt von der Arge an den Vermieter gezahlt werden sollten,
Nun möchte ich das aber nicht mehr und bat die mir zustehende Leistung doch zusammen direkt auf das von mir angegebene Konto auszahlen zu lassen.
Grund dafür ist die Tatsache, das ich selbst die Kontrolle über meine Mietzahlungen haben möchte und zum Beispiel auch berechtigte Mietkürzungen selbst vornhemen möchte - falls erforderlich.
Zu Mietvereitelungen ist es noch nie gekommen und wird es auch nicht. Es liegt demzufolge nach auch keine Sperre vor.
Frage:
Gibt es eine Rechtsgrundlage, aus der hervorgeht, dass der Alg II Empfänger grundsätzlich Anspruch auf die volle Auszahlung auf sein Konto hat?
Ich habe auf der Start Seite schon einiges darüber gelesen, möchte mich aber nochmal vergewissern.
Danke im Voraus
Maexi
.Ps: Benennt mir bitte auch die Paragraphen im SGB, auf die ich mich im Notfall berufen kann.
Signatur Yours Maexi |
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Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 03.12.2007 - 01:42 | |
Hallo Maexi,
mit deiner damaligen Entscheidung hast du dich etwas "ins eigene Knie geschossen", denn du hast damit dem Datenmißbrauch zwischen ARGE und Vermieter Tür und Tor geöffnet. Das mal vorab.
Ich habe zu diesem Thema vor einiger Zeit mal die folgende Begründung geschrieben:
Bei einer direkten Überweisung der Miete durch das JobCenter an den Vermieter erfährt dieser vom Bezug des ALG II. Hierdurch können mir als Mieter u. U. Nachteile entstehen. Weiterhin könnte auch meine Hausbank hieraus falsche Schlüsse ziehen.
Der Gesetzgeber hat daher nur in wenigen Fällen die direkte Überweisung vorgesehen, so im Falle von Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 31 Abs. 5 SGB II).
Des Weiteren erfolgt die Zahlung der Unterkunftskosten nur dann direkt an den Vermieter, wenn „die zweckentsprechende Verwendung sonst nicht sichergestellt ist“ (siehe Punkt 3.2.3 der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit "Wichtige Hinweise zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)".
Keine zweckentsprechende Leistung liegt vor, wenn der Hilfebedürftige nicht an den Vermieter bezahlt.
In allen anderen Fällen dürfen die Unterkunftskosten nur dann direkt an den Vermieter überwiesen werden, wenn der Hilfebedürftige zuvor schriftlich in Form einer Abtretungserklärung eingewilligt hat (wird wohl bei dir zutreffen!?).
Wenn du das über die Abtretungserklärung geregelt und das 25. Lebensjahr vollendet hast, kannst du nur mit sofortiger Wirkung dein Einverständnis widerrufen.
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 03.12.2007 - 15:51 | |
Die Rechtsgrundlage ist einfach die, dass es sich bei einer Abtretungserklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, die du abgegeben hast. Damit hast du auch das Recht, diese Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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