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hartzvierer 
Neu dazu gekommen


...

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Registriert seit: 26.10.2008
Beiträge: 2
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...   Erstellt am 26.10.2008 - 20:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo!

ich habe ein schreiben zu den unterkunftkosten (§ 22 Abs. 1 SGB II) bekommen: meine mietwohnung weicht um 7 qm von der obergrenze ab und ich soll eine neue wohnung suchen. ich möchte aber auch jeden fall in der wohnung bleiben!

da ich einen job auf 400 euro basis habe (die verdienstbescheinigungen reiche ich immer beim amt ein) wäre ich im schlimmsten fall bereit, die überzähligen quadratmeter aus "eigener tasche" zu zahlen. ist das nach dem SGB II möglich?




lijay 
Sehr Aktiv
.........

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Status: Offline
Registriert seit: 29.09.2008
Beiträge: 131
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...   Erstellt am 26.10.2008 - 21:59Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


das ist schon möglich, allerdings sollte dir dann auch bewußt sein, dass bei eventuellen betriebskostnnachhzahlungen diese wegen unangemessenheit entweder nicht in voller höhe oder garnicht übernommen werden. verfahrensweise ist hier von arge zu arge unterschiedlich.




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

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Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 26.10.2008 - 22:47Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hartzvierer schrieb
    meine mietwohnung weicht um 7 qm von der obergrenze ab und ich soll eine neue wohnung suchen.

An was für holländischen Küchenkräutern hat der SB denn hier genascht!?

Hallo Hartzvierer,

wenn deine Kaltmiete innerhalb der Angemessenheitskriterien, die dir die ARGE nennen muß, liegt, dann sind die m² erst mal zweitrangig! Einen Umzug zu fordern, allein auf der Basis einer leicht von der "Obergrenze" abweichenden Quadratmeterzahl, steht m. E. in keinem vernünftigen Verhältnis. Da die ARGE ja in diesem Fall der Verursacher wäre, müßte sie letztendlich auch für die Kosten aufkommen, die durch den Umzug entstehen.

Lies mal bitte im Bereich "Ratgeber": Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Sollte deine ARGE sich nicht an dieses Urteil halten, dann hilft nur, Widerspruch einzulegen.

LG Wolf





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Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?



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