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Birgit ...
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...   Erstellt am 17.10.2005 - 13:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Ich habe mal geschaut, ob amtliche Stellen weinähnliche Getränke die verkauft werden, auf richtige Deklaration überprüft.

Aber sicher doch:

www.lgl.bayern.de/de/left/fachinformationen/lebensmittel/warencodes/weinaehnliche_getraenke.htm


www.duesseldorf.de/verbraucherschutz/jahresbericht_2002.pdf Seite 58

www.cvua-sigmaringen.de/Daten/Jahresberichte/JB2002_Teil2.pdf


und die Ergebnisse sind wie erwartet

Gruß Birgit

PS: Die im letzten Link angeführte Story aus Striptease- und Nachtbars finde ich besonders gut. Die Damen und Herren suchen wirklich überall.

[Dieser Beitrag wurde am 17.10.2005 - 14:13 von Birgit aktualisiert]





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Fruchtweinkeller ...
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...   Erstellt am 17.10.2005 - 14:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Na da bin ich ja froh dass wir so wohlbehütet sind





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Tompson 
1000 Liter Wein
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...   Erstellt am 17.10.2005 - 18:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Das wir der EU (der ich bei der Lektüre solcher und ähnlicher Sachen immer weniger abgewinnen kann als so schon ) einen regelrechten Bezeichnungsengpaß zu verdanken haben, ist schlimm.
Stellt Euch mal vor, da ist man ja langsam gezwungen, 2 Ltr. Flaschen zu verkaufen, um Etiketten drauf zu bekommen, die eben noch lesbar den Inhalt EU-konform wiederzugeben.
"weinähnliches Getränk mit Beerenfruchtanteil von mindestens x% aber nicht mehr als y%, mit einem Alkoholanteil von xy%, welches durch Erhitzen zu einem ehemals Heidelbeerglühwein genannten Getränk zum Verwechseln ähnlich schmeckt"

Wobei ich die Kontrollen schon nicht schlecht finde, wenn man dann Sünderlein herausfindet, die Sauerkrautwein und Chemiepampe mit original Waldheidelbeeren feilbieten.





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Der liebe Gott schuf den Menschen aus Lehm.
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Also: Halten wir den Lehm schön feucht...

Metbiene ...
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...   Erstellt am 23.10.2005 - 09:36Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


So hallo, da bin ich wieder. Habe mit einem Herrn vom Veterinär- und Verbraucherschutzamt gesprochen und ihm meine Sachlage geschildert. Er war sehr nett, hat dann aber auch gemeint, dass es am besten wäre, wenn ich eine richtige Analyse machen lasse. Als ich ihm dann gesagt habe, dass die 300-400 € dafür meine Jahreseinnahmen wären, hat er richtig angefangen laut zu überlegen, so nach dem Motto: " ach jeh was können wir denn dann mit ihnen machen? Wissen Sie was, ich sprech mal mit unserem Chemiker ob wir das nicht irgendwie über uns laufen lassen können. Wäre dann natürlich sehr viel günstiger für sie."
Also heißt, der nette Herr meldet sich demnächst nochmal bei mir und teilt mir dann alles notwendige mit. Ist doch klasse,oder. Da lieg ich dann auf alle Fälle auf der sicheren Seite! Die "Belehrung nach §43 IfSG" werde ich aber so schell wie möglich machen. Für die Metherstellung brauch ich es ja eigentlich nicht, aber halt wenn wir am Stand verkaufen,oder falls wir unsere Produktlinie ausweiten und noch was anderes dazukommt.
Hier die Richtlinien von unserem Gesundheitsamt, die sind etwas detailierter als Birgits, laut diesen hier fällt ja Frucht-oder Honigwein wohl nicht darunter, und auch nicht die Marmeladen von Birgits Freundin(solange die im Glas verkauft werden und nicht direkt aufs Brot geschmiert). Oder versteh ich das nicht richtig?

Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsinformation für den Umgang mit Lebensmitteln
Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder inverkehrbringen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte
Soßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B.
Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen
Oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.

Melde mich wieder sobald ich Neuigkeiten habe! Es gibt übrigens nämlich seit September schon wieder ein anderes Gesetz!






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Birgit ...
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...   Erstellt am 23.10.2005 - 10:46Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


Hallo Metbiene,

dann ist es also so, wenn man seine Kunden am Stand probieren lassen will, braucht man die Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ?

Das habe ich jetzt auch schon in einem Forum für Imker gelesen.

Gruß Birgit





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Metbiene ...
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...   Erstellt am 24.10.2005 - 17:24Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden Beitrag verändern Beitrag löschen


@Birgit
Da werde ich mal den Herrn vom Gesundheitsamt fragen. Es könnte sein, dass das wieder eine Ausnahme ist!
Wenn man nur kostenlose Proben von Wein usw. ausschenkt , braucht man ja auch keine Schankerlaubnis.





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