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| Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  | <Clio> unregistriert
| Erstellt am 28.09.2007 - 19:29 | |
Erst einmal, ein freundliches Hallo!
Und, dann leg ich auch schon, als "Frischling" gleich los, lach.
Wenn ich zum 17.09 als 12,5 Stundenkraft von einer Firma beschäftigt werde. Aber schon inhalb von 2 Wochen, auf 66 Stunden komme. Muss ich doch diese, bis zum nächsten 17ten ausgleichen!? Oder!?
(bei der Arge, als 400€ Kraft schon angeben)
Mir diese Firma zum 1.10 eine 19,25 Stelle anbietet,
dann kann ich doch nicht sofort anfangen zu arbeiten, oder?!
Muss dann nicht der neue Arbeitsvertrag, ab den nächsten/17.10 laufen?!
Falls ich doch, ab den 1.10, mit dieser Stundenanhäufung anfange, was kann auf mich Seitens der Arge zukommen? Sperre z.B.?
Lieben dank, schon im Voraus!
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quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 28.09.2007 - 19:49 | |
Hi,
es ist nicht verboten zu arbeiten, als ALGII-Empfänger bist Du sogar dazu verpflichtet.
Eine Erhöhung Deiner Stundenzahl (gleichzeitig mehr Lohn) entspricht der gesetzlichen Pflicht, Deine Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu beenden.
Schwierigkeiten mit der ARGE kannst Du nicht bekommen. Du mußt lediglich Deinen Lohnzettel vorlegen, sowie wieviel Lohn am wievielten überwiesen wurde.
Sperre oder ähnliches ist völlig unmöglich.
Deine Firma, wenn sie Dich auf 400€-Basis angelmeldet hat, muß wenn 400€ überschritten wird, Dich als sozialversicherungspflichtig anmelden.
Das ist aber die Pflicht Deiner Firma!!!!
Arbeitsverträge können geändert werden, täglich, wenn beide Parteien zustimmen. Verträge sind nicht zementiert. Lediglich wenn einseitig was verändert werden soll, geht das nicht so einfach.
Gruß
Quinky
| <Clio> unregistriert
| Erstellt am 29.09.2007 - 05:08 | |
Danke, für deine schnelle Antwort!
Das mit der sozialversicherungspflichtcht Seitens des Arbeitgebers, wird wohl so laufen, wie du es beschrieben hast. Da es auch so besprochen wurde, im Vorstellungsgespräch.
Nun, habe ich da noch eine Frage! 
Da der Verdienst von 19,25 Stunden nicht meine Kosten abdecken können, bekomme ich doch einen Zuschuss von der Arge! Oder?
Gruß
Clio
| quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 29.09.2007 - 12:46 | |
Hi Clio,
ja Du bekommst einen Zuschuss von der ARGE.
Allerdings ist das in dem Sinne kein Zuschuss, sondern Dein Einkommen wird unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages § 11 und 30 SGB II mit Deinem Anspruch verrechnet.
Kleines Beispiel:
Dein jetztiges ALGII beträgt 600€
Dein Lohn beträgt 600€ brutto = 500€ netto
Was kommt heraus?
Bei einem Lohn von 600€ brutto hat man einen Erwerbstätigenfreibetrag von 200€ (100€ Grundfreibetrag + 20% Selbstbehalt vom überschreitenden Brutto)
Du hast netto 500€ - 200€ Freibetrag = 300€ anrechenbarer Betrag
Du hast einen Anspruch von 600€ ALGII
- 300€ anrechenbares Einkommen = 300€ ALGII.
Endergebnis:
Du hast 500€ Nettolohn und 300€ ALGII
Das ist eine vereinfachte Darstellung, falls Du hohe Fahrtkosten oder ähnliches hast, die durch die Arbeit entstehen, sind teilweise diese Beträge noch zusätzlich abzugsfähig, sodas sich das ALGII noch erhöht.
Eine genaue Berechnung ist nur bei Bekanntgabe der exakten Daten möglich bzw. durch einen ALGII-Rechner im Netz selbst zu ermitteln.
Gruß
Quinky
| <Clio> unregistriert
| Erstellt am 29.09.2007 - 14:09 | |
Danke Quinky!
Es ist schon etwas vewirrend, wenn man sonst nur Vollzeit gearbeitet hat.
Aber so wie du es geschrieben/erklärt hast, bekomme ich sogar noch etwas mehr Geld raus, als wenn ich einen 400€ Job nachgehen würde!?
Und in meiner "Einkommenserklärung/Selbsteinschätzung zur Fetstellung der Einkommensverhältnisse des Antragsstellers-in von der Arge, muss ich dann so bald wie möglich - nach Erhalt des Lohnzettels, der Arge vorlegen. Damit sie dann mein Erwerbstätigenfreibetrag errechnen können!? So ist das doch richtig!?
Danach wird nachträglich von der Arge, das restliche AlG2 gezahlt!?
Hm, und die Bescheinigung vom Arbeitgeber natürlich auch, nicht!? 
Man, man ist das alles verwirrend!
Deshalb vielen lieben Dank, dass du dir die Zeit zum antworten genommen hast!
Gruß
Clio
| Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 29.09.2007 - 16:41 | |
Hallo,
wenn du Überstunden machst, ist das eine Angelegenheit zwischen dir und dem Arbeitgeber und geht die ARGE nicht das Geringste an.
Und jetzt wird es heikel, denn wie mit den Überstunden verfahren wird (Bezahlung, abbummeln, Arbeitszeitkonto), steht im Tarifvertrag oder deinem Arbeitsvertrag, wenn da nichts drin steht, hast du nicht so ohne weiteres Anspruch auf Abgeltung der Mehrarbeit.
Hier gilt das BGB und das Arbeitszeitgesetz/Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Arbeitszeitgesetz sieht leider keine Überstundenregelung mehr vor - wieder mal eine Pro-Arbeitgeberentscheidung unserer ausschließlich von Arbeitgeber-Lobbyisten geführten Regierung.
Man sollte also, sofern kein bindender Tarifvertrag existiert, zwingend im Arbeitsvertrag vereinbaren, was mit Überstunden passiert. Fehlt eine solche Vereinbarung, sollte man vor dem Leisten von Überstunden zumindest eine mündliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Handhabung der Überstunden treffen, wenn möglich vor Zeugen. Bei der mündlichen Absprache bietet sich die Vereinbarung an, welche auch bei anderen Arbeitnehmern in der Firma üblich ist. Dies erleichtert im Ernstfall die Einforderung der Überstundenabgeltung erheblich (Gewohnheitsrecht).
Wenn schriftlich vereinbart, kann man auch individuelle Lösungen finden. Unbedingt erforderlich ist der Nachweis der Überstunden, man sollte also zumindest (und darüber hinaus generell immer) für sich selbst einen Arbeitszeitnachweis führen, falls ein solcher in der Firma nicht üblich ist.
Ansonsten bleibt einem nur der (ungewisse) Weg über das Arbeitsgericht.
Ohne Aufforderung des Arbeitgebers geleistete Überstunden muss dieser generell nicht bezahlen!
Wenn du eine Vertragsänderung ab 01.10.2007 angeboten bekommst, gilt diese ab 01.10.2007, sofern du bis dahin zustimmst und das Angebot noch besteht.
Dies gilt sowohl mündlich als auch schriftlich. Existiert jedoch schon ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der nun Inhaltlich verändert wird, ist die Vertragsänderung zwingend schriftlich erforderlich (BGB).
PS. den identischen Beitrag unter "Sonstiges" habe ich gelöscht.
[Dieser Beitrag wurde am 29.09.2007 - 16:42 von Ottokar aktualisiert]
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