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Brayden 
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...

Status: Offline
Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 3
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...   Erstellt am 11.08.2008 - 19:34Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Guten Tag,

ich hab eine Frage bzgl. eines Umzugs.
Und zwar bekomme ich Hartz 4, bin allerdings selbstständig, habe seid einem Jahr eine Pizzeria,
die mich gut 10-11 Stunden täglich in Anspruch nimmt. Das Gewerbe trägt sich, aber es ist mir bis jetzt nicht möglich, mich davon alleine zufinanzieren.

Jetzt die Frage zum Umzug :

Ich wohne in einer relativ schlechten Wohngegend, die Miete ist günstig, die Nachbarschaft aber furchtbar. Das heisst, wenn ich dann aber Zuhause einkehre, fühle ich mich nicht wohl und kann mich auch nicht entspannen oder ausruhen.

Ein Umzug in einen anderen Stadtteil, würde bei gleicher Quadratmeterzahl wohl eine teuerer Grundmiete ergeben. Da ich mich aber die meiste Zeit in der Pizzeria aufhalte, und mich dort auch Ernähre, wäre es für mich nicht so ganz schlimm wenn ich einen kleinen Teil der Miete selbst zahlen müsste.

Aber ich weiss jetzt natürlich nicht, wie positiv das Arbeitsamt diesen Vorschlag aufnimmt. Ich bin auf die Mietzahlung schon angewiesen, nur auf den Rest nicht unbedingt. Was könnte ich tun ?

Habt ihr einen Rat für mich ?

Ich wäre sehr dankbar.

Lieben Gruß

C.




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 12.08.2008 - 02:56Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Brayden,

grundsätzlich hast du freie Wohnortwahl. Da kann die ARGE dich nicht beschränken. Allerdings wird die ARGE bei einem nicht durch sie verursachten Umzug finanzielle Unterstützung (Umzugsbeihilfe, Kaution etc.) verweigern.

Lies mal bitte unbedingt im Bereich "Ratgeber": Ratgeber Umzug. Dort ist alles genau erklärt, worauf du achten solltest.

Wenn dann noch Fragen offen sind, schreib sie bitte hier rein.

LG Wolf





Signatur
Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?


Brayden 
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Status: Offline
Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 3
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...   Erstellt am 12.08.2008 - 19:01Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Wolf,

danke für deine Antwort, ich hab mir den Ratgeber schonmal durchgelesen, nur hab ich meine Frage da nicht so wieder gefunden.

Ich erwarte von der Arge keine Unterstützung für den Umzug, ich möchte mir aber eine Wohnung zulegen, die wahrscheinlich nicht ,,angemessen" ist... ich persönlich wäre bereit, dann das Geld was ich insgesamt von der Arge bekomme, zu einem größeren Teil in die Miete fliessen zu lassen..

Aber es könnte natürlich sein, das sie dann denken, ich bräuchte diese gesamte Unterstützung nicht.

Oder ist denen das dann egal, wenn man keine höheren finanziellen Ansprüche stellt ?

Liebe Grüße

C.

[Dieser Beitrag wurde am 12.08.2008 - 19:03 von Brayden aktualisiert]




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 12.08.2008 - 20:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Brayden schrieb
    danke für deine Antwort, ich hab mir den Ratgeber schonmal durchgelesen, nur hab ich meine Frage da nicht so wieder gefunden.

Hallo Brayden,

dann helfe ich mal suchen.

Grundsätzlich gilt für dich schon der 1. Absatz im Ratgeber:

"Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE..."

Weiter gehts mit dem 3. Absatz:

"Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten: ..."

Auch noch wichtig: Hinweis 8

Brayden schrieb
    Aber es könnte natürlich sein, das sie dann denken, ich bräuchte diese gesamte Unterstützung nicht.

Das können die gerne "denken", aber es gibt keine mir bekannte gesetztliche Grundlage, die der ARGE hier eine Handlungsmöglichkeit eröffnen würde.

LG Wolf





Signatur
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Brayden 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 3
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...   Erstellt am 13.08.2008 - 21:50Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi Wolf,

danke nochmal für deine Mühe..

Also generell heißt es :

Ich kann einfach so umziehen, teil der ARGE dann im nachhinein meine neue Adresse mit, und das war es ?

Ich muss also keinen neuen Mietvertrag vorlegen, einen neuen Bedarfsbogen ausfüllen etc.?

Das wäre natürlich super !

Liebe Grüße und einen schönen Abend dir !




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 14.08.2008 - 13:12Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Nein!

Möglichkeit a)
Umzug mit Genehmigung des Leistungsträgers

1. Wohnung entsprechend den für den Ort der neuen Wohnung geltenden Angemesenheitskriterien suchen
2. Mietangebot vom Vermieter erstellen lassen
3. Mietangebot vom zuständigen Leistungsträger genehmigen lassen
4. Mietvertrag unterschreiben
5. neuen Mietvertrag (Kopie) und Veränderungsmeldung bezüglich der neuen Unterkunftskosten beim zuständigen Leistungsträger abgeben
6. umzugsbedingte Kosten beim zuständigen Leistungsträger beantragen (Mietkaution, Umzugskosten)

---

Möglichkeit b)
Umzug ohne Genehmigung des Leistungsträgers

1. Wohnung entsprechend den für den Ort der neuen Wohnung geltenden Angemesenheitskriterien suchen
2. Mietvertrag unterschreiben
3. neuen Mietvertrag (Kopie) und Veränderungsmeldung bezüglich der neuen Unterkunftskosten beim zuständigen Leistungsträger abgeben

Folgendes ist dabei zu beachten
Ist für den Ort der neuen Wohnung der selbe Leistungsträger wie bisher zuständig, dann muss dieser die Kosten der neuen Unterkunft nur in Höhe der Kosten übernehmen, die sie für die bisherige übernommen hat, das betrifft sowohl die Kaltmiete, als auch die Neben- und Heizkosten!

Ist für den Ort der neuen Wohnung ein anderer Leistungsträger als bisher zuständig, dann muss dieser die Kosten der neuen Unterkunft in Höhe der Kosten übernehmen, die für diesen Ort als Angemessen gelten.

---

Ist für die neue Wohnung ein anderer Leistungsträger zuständig:
- muss bei a) der Umzug/die Kostenübernahme trotzdem bei dem Leistungsträger beantragt werden, der für den Ort der jetzigen Wohnung zuständig ist,
- muss i.d.R. bei a) und b) statt der Veränderungsmeldung ein Neuantrag beim für die neue Wohnung zuständigen Leistungsträger gestellt werden.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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