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blindcat Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.11.2007 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 21.11.2007 - 21:24 | |
Hallo!
Ich war vor ca 3 Jahren in einer Maßnahme vom Jobcenter. Da die Übernahme in die Maßnahme nicht klar war, riet mir meine Betreuerin, auf jeden Fall schon vorsorglich den Hartz IV Antrag zu stellen. Nach vielem Hick hack wurde die Maßnahme dan genehmigt. Dafür stand mir dann das alte ALGII in Höhe von 1200 Euro zur Verfügung. So, jetzt kommts! Das Geld ging sehr schleppend auf das Konto ein. Hierzu möchte ich bemerken, das auf meinem Konto aufgrund einer Firmenpleite eine Pfändung! Die Agentur, oder wie die gerade wieder heißen, war natürlich informiert. Die haben dann ohne mein Wissen beides Gezahlt. Aber!! Von jedem nur einen Teil... Völlig verworren (Typisch) Ist mir auch nicht aufgefall da lustigerweise immer ein Betrag von ca.1200 - 1300 Euro auf mein Konto einging. Genau der Betrag, der mir wärend der Maßnahme zustand.
Irgendwann im Frühjahr2005 hat dann Irgend ein Trottel!!! die Idee gehabt, fehlende 2500Euro Hartz iV als Nachzahlung auf mein pfändungsbelastetes Konto überweisen! Mitten in Monat!!
Jetzt ist die Kohle weg, und ich zahle im Augenblick
jeden Monat 50,00 von den Hartz IV Almosen zurück. Die haben es verbockt, ich muß es auslöffeln!
Ist das rechtens?
Signatur blindcat |
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 22.11.2007 - 18:12 | |
ALG II darf i.d. R. nicht gepfändet werden!
SGB I § 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt.
(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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