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Michel67 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 08.11.2008
Beiträge: 1
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...   Erstellt am 08.11.2008 - 12:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hilfe, ich benötige dringend einen Ratschlag von
jemandem mit ausreichenden Kenntnissen im Sozialrecht !!!

Sachverhalt: Im Klageverfahren gegen eine Verwaltungsbehörde verlor ich erstinstanzlich vor dem Sozialgericht wegen eines falsch formulierten
Klagebegehrens durch meinen sogenannten Rechtsvertreter. Inhaltlich hätte ich gewonnen.Daher bekam ich den richterlichen Hinweis,einen Überprüfungsantrag nach SGB 10 §44 zu stellen, was ich dann auch umgehend in die Tat umsetzte.Später kamen mir Zweifel über die Rechtmäßigkeit des bereits gefällten Urteils und so legte ich Berufung ein.
Meine Fragen: Muß ich den Überprüfungsantrag erst einmal zurückziehen, weil das Berufungsverfahren erst rechtskräftig abgeschlossen sein muß ?
Kann ich den Überprüfungsantrag trotz des nun eingeleiteten Berufungsverfahrens aufrechterhalten?
Rechtswidrige Verwaltungsakte werden ja für die Vergangenheit max. für 4 Jahre zurückgenommen.
Mir würde natürlich einige Zeit verloren gehen, wenn ich einen erneuten Überprüfungsantrag erst nach Bestandskraft des Berufungsurteils stellen könnte.Wenn es rechtlich kein Problem darstellt
und und nicht kontraproduktiv zu meinem Berufungsverfahren steht,würde ich den Antrag gern
aufrechterhalten.

Bitte helft mir zeitnah !!!!! Vielen Dank im Voraus !!!!!!




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8150
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...   Erstellt am 08.11.2008 - 12:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Da ich den genauen Zusammenhang, sprich die in der Klage und dem Überprüfungsantrag gestellten Anträge, nicht kenne, kann ich dir dazu nur allgemein was sagen.

Wegen eines falsch formulierten Klagebegehrens kann man nicht verlieren. Das Gericht ist verpflichtet, sich im Zweifelsfall nicht an den Wortlaut des Antrages zu halten, sondern den Sachverhalt zu ermitteln und den Antrag entsprechend zu deuten: §§ 103 und 106 SGG.

Der bereits gestellte Überprüfungsantrag schließt die Berufung nicht aus, oder umgekehrt.





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