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<gurke> unregistriert
| Erstellt am 07.09.2007 - 19:43 | |
Hallo,
Ich bräuchte bitte mal paar Meinungen. Die ARGE hat mir eine total krasse Auflage gedrückt, nämlich dass ich trotz Krankheit zu Meldeterminen kommen muß, solange ich noch irgendwie kriechen kann. Das kann und will ich nicht auf mir sitzen lassen und ich bitte euch um eure Mithilfe. Aber ich fange besser von Vorne an:
Ich bin Hartz IV - Bezieherin, war zu meinen letzten drei Meldeterminen ("Einladungen gem. § 59 SGB II") "arbeitsunfähig erkrankt" und habe mich jeweils im Vorfeld ordnungsgemäß mit Entschuldigungsschreiben (ausgefüllte Rückseite der Einladung) und "ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung", also der klassischen Krankmeldung, abgemeldet. Ich war übrigens nicht durchgehend erkrankt, sondern jeweils für einen Zeitraum von 10-20 Tagen, in den jeweils ein Meldetermin fiel (ja, sieht komisch aus, ist aber nun einmal so). Das wurde von der ARGE akzeptiert, brachte mir aber folgendes Schreiben ein - was ich persönlich einen echten Hammer finde:
"Ich darf Sie nun darauf hinweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich eine berufliche Tätigkeit ausschließt. Sie trifft keine objektive Aussage darüber, ob aus gesundheitlichen Gründen ein Meldetermin nicht wahrgenommen werden kann. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, z.B. Meldetermine bei der betreffenden Stelle wahrzunehmen.
Ohne ein ergänzendes, aussagekräftiges Attest Ihres behandelnden Arztes, aus dem sich ergibt, dass Sie entweder nicht geh- oder reisefähig sind bzw. wegen der Art der Erkrankung nicht an dem vorgesehenen Meldtermin teilnehmen können, kann ich künftig Ihr Fernbleiben nicht mehr akzeptieren. Sie können jedoch der Einfachheit halber auch Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Der Medizinische Dienst wird sich dann direkt mit Ihrem Arzt in Verbindung setzen und entsprechende Auskünfte einholen.
Sollten Sie also künftig krankgeschrieben werden und z.B einen Meldetermin nicht wahrnehmen, obwohl Ihre Erkrankung ein persönliches Erscheinen zulassen würde, wird Ihr Nichterscheinen als unentschuldigtes Fernbleiben gewertet. Die angekündigten Rechtsfolgen müßten dann eintreten."
In dem Brief, der sich nicht "Bescheid" nennt, wird sich weder auf einen Paragraphen im SGB berufen, noch enthält er eine Rechtsfolgenbelehrung oder einen Hinweis zur Widerspruchsregelung. Dürfen die mir so eine Regelung aufdrücken? Muß ich jetzt bei jeder Darmgrippe mit meinem Arzt feilschen und mir anhören, dass ich mit ner guten Windel sonen Meldetermin bestimmt durchstehen kann? Mit kaputten Knien oder vereitertem Kiefer dort ankriechen? Zahlen die das Taxi?
Und falls Sie mir wirklich so kommen dürfen: Ist diese ziemlich formlose Ankündigung rechtskräftig? So ganz ohne Widerspruchsbelehrung und Berufung auf Rechtsgrundlagen?
Wie soll ich reagieren? Bei der nächsten Erkrankung trotzdem nur die normale Krankmeldung abschicken, die Rechtsfolgen abwarten um dagegen Widerspruch einzulegen und gucken ob sie eine gute Erklärung haben?
Kennt sich da jemand aus?
Bin gespannt auf eure Antworten! Und schonmal vielen Dank für´s Mitgrübeln!
Grüße,
die gurke
P.S.: Martin Behrsing vom Erwerbslosenforum.de sagt, dass die ARGE leider Recht hat und mein Erscheinen verlangen kann. Und ich fürchte, der weiß sehr genau was er sagt, er zitert auch aus den Richtlinien (siehe meine gleichlautende Anfrage im dortigen Forum: http://www.elo-forum.org/trotz-kranksch … post153582 )
Über Gegenthesen mit entsprechender Rchtsgrundlage oder lustige Ideen wie ich diesen Quatsch zumindest vorerst umgehen kann, würde ich mich natürlich trotzdem freuen...! Klar, auf die entsprechenden Paragraphen bin ich gespannt, ich tendiere ja dazu, auch die nächste Krankschreibung ohne extra Attest abzuschicken, deren Konsequenzen abzuwarten und dann in den Widerspruch zu gehen. Damit die mir das mal richtig erklären, ausserdem habe ich das hier diskutierte Schreiben ja vielleicht garnicht bekommen oder falsch verstanden.
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<hartzgast> unregistriert
| Erstellt am 07.09.2007 - 20:23 | |
Auch wenn Sie recht haben,dass es eigentlich eine Unverschämtheit und Anmaßung ohnesgleichen dieser immer mehr zum Faschismus tendierenden Behörde ist, so würde ich trotzdem dringend davon abraten mit dieser Behörde zu spielen.
Ein Widerspruchsverfahren kann man hinziehen und auch ein folgendes Gerichtsverfahren kann Monate oder Jahre dauern.
Wenn man Ihnen dann vorher 100% der Leistung wegen Uneinsichtigkeit gestrichen hat sehen Sie bald sehr alt aus.
Und wenn Sie nachher 10 mal recht bekommen, nach 3 Jahren, vielleicht leben Sie dann schon nicht mehr, weil Ihnen kein Job angeboten wird und sonst auch keine Unterstützung zu Teil wird.
Nach dem Motto "Die dürfen das doch gar nicht" sind schon viele Menschen schwer reingefallen.
Die Hartz-Gesetze sind indirekte, langfristige, stückchenweise Vernichtungsgesetze, ganz nach den kleinfaschistischen Prinzipien, die schon bei der Verfolgung von Minderheiten im 3. Reich angewendet wurden.
Und legal (pseudo-legal, wie im 3. Reich auch).
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 08.09.2007 - 21:26 | |
Hallo,
wenn man krank geschrieben ist, ist man krank geschrieben (SGB 2 § 56). Sinn und Zweck der Krankschreibung ist es, eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen. Damit steht man dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung. Krankheit ist ein legitimer Grund für ein Meldeversäumnis.
Selbst in der Broschüre der BA "SGB II Merkblatt - Grundsicherung für Arbeitsuchende" steht:
... falls Sie zum Zeitpunkt der Meldung krank sein sollten - die Meldeaufforderung für den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit gilt. Sie sind dann verpflichtet, sich am ersten Tag, an dem Sie wieder arbeitsfähig sind, persönlich zu melden.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
<Mennix49> unregistriert
| Erstellt am 09.09.2007 - 07:33 | |
Hallo Ottokar
Da hätte ich mal eine Frage zu.
Als ich Krankgeschrieben war sollte ich zu einem Beratungsgespräch kommen , darauf hin rief ich mein SB an und sagte ihm dass ich Krankgemeldet bin was ja auch Aktenkungig ist .
Das interesierte ihn nicht , er sagte wenn ich zu diesem Termin nicht erscheine werde er mir Sanktionen geben .
Ein nicht erscheinen wäre nur dann der fall wenn mann ein Attest vom Arzt hat dass mann nicht mehr laufen könnte.
Was kann ich machen wenn ich deswegen Sanktioniert werde?
Danke im vorraus für eine Antwort
mfg Mennix
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 09.09.2007 - 11:14 | |
Hallo,
hier die gesetzlichen Grundlagen:
SGB II § 59:
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, ... sind entsprechend anzuwenden.
SGB II § 309 Abs. 3:
Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
Die Handlungsanweisung zu SGB III § 309 besagt zudem folgendes:
Die Bestimmung, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, wenn der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig ist, ist insbesondere dann in die Meldeaufforderung aufzunehmen, wenn nach dem Verhalten des Arbeitslosen zu erwarten ist, dass die Meldepflicht durch eine (erneute) Arbeitsunfähigkeit umgangen wird.
D.h. ist man krank geschrieben, braucht man sich nicht melden!
Bestimmt das Amt in der Meldeaufforderung zusätzlich, dass man sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (= Krankschreibung) zum Zeitpunkt des Meldetermines zu melden hat, sobald man wieder arbeitsfähig ist (Satz 3), wirkt diese Meldeaufforderung zu diesem Tag fort, d.h. man muss sich stattdessen an dem Tag melden, an dem man wieder arbeitsfähig ist, ansonsten ist die Meldeaufforderung hinfällig.
Also: wer krank ist ist krank!
Zwingt das Amt einen, sich trotz Krankschreibung beim Amt zu melden, ist dies ein Verstoß gegen SGB II § 59 i.V.m. SGB III § 309 Abs. 3. Eine Sanktion wegen nicht erfolgter Meldung ist somit ebenfalls rechtswidrig.
Was tun, wenn das Amt trotzdem rechtswidrig sanktioniert?
Beschwerde mit Klageandrohung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sanktion unter Hinweis auf die o.g. Rechtsgrundlagen > Klage!
Die Gesetzgebung ist hier eindeutig, der Klageerfolg garantiert.
[Dieser Beitrag wurde am 09.09.2007 - 11:16 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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<gurke> unregistriert
| Erstellt am 22.09.2007 - 19:47 | |
Jau! Wer krank ist ist krank!
Ich hatte wieder einen Termin, war wieder erkrankt, und habe wie gewohnt und ohne weiteren Kommentar eine ganz normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht...! Das wurde ohne wenn-und-aber akzeptiert, nächster Termin ist in 3 Wochen. Also: Einfach nicht verrückt machen lassen!!
Grüße und Danke für´s Gedanken machen
Gurke
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Zeppi Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 21.01.2008 Beiträge: 2 Nachricht senden | Erstellt am 21.01.2008 - 14:02 | |
Habe eben gelesen, dass man nicht in Post von Anderen sein Anliegen schreiben soll, somit erstelle ich einen neuen Thread....
Gruß Zeppi
[Dieser Beitrag wurde am 21.01.2008 - 14:47 von Zeppi aktualisiert]
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Funnelwebspider  Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 31.01.2008 Beiträge: 15 Nachricht senden | Erstellt am 07.02.2008 - 18:36 | |
So bei mir steht folgender Satz in der Einladung:
Sofern Sie nicht bettlägerig erkrankt sind,nehmen Sie den genannten Termin bitte trotz der Krankmeldung wahr! Sollten Sie bettlägerig erkrankt sein, ist dies durch Vorlage einer Bescheinigung Ihres Arztes nachzuweisen.
Ich bin seit dem 25.10.2007 krank geschrieben. Also recht lange.
Darf die Frau mich tatsächlich mit dieser Begründung vorladen oder gilt auch hier krank ist krank ?
Danke nochmal für die Hilfe.
Signatur Ich mag keine unfreundlichen Menschen. Das Leben ist einfacher wenn man freundlich miteinander umgeht. Also mach mich nicht an. Sonst..... |
Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 07.02.2008 - 20:11 | |
@Funnelwebspider: Die Antwort steht in deinem eigenen Thread. 
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
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