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Ottokar ...
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...   Erstellt am 08.05.2008 - 14:19Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Datum

Absender
BG-Nr. xxx

Empfänger


Stellungnahme zu ihrem Schreiben vom 18.04.2008, Forderung der Senkung meiner Unterkunftskosten

Werte Damen und Herren,

sie legen hier ein Urteil rechtsmissbrächlich aus, um Kosten einzusparen, die sie aber lt. Gesetz tragen müssen.

In dem Urteil des BSG vom 15.04.2008, Az: B 14/7b AS 34/06 R, auf das sie sich beziehen, geht es nur um die Heiz- und Nebenkosten sowie die Schuldzinsen bei selbst genutztem Wohneigentum.
Das BSG hat hier entschieden, dass die Zinsen für den Kredit, mit dem ein Haus/Eigenheim finanziert wurde, nur bis zur Höhe der «ortsüblichen Miete einer Wohnung von angemessener Größe» übernommen werden müssen.
Gleiches gelte auch für die Heiz- und Nebenkosten: Wie viel zu erstatten ist, orientiert sich an den Kosten einer angemessen großen Mietwohnung. Die tatsächliche Wohnfläche des Eigenheims kann für die Höhe der Heiz- und Nebenkosten nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden - etwa wenn das Haus bereits abbezahlt ist und ohne eine Übernahme der vollen Heiz- und Nebenkosten ein Umzug droht.

Wie hoch indes die angemessene Wohnfläche für selbst genutztes Wohneingentum ist, hat das BSG in seinem Urteil vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 2/05 R, festgelegt:
- Eigentumswohnung: für 1 - 2 Personen 80m², für jede weitere Person plus 20m²
- Eigenheim: für 1 - 2 Personen: 90m², für jede weitere Person plus 20m²; dazu gehörige Grundstücksfläche: 500m² im städtischen Bereich, 800m² im ländlichen Bereich.
Dieses Urteil hat auch Eingang in die Handlungsanweisung der BA zu § 12 SGB II gefunden, welche ihnen ebenfalls vorliegen dürfte und in die einen Blick zu werfen ich ihnen dringend empfehle.

Mit 4 Personen ist also ein Eigenheim mit max. 130m² oder eine Eigentumswohnung mit max. 120m² angemessen (BSG B 7b AS 2/05 R).
Heiz- und Nebenkosten sind bis zu der Höhe angemessen, die einem vergleichbaren Haushalt in einer Mietwohnung entstehen. Schuldzinsen sind bis zur max. Höhe der Kaltmiete einem vergleichbaren Haushaltes einer Mietwohnung angemessen (BSG B 14/7b AS 34/06 R).

Wie die Angemessenheit der Unterkunftskosten, Neben- und Heizkosten bei Mietwohnungen zu ermitteln ist, hat das BSG in seinen Urteilen vom 07.11.2006, AZ: B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R ausführlich klargestellt.
Zur angemessenen Miete hat das BSG ausgeführt, dass diese nach der Produkttheorie aus der Größe der Wohnung, die sich nach den landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues richtet, und der für den Ort des Hilfebedürftigen für Wohnungen mit einfacher Ausstattung üblichen Quadratmeterpreises zu ermitteln ist. Dazu hat der Leistungsträger einen qualifizierten Mietspiegel auf der Grundlage von §§ 558c, 558d BGB zu erstellen. Im Weiteren muss eine individuelle Prüfung erfolgen.

Das sie derartige Angemessenheitskriterien ermittelt oder eine solche Prüfung vorgenommen haben, kann ich jedoch nirgendwo erkennen.

Weiter führt das BSG aus, dass es (unabhängig von den zu ermittelnden Angemessenheitskriterien) immer darauf ankommt, dass der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich die Möglichkeit der Kostensenkung hatte, ansonsten sind die Kosten der derzeitigen Wohnung als angemessen zu betrachten und solange zu zahlen, bis tatsächlich eine Möglichkeit zur Kostensenkung besteht.

Eine solche individuelle Prüfung haben sie ebenfalls nicht vorgenommen.

Unter diesem Hauptkriterium: dass es immer darauf ankommt, dass der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum tatsächlich die Möglichkeit der Kostensenkung hatte, sind auch die Angemessenheit für Neben- und Heizkosten zu beurteilen.
Da der Hilfebedürftige regelmäßig keinerlei Einfluss auf die Höhe der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten und der vom Energieversorger festgelegten Brennstoffkosten hat, und der Hilfebedürftige somit diese nicht senken kann, sondern einzig die Höhe seines Verbrauches beeinflussen kann, ist in der Rechtsprechung zum SGB II (so auch BSG) allgemein anerkannt, dass, sofern die Kaltmiete nach der Produkttheorie angemessen ist, auch die Heiz- und Nebenkosten in tatsächlicher Höhe als angemessen zu übernehmen sind, sofern dem Hilfebedürftigen nicht konkret durch unwirtschaftliches Verhalten hervorgerufener Mehrverbrauch nachgewiesen werden kann.

Auch hierzu haben sie keinerlei Prüfungen durchgeführt.


Mein selbst genutztes Eigenheim ist mit einer Größe von 106m² also unzweifelhaft angemessen. Ob und inwieweit meine Neben- und Heizkosten sowie Schuldzinsen angemessen und bis zu welcher Höhe diese von ihnen zu tragen sind, haben sie gemäß den genannten Urteilen des BSG NOCH zu prüfen.

Unabhängig davon wäre ein unangemesen großes selbst genutztes Eigenheim Vermögen im Sinne des § 12 SGB II und als solches müsste eine Verwertungsprüfung erfolgen, statt einer von ihnen hier rechtsmissbräuchlich geforderten Senkung der Unterkunftskosten.


Ich fordere sie auf, unverzüglich die Angemessenheit meiner Unterkunftskosten anzuerkennen und ihre o.g. Aufforderung zurückzunehmen. Ansonsten werde ich eine vorbeugende Unterlassungsklage wegen Rechtsmissbrauches gegen sie beim zuständigen Sozialgericht einreichen.
Strafanzeige und -antrag wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) behalte ich mir bei Kürzung meiner Unterkunftskosten durch sie ausdrücklich vor.


MfG
...





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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