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Eiskalterossi  Bürgermeister
     

Status: Offline Registriert seit: 02.05.2005 Beiträge: 1742 Nachricht senden | Erstellt am 22.05.2006 - 17:12 |  |
11. Zustand der Bahnen
11.1 Die Anlaufflächen und die Bahnen müssen nach den Empfehlungen der (TK) Technischen Kommission
gepflegt werden.
11.2 Kein Spieler darf an irgendeinem Teil der Bahn oder der Anlauffläche Substanzen anbringen, welche
Bahn oder Anlauffläche entstellen oder beschädigen, oder den Zustand der Bahn oder der Anlauffläche
so verändern könnten, daß andere Spieler dadurch beeinträchtigt werden.
11.3 Der Gebrauch derartiger Substanzen wie Arisol, Talkum, Bimsstein oder Harz, z.B. an den Schuhsohlen;
der Gebrauch weicher Gummisohlen oder Schuhe mit Hacken, die die Anlauffläche abnutzen oder
sonstwie die Bedingungen auf ihr verändern, ist verboten. Die Spieler dürfen keinen Puder in die
Spielbereiche mitnehmen.
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Status: Offline Registriert seit: 02.05.2005 Beiträge: 1742 Nachricht senden | Erstellt am 22.05.2006 - 17:13 |  |
12. Spielbeginn , verspätetes Eintreffen
12.1 Der Spielbeginn ist in den Durchführungsbestimmungen oder Ausschreibungen festgelegt und
einzuhalten.
12.2 Bei Einzelwettbewerben hat der/die Spieler/in eine halbe Stunde vor dem angesetzten Start zu
erscheinen. Zu spät kommende Spieler dürfen das Spiel in dem Feld ohne Probewürfe aufnehmen, in
welchem sich der am weitesten vorangeschrittene Spieler des entsprechenden Bahnenpaares befindet.
Die Festlegung hierfür trifft der Schiedsrichter bzw. die Wettkampfleitung.
12.3 Mannschaften dürfen auch unvollständig zum angesetzten Start antreten. Zu spät kommende
Mitspieler
dürfen das Spiel in dem Feld aufnehmen, in dem sich die eigene Mannschaft befindet.
12.4 Kann eine Mannschaft einen angesetzten Start nicht wahrnehmen, oder ist zum angesetzten
Startzeitpunkt nicht erschienen, werden die nicht wahrgenommenen Spiele mit 0 Punkten gewertet. Der
jeweilige Gegner bekommt 2 Punkte für den Sieg und die erzielten Pins gutgeschrieben.
12.4.1 Die durch höhere Gewalt nicht erschienenen Mannschaften, haben der zuständigen Spielleitung
innerhalb von 3 Tagen über die Verhinderungsgründe zu berichten, da ansonsten Disziplinarmaßnahmen
zusätzlich wirken können.
12.4.2 Trifft höhere Gewalt zu und die Mannschaft versäumt dadurch den gesamten Spieltag, wird das Ergebnis
in 0 Punkte für die nicht erschienene Mannschaft und alle ihre jeweiligen Gegner gewertet werden.
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13. Spielunterbrechung
Bei Ausfall einer Bahnanlage oder Einzelbahn ist der Schiedsrichter oder Aufsichtführende berechtigt,
den Wettkampf nach einem vertretbaren Zeitraum fortzusetzen. Ist der Schaden nicht zu beheben, so ist
die Möglichkeit zu prüfen, ob der Wettkampf auf einer anderen Bahn dieser Anlage oder in einer anderen
Anlage fortgesetzt werden kann. Unterbrochene Spiele oder Spielserien, die nicht am gleichen Tag zu
Ende geführt werden können, sind terminlich neu anzusetzen. Sie müssen bei Mannschaftswettbewerben
vom Punkt der Spielunterbrechung mit den gleichen Spielern/Spielerinnen fortgesetzt werden.
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14. Spielabbruch
14.1 Das Spiel ist abzubrechen, wenn der Schaden nicht behoben werden kann und keine freie Bahn bzw.
Anlage zur Verfügung steht.
14.2 Erfolgt der Spielabbruch aus anderen als technischen Gründen, entscheidet das zuständige Organ über
die Wertung des Spiels; entsprechend nach der Rechts- und Verfahrensordnung der DBU.
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15. Nichtantritt
Mannschaften, die eigenwillig ihr Startrecht nicht wahrnehmen, können neben anderen Folgen auf Antrag
nach den Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung der DBU aus der Liga ausgeschlossen
werden.
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16. Betreuer / Trainer
16.1 Ein Trainer oder ein Betreuer je Einzelspieler, bzw. je Mannschaft bei Mannschaftswettbewerben, darf
sich direkt hinter dem Sitzbereich derjenigen Bahn aufhalten, auf der die von ihm betreuten Spieler
spielen. Der Aufenthalt ist nur in Sportkleidung gestattet.
16.2 In den Einzelwettbewerben kann für jeden Spieler eine Person gestellt werden, die die Eintragungen und Würfe überwacht.
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Eiskalterossi  Bürgermeister
     

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17. Verwarnungen / Spielausschluss
17.1 Verwarnungen / Spielausschluss sind Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters / Spielleiters und
Personenbezogen. Im Falle von Slow-Bowling können auch komplette Mannschaften davon betroffen
sein.
a) für Einzelspieler
Das erste Ahndungsmittel ist die mündliche Verwarnung. Sie zieht keine Konsequenzen nach sich, hat
aber in Folge Gültigkeit für weitere Verstöße gegen die Sportordnung oder Sportdisziplin bei diesem
Wettbewerb.
Der nächste Regelverstoß ist dem / der Betroffenen durch Hochhalten der gelben Karte anzuzeigen und
hat Gültigkeit für alle weiteren Verstöße gegen die Sportordnung oder Sportdisziplin.
Der nächste Regelverstoß ist dem / der Betroffenen durch Hochhalten der gelb / roten Karte anzuzeigen
und bedeutet das Streichen des aktuellen Frames dieser Person im laufenden Spiel.
Ein weiterer Regelverstoß führt das Zeigen der roten Karte mit sich und bedeutet sofortigen
Spielausschluss dieser Person. Das bis dahin erzielte Ergebnis bleibt bestehen. In
Mannschaftswettbewerben kann im darauffolgenden Spiel der ausgeschlossene Spieler durch einen
Ersatzspieler ersetzt werden. Der Ausgeschlossene kann an diesem Spieltag bzw. laufenden Wettbewerb
nicht mehr eingesetzt werden.
b) für Mannschaften
Das erste Ahndungsmittel ist die weiße Karte. Sie ist der betroffenen Mannschaft durch Hochhalten der
Karte anzuzeigen und hat Gültigkeit für alle weiteren Verstöße im Bereich des Slow-Bowling.
Der nächste Regelverstoß ist der betroffenen Mannschaft durch Hochhalten der gelben Karte anzuzeigen
und hat Gültigkeit für alle weiteren Verstöße im Bereich des Slow-Bowling.
Der nächste Regelverstoß ist der betroffenen Mannschaft durch Hochhalten der gelb / roten Karte
anzuzeigen und bedeutet das Streichen des aktuellen Frames dieser Mannschaft im laufenden Spiel.
Ein weiterer Regelverstoß führt das Zeigen der roten Karte mit sich und bedeutet sofortigen
Spielausschluss dieser Mannschaft. Bei einer roten Karte gegen eine Mannschaft wird diese Mannschaft
für den Rest des laufenden Spiels gesperrt. Das Ergebnis des laufenden Spiels wird gestrichen.
Sanktionen gegen einzelne Spieler sind von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
17.2 Entscheiden von Protesten
Bei Protesten gegen spielbeeinflussende Verstöße, entscheidet der Schiedsrichter nach Anhörung der
beteiligten Spieler und gegebenenfalls der beiden Mannschaftsführer, sofort. Die Entscheidung ist den
Beteiligten sogleich bekanntzugeben.
17.3 Einsprüche gegen den Zustand des Materials
Einsprüche gegen den Zustand von Bahnen und Anlaufflächen oder gegen den Zustand oder die
Zulassung von Pins und Bällen sind sofort nach Spielbeginn, oder nach Bekanntwerden, dem
Schiedsrichter / Spielleiter / Wettkampfleitung formell mitzuteilen. Dieser hat dann zu entscheiden, ob vor dem Weiterspielen dem Grund des Einspruchs abgeholfen werden kann und soll, oder ob ggf. auf einem
anderen Bahnpaar gespielt werden muss.
17.4 Berichtigung von Schreibfehlern
Eine Berichtigung von Fehlern beim Notieren der Ergebnisse auf dem Spielformular ist dem betroffenen
Spieler bzw. der betroffenen Mannschaft vom Schiedsrichter mit Vorlage der entsprechenden Unterlagen
bekanntzugeben. Die Berichtigung muss spätestens eine Stunde nach Ende der Veranstaltung oder
Serie einer Veranstaltung vor Ort vom Schiedsrichter erfolgen. Die Berichtigung muss in jedem Fall von
der spielleitenden Stelle vor der Preisvergabe oder Beginn einer nächsthöheren Runde bzw. des
nächsten Starttages, erfolgen.
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18. Schiedsrichter
Die Schiedsrichter werden für DBU-Veranstaltungen von dem/der DBU-Schiedsrichter-Obmann/frau
eingeteilt. Er/Sie kann diese Aufgabe an die Landesschiedsrichterwarte delegieren. Die Entschädigung
der Schiedsrichter richtet sich nach der Schiedsrichterordnung.
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19. Rechtswesen
Für die Durchführung der Sportveranstaltungen sind die DBU-Sportordnung und die Durchführungsbestimmungen
maßgebend. Verstöße werden nach der Rechts- und Verfahrensordnung der DBU
geahndet.
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20. Sonstige sportliche Veranstaltungen
Sonstige sportliche Veranstaltungen sind BKSA - Wettbewerbe, Turniere, Sportwochen, Freundschaftsund
Pokalspiele, “Trimm-Dich“-Veranstaltungen, Werbebowling und Wohltätigkeitsveranstaltungen, im Inund
Ausland. Bei allen Veranstaltungen dieser Art muß gewährleistet sein, daß bei den
Mannschaftsstärken, der Benutzung der Spielgeräte, dem Alter und dem Geschlecht eine vergleichbare
Bewertung gegeben ist. Die Veranstalter haben für Aufsichten zu sorgen.
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