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tulpe0607  Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 30.01.2008 Beiträge: 1 Nachricht senden | Erstellt am 30.01.2008 - 15:05 | |

Ich bin allein erziehend (Kind 6 Jahre) und wurde zum 01.02.2008 gekündigt. ALG I Bescheid liegt vor, ich erhalten 614,00 €.
Da ich vorher bereits etwas Geld vom JobCenter erhalten hatte und die von meiner Kündigung erfahren haben, wurde mir auch schon ein Bescheid zugesandt, jedoch über 781,00 €. Da wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß ich ja ALG I auch bekomme.
Wer weiß, wie hoch der ALG II Zuschlag ist? Mein Sohn erhält Kindergeld in Höhe von 154,00 € und Unterhalt in Höhe von 290,00 €.
Wer kann mir weiterhelfen.
Liebe Grüße aus der Hauptstadt!
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redtiger1965 Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 31.01.2008 Beiträge: 6 Nachricht senden | Erstellt am 31.01.2008 - 01:09 | |
Ich kann dir dazu nur sagen, das Bei HarzIV das Kindergeld und der Unterhalt angerechnet (abgezogen) wird. Lt. HarzIV bleiben dir 347€ + Miete + Heizkostenzuschlag. Da du Unterhalt und Kindergeld bekommst, wird wohl für das Kind nicht gezahlt. Was du aber, falls noch nicht geschehen, beantragen solltest ist der Zuschlag für Alleinerziehende. Beste Grüße Maik
Signatur Die einen kennen mich, die anderen können mich :-) |
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 31.01.2008 - 08:53 | |
Es gibt keinen ALG II Zuschlag.
Die Höhe des ALG II bemisst sich u.a. nach:
- Personenzahl der BG
- Alter der Personen in der BG
- Höhe der Kosten der Unterkunft
- Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens
Wenn du mit deiner Tochter Alleinerziehend bist, wäre euer ALG II Bedarf:
dein Regelsatz: 347€
Mehrbedarf wg. Alleinerziehend: 125€ (ab 7 Jahren nur noch 42€)
Regelsatz Tochter: 208€
Gesamt = 680€
dazu kommen noch die Kosten der Unterkunft (KdU), also Miete incl. Neben- und Heizkosten, wobei bei den HK 18% abgezogen werden, wenn diese die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten, da diese Kosten im Regelsatz als Haushaltenergie enthalten sind.
Diesem Gesamtbedarf wird euer Einkommen angerechnet:
- ALG I wird auf deinen Bedarf angerechnet und, wenn noch was übrig bleibt, auf den deiner Tochter
- Kindesunterhalt und Kindergeld wird auf den Bedarf deiner Tochter angerechnet, wenn ihr Einkommen ihren bedarf übersteigt, wird der Teil des Kindergeldes, den sie nicht benötigt, auf deinen Bedarf angerechnet.
D.h. also im konkreten Fall hast du: 614€ - 30€ Freibetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V = 584€ anrechenbares Einkommen,
deine Tochter: 154€ + 290€ = 444€ anrechenbares Einkommen.
Wenn man dieses mal Pauschal von eurem Bedarf abzieht (680€ - 584€ - 444€ = ), dürften eure o.g. KdU max. 348€ betragen, dann hättet ihr keinen Anspruch auf ALG II, wenn die KdU darüber liegen, hättet ihr in dieser Höhe Anspruch auf ergänzendes ALG II.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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