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SG Dresden: Arge Dresden darf ALG II für WG-Bewohner nicht kürzen
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Ottokar 
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Erstellt am 29.10.2008 - 08:39
Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in einer Wohngemeinschaft lebt, hat dennoch Anspruch auf Übernahme des vollen Mietzinses, wenn dieser unter dem für einen Ein-Personen-Haushalt anzuwendenden Richtwert liegt. Eine dem widersprechende Dienstanweisung, die die Arge Dresden angewendet habe, sei rechtswidrig, entschied das Sozialgericht Dresden. Denn sie stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 22.10.2008, Az.: S 20 AS 5022/08 ER, unanfechtbar).
Die Antragstellerin bezieht ALG II und lebt mit einem Bekannten in einer Wohngemeinschaft. Für die 72 Quadratmeter große Wohnung fällt eine Warmmiete von 579 Euro an. Davon trägt die Antragstellerin die Hälfte, also 289,50 Euro. Die Arge Dresden übernahm nur 205,80 Euro. Dies sind 50 Prozent des Richtwertes für einen Zwei-Personen-Haushalt in Dresden. Die Antragstellerin beantragte Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht Dresden und hatte damit Erfolg.
Die Arge Dresden habe sich an ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.2008 zu halten, entschieden die Sozialrichter. Danach sei der Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt anzuwenden, auch wenn eine Wohngemeinschaft mit weiteren Personen bestehe. Laut Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden seien dies aktuell 308,70 Euro warm. Da die Kosten der Antragstellerin niedriger seien, sei für eine Kürzung kein Raum. Sie habe Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen vollen Miet- und Heizkosten, lediglich gekürzt um eine Pauschale für Warmwasserbereitung von 6,33 Euro.
Quelle
Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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