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<guest>
unregistriert

...   Erstellt am 25.07.2007 - 23:05Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ich habe eine Frage zur Förderung von Existenzgründern, die aus Hartz4 heraus sich selbständig machen wollen.
Durch die Förderungsänderung im letzten bin ich jetzt etwas verunsichert und verwirrt, was denn nun greift.

Womit kann ich denn rechnen, wenn ich (alleinstehend) mich selbständig machen will?

Danke euch für eure Hilfe...

Eva




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 26.07.2007 - 20:01Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

nach SGB 2 § 16 hast du keinen Anspruch auf Gründungszuschuss nach SGB 3 § 57 oder Existenzgründungszuschuss nach SGB 3 § 421l. Diese wurden im SGB2 gezielt ausgeschlossen. Du kannst sie aber trotzdem beantragen, allerdings besteht keine Rechtspflicht zur Genehmigung = Ermessensleistung.

ALG2-Empfängern soll so gezielt eine Selbstständigkeit verhindert werden. Allerdings gibt es eine Lücke im Gesetz. Sobald man eine ABM ausübt, erwirbt man sich auch als ALG2-Empfänger die Anspruchsvoraussetzungen für Gründungszuschuss nach SGB 3 § 57 oder Existenzgründungszuschuss nach SGB 3 § 421l. Auch ein ALG2-Empfänger kann eine ABM erhalten.

Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet. Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt

Existenzgründerzuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt, wenn das Arbeitseinkommen im Jahr 25 000 Euro nicht übersteigt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro.

Es kann nur entweder Gründungszuschuss nach SGB 3 § 57 oder Existenzgründungszuschuss nach SGB 3 § 421l gewährt werden.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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