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Ulli5 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 30.06.2007
Beiträge: 5
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...   Erstellt am 06.07.2007 - 12:45Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Ihr da draußen in der Hartz4-Welt,
brauche dringend Euere Hilfe !!!!!!!!!!

Grundsätzliches: lebe als Alleinerziehende mit einem
15-jährigen Kind und erhalte Hartz4.
Bin gerade dabei meine eigene kleine Firma aufzubauen. Verdiene also dazu, jetzt wollen die mir meine Selbständigkeit streichen, da noch zu wenig Umsatz sei, ist doch am Anfang logisch oder?
Dürfen die das so ohne weiteres?

Meine Fragen:

Wieviel darf ich dazuverdienen, ohne Abzüge zu erhalten.
Habe was von 1500 € gelesen, ist das richtig ????

Wie wird die Mehrbedarfregelung berechnet?
Erhalte 42€, ist das richtig?


Wie geht das mit dem Kinderzuschlag von 140€ ???

Wenn ich Hartz4 streichen lasse und stattdessen
Wohngeld beantrage,wie wird das errechnet, gibt es da Tabellen?

Ganz, ganz viele Fragen.
Bitte, bitte helft mir.
Tausend Dank ..... Euere Ulli5




<Gast>
unregistriert

...   Erstellt am 07.07.2007 - 12:13Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich arbeite als "selbständiger Telefoninterviewer" in einer halle mit 100 "Selbstständigen".
Honorar 3,80 bis 10,00 Euro je nach Zahl der Interviews.

Von dieser "selbständigen" Tätigkeit darf ich 100 Euro behalten, der Rest wird angerechnet.

Erst ab 400 Euro "Umsatz" darf ich Fahrtkosten anmelden.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 07.07.2007 - 13:54Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

wie wollen die dir deine Selbständigkeit denn streichen?

Vorab folgendes:
wenn du Anspruch auf ALG2 hast, hast du keinen Anspruch auf Wohngeld: Nachrangigkeit von Leistungen.
Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes hast du nur, wenn du allein wegen deinem Kind ALG2 erhälst, weil dein Einkommen zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht vollständig ausreicht und durch den Kinderzuschlag Bedürftigkeit, also ALG2, vermieden wird. Kinderzuschlag gibt es nur für max. 3 Jahre und in Höhe von max. 140 Euro/Monat und Kind.
Bekommt also nur dein Kind ALG2 und ist dieses nicht höher als 140 Euro/Monat, kannst du stattdessen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG beantragen und erhalten. Bei 2 Kindern analog 280 Euro, usw.


Der Mehrbedarf (fälschlich Kinderzuschlag genannt) für Alleinerziehende berechnet sich nach SGB 2 § 21 wie folgt:
1. 36% deiner Regelleistung wenn du mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebst
2. oder 12% pro Kind, wenn dadurch ein höherer Prozentsatz als unter 1. erzielt wird, max. jedoch insgesamt 60% deiner Regelleistung.

Wenn du also 347 Euro Anspruch lt. SGB 2 § 20 Abs. 2 hättest, beträgt dein Mehrbedarf für ein Kind unter 7 oder zwei unter 16 Jahren 124,92 Euro, lt. Rundungsregel erhälst du 125 Euro. Ist dein Kind 7 Jahre oder älter, erhälst du 12%, also 41,64 Euro, gerundet 42 Euro.
(siehe auch Durchführungbestimmung zu SGB 2 § 21)

Wieviel du als Selbstständiger "dazuverdienen" darfst, ohne das dein Einkommen auf dein ALG2 angerechnet wird, kann man so pauschal nicht sagen.
Als Selbstständiger kannst du alle Kosten, welche mit der Erzielung deines Einkommens verbunden sind, davon absetzen: SGB 2 § 11 Abs 2 Nr 5, außerdem noch Steuern, Altersvorsorge, Versicherungen, etc.
Hierfür gibt es für Erwerbstätige einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 100 Euro. Wenn deine Kosten nachweislich darüber liegen und du ein Mindestbruttoeinkommen von 400,01 Euro hast, kannst du stattdessen die tatsächlichen Kosten geltend machen.
Was dann noch übrig bleibt, wird gemäß SGB 2 § 30 angerechnet. D.h. von dem Betrag zwischen 100,01 Euro bis 800,00 Euro gibt es 20% Freibetrag; von dem Betrag zwischen 800,01 Euro bis 1200,00 Euro (bei mindestens einem Kind in der BG 1500 Euro) gibt es 10% Freibetrag; alles darüber (ab 1200,01 Euro bzw. 1500,01 Euro) wird voll angerechnet.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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