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Candy ...
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...   Erstellt am 18.05.2008 - 14:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo ,
habe erneut 2 Fragen konnte nichts konkretes finden bzw. habe die § nicht verstanden,
mein Mann ist Erwerbsunfähig 70% G er erhält aber nur 53,- EUR statt der wie hier und im SGB II 59,- € ist aber mit 17 % angegeben.
dann bin ich seelisch am ende und mein mann durch seine stark fortschreitende Atrose auch, wollte nun für beide eine Reha beantragen,( ohne § bitte,) wieweit wird da gekürzt???

Candy




Ottokar ...
Moderator
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Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 18.05.2008 - 15:16Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Wenn er Sozialgeld (§ 28 SGB II) erhält, dann steht im der Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II zu, das sind 17% der maßgeblichen Regelleistung.
Diese beträgt bei Alleinstehenden 347€ und bei Verheirateten/Partnern 312€, der Mehrbedarf damit also 59€ bzw. 53€.
Im SGB XII sind diese Beträge identisch.





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

Candy ...
Star User
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Status: Offline
Registriert seit: 19.04.2008
Beiträge: 45
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...   Erstellt am 18.05.2008 - 15:42Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 



Candy





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