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<kleinerbaer>
unregistriert

...   Erstellt am 28.09.2007 - 16:57Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,
ich habe mich hier etwas umgesehen,nur leider einen vergleichbaren Fall nicht gefunden.
Ich bekomme Hartz IV zusätzlich zu meinem 400 euro job.damit ich das geld vom amt bekomme haben ich und mein Freund bisher folgende maßnahmen getroffen:
da wir bzw er seit knapp drei jahren ein eigenes haus bewohnen,haben wir das so geregelt das ich bei ihm zur untermiete gemeldet bin, ich im prinzip miete an ihn zahle, ganz offiziell. wohnraum und aufteilung ist alles abgestimmt und das funktioniert soweit auch ganz gut.eine lebensgemeinschaft wurde somit ausgeschlossen, wir haben weder gemeinsame konten noch versicherungen oder dergleichen.
bisher war alles sehr einfach. nun ist es o das ich schwanger geworden bin, war eigentlich nicht geplant zumindet jetzt gerade nicht, aber wir wollen das kind jetzt haben. nun ist es natürlich so, das wenn das kind da ist man ja auch angeben muss wer der vater ist.muss ich das angeben? was wennn ich es angebe, dann wird doch vermutet das wir die ganze zeit eine LG waren,oder? und zusätzliches geld fällt dann bei mir garantiert auch weg.
wie ist das wenn ich ihn angebe, was von seinen monatlichen ausgaben wird angerechnet? er hat aus erster ehe eine tochter für die er unterhalt zahlt, außerdem zahl er noch für einen kredit für sein erstes haus in der seine exfrau mit seiner tochter lebt, wird das ebenfalls angerechnet?
es sind viele fragen, nur möchten wir nichts falsch machen, ich frage mich ob ich es lieber gleich angeben sollte, um irgendwelchem ärger und fragen aus dem weg zu gehen.

ich hoffe auf antwort und hilfe.
danke erstmal im vorraus.




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 29.09.2007 - 11:50Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

per Definition bildet ihr eine BG, wenn ihr im selben Haushalt wohnt und ein gemeinsames Kind habt (SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 2).
Wenn ihr im selben Haus getrennte Wohnungen bewohnt, passiert gar nichts. Aber wenn ich dich richtig verstanden habe, trifft das hier nicht zu(?).

D.h. ihr werdet mit der Geburt des Kindes als BG behandelt, d.h. dein Regelsatz mindert sich auf 90%. Da ihr nicht verheiratet seid, bleibt der Untermietvertrag bestehen und du bekommst die KdU weiterhin. Es kann aber sein, dass die ARGE sich weigert, weil sie den Untermietvertrag dann für unglaubwürdig hält.
Dein Freund ist dann gegenüber dir und eurem Kind unterhaltspflichtig. D.h. sein anrechenbares Einkommen wird auf seinen Bedarf, dann auf deinen und zuletzt auf den des Kindes angerechnet.
Siehe dazu im Forum unter "Hinweise und Ratgeber" den "Ratgeber Einkommensberechnung aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit" und die "ALG2-FAQ".

Wichtig ist die Vermögensprüfung!
Obwohl ihr nicht verheiratet seid, wird euer Vermögen gemeinsam ermittelt, d.h. auch, dass das Haus der Vermögensprüfung unterliegt.
Zum Thema Vermögen wird heute oder morgen ein Ratgeber veröffentlicht.

Wenn du bei der Geburt und beim Einwohnermeldeamt den Namen des Vaters als Unbekannt angibst, was so noch nicht strafbar ist, verzichtest du aber auch generell auf alle Unterhaltsansprüche gegenüber deinem Freund. Du kannst nicht später behaupten, er sei der Vater, um Unterhalt einzufordern, das würde dich sofort gegenüber der ARGE der Lüge überführen und die Rückforderung von Leistungen + Bußgeld zur Folge haben. Die Ämter sind untereinander Auskunftspflichtig!

[Dieser Beitrag wurde am 29.09.2007 - 13:43 von Ottokar aktualisiert]





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---

<kleinerbaer>
unregistriert

...   Erstellt am 29.09.2007 - 13:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


hallo,

vielen dank für die schnelle antwort.
das mit den getrennten wohnungen ist so, das ich im prinzip die obere etage bewohne d dort auch ein bad vorhanden ist und er die untere, wir nutzen gemeinsam die küche.das ist auch im untermietvertrag so angegeben.
das man die angaben später nicht mehr ändern könnte dessen bin ich mir bewusst.es ist eben sehr ungewiss inwieweit sich meine arbeitssituation verändern könnte.bis vor kurzen habe ich noch genug verdient bin aber aus betrieblichen gründen auf die besagten 400 euro heruntergesetzt worden, ob sich das wieder in die andere richtung verändert weiß ich nicht.
ich werd mir auf jeden fall erstmal den ratgeber durchlesen..




<kleinerbaer>
unregistriert

...   Erstellt am 29.09.2007 - 13:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


habe mir alles angesehen und verstanden. nur eine sache geht mir noch im kopf rum:
wenn ich meinen freund als vater angebe, die ARGE den untermietvertrag daraufhin als ungültig ansieht, kann es dann pasieren das ich leistungen die ich bereits erhalten habe zurückzahlen muss?
das wäre ein riesenproblem da wir auf das geld angewiesen sind/waren.(logisch wer ist das nicht.)




Ottokar ...
Moderator
...............

...

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Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 29.09.2007 - 15:32Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


schrieb

    habe mir alles angesehen und verstanden.

Wie das denn? Ich habe den "Ratgeber Vermögen" doch eben erst veröffentlicht?


schrieb

    nur eine sache geht mir noch im kopf rum:
    wenn ich meinen freund als vater angebe, die ARGE den untermietvertrag daraufhin als ungültig ansieht, kann es dann pasieren das ich leistungen die ich bereits erhalten habe zurückzahlen muss?
    das wäre ein riesenproblem da wir auf das geld angewiesen sind/waren.(logisch wer ist das nicht.)

Nein. Ihr geltet ja erst mit Geburt des Kindes, genau genommen sogar erst mit der Entlassung aus der Klink, als BG (SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 2). Deine Schwangerschaft ist kein ausreichender Grund, das vorangegangene Vorliegen einer BG anzunehmen und schon gar kein Beweis dafür.
Da würde man ja mit jedem Partner, mit dem man in die Kiste hüpft, automatisch eine BG bilden. So etwas sieht der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vor.
Außerdem lässt sich hier das Vorliegen getrennter Haushalte eindeutig nachweisen. Zu eurer Sicherheit (man weis ja nie, was den SB vor Langerweile und fachlicher Inkompetenz so im Kopf herumgeht) solltet ihr, falls ihr Änderungen dieser Verhältnisse vorhabt, den gegenwärtigen Stand fotografisch dokumentieren, am besten im Beisein von Freunden/Bekannten.
§ 9 sieht zwar ausdrücklich den selben Haushalt als Voraussetzung vor, die Handlungsanweisung dazu erkennt aber auch die überwiegende Abwesenheit eines Partners in einer örtlich getrennten Zweitwohnung nicht als Grund für das Nichtbestehen einer BG an.
Damit wird euer Untermietvertrag vermutlich hinfällig sein.





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<kleinerbaer>
unregistriert

...   Erstellt am 02.10.2007 - 14:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


...meinte auch den Ratgeber zur Einkommensberechnung und die ALG2-FAQs.

Ansonsten bin ich dann erstmal etwas beruhigt, wahrscheinlich sollte man es wenns Kind da ist drauf ankommen lassen, es angeben und abwarten. Wenn wir nur als BG angesehen werden und der Untermietvertrag als gültig angesehen wird, dann seis drum. Wenn der angezweifelt wird kann man ja erstmal drauf beharren. ist ja schließlich nicht so das es den nicht gibt.

In Hinsicht vermögen hat sich dann ja einiges verändert? Irre ich mich oder hattest du erst geschrieben das das haus sicher ist und vermögen getrennt ermittelt wird und es wurde danach nochmal geändert, dahingehend das beider vemögen ermittelt wird? kann mich auch irren..




Ottokar ...
Moderator
...............

...

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Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 02.10.2007 - 18:44Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Ich hatte parallel zu der Antwort den "Ratgeber Vermögen" erstellt und dabei etwas abgeändert.
Der o.g. Ratgeber ist aktuell.





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