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<Elisabeth Strelow> unregistriert
| Erstellt am 27.10.2007 - 18:06 | |
Wer weiss einen Rat?
Aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten musste ich eine vorhandene Tätigkeit aufgeben, ich habe gleich im Anschluss eine schlechter bezahlte Stelle angenommen. Ich stellte am 27.09.2007 einen Neuantrag bei der ARGE in Hamburg-Bergedorf, nach Einreichung aller Unterlagen bekam ich ein Schreiben, dass noch ein ärztliches Attest fehlte, dieses reichte ich umgehend nach. Die Sachbearbeiterin teilte mir telefonisch mit, dass das ausreicht, um meinen Antrag zu bearbeiten. Auf telefonische Nachfrage teilte sie mir mit, dass sie die Leistung nun doch noch nicht bewilligen kann, da nach Rückfrage bei einer anderen Sachbearbeiterin noch Sanktionen ausstehen und ich beschreiben soll, ob Gespräch mit dem alten Arbeitgebe stattgefunden haben. Dieses verneinte ich schriftlich und verwies auf mein Attest, in dem bescheinigt wurde, dass aus ärztlicher Sicht ein Wechsel des Arbeitsumfeldes dringend erforderlich war.
Was soll ich nun tun? Ich bin völlig pleite, wieso soll ich bestraft werden, dafür, dass ich behindert bin (GdB 40) und nicht voll leistungsfähig? Und wieso wird meine 16-jährige Tochter mitbestraft? (Ihr Vater zahlt keinen Unterhalt). Wer kann mir einen guten Rat geben???
Vielen Dank!
Elisabeth
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 27.10.2007 - 20:33 | |
Was meinst du:
- Erstantrag bzw. Neuantrag nach Unterbrechnung?
- Wiederholungsantrag wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes?
Erst mal hast du Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid! Ohne den sind keine rechtlichen Schritte möglich.
"noch Sanktionen ausstehen" ist kein Ablehungsgrund! Diese Begründung ist der reinste Schwachsinn!
Denn nur wenn du Leistungen erhälst, kannst du auch sanktioniert werden! Bist du kein ALG2-Empfänger: wie bitte wollen die dir denn etwas sanktionieren?
Da hast du mal wieder eine typische "ich hab von nichts 'ne Ahnung - hoffentlich merkt es keiner" Antwort erhalten.
Außerdem kann nur die Person sanktioniert werden, die sich nach § 31 SGB II einer Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Nicht die anderen Mitlgieder der BG, die haben einen eigenen, unabhängigen Anspruch auf ALG2. Bekommst also du eine Sanktion, kann nur dein ALG2 sanktioniert werden, nicht das deines Kindes oder Partners. Alles andere wäre rechtswidrig und erfordert sofortige rechtliche Maßnahmen.
Ich würde hin gehen, mit einem Zeugen, und ordentlich Krach schlagen. Die sofortige Bewilligung und Auszahlung - zumindest des ALG2 für Kind und Mann - fordern und ansonsten mit einer Anzeige wegen Nötigung und Betruges drohen!
(rechtswidrige Leistungsverweigerung = Betrug und Nötigung)
Hilft das nicht: Anwalt und/oder Eilantrag und Feststellungsklage (Feststellung der Bedürftigkeit nach SGB II) beim Sozialgericht.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
<Elisabeth> unregistriert
| Erstellt am 30.10.2007 - 20:22 | |
Hallo Ottokar,
vielen Dank für Deine Antwort. Es war ein Neuantrag nach 6 Monaten (Kein Anspruch auf Hartz wg. zu hohem Einkommen.
Ich habe mich an die Bergedorfer Zeitung gewandt und dort meinen Fall geschildert. Dann rief mich eine Redakteurin an, die hatte noch Fragen und wollten den Namen und die Telefonnr. der ARGE-SB; habe ich ihr natürlich gegeben, nun warte ich noch mal bis nächste Woche, dann gehe ich zur ÖRA und dann, wenn es sein muss, zum Sozialgericht. Eine Beratungsstelle hat mich noch extra darauf hingewiesen, Schreiben und/oder Dokumente, die ich bei der ARGE einreiche, entweder per Einschreiben/Rückschein, oder persönlich abgeben und sich den Erhalt leserlich!! per Unterschrift bestätigen zu lassen. Es kommt einfach sehr oft vor, dass sie ARGE Schreiben angeblich nicht erhalten hat und Sanktionen erteilt. Falls es von Interesse ist, halte ich Euch auf dem Laufendem.
Viele Grüße
Elisabeth
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 31.10.2007 - 13:56 | |
schrieb
Falls es von Interesse ist, halte ich Euch auf dem Laufendem.
Viele Grüße
Elisabeth
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Auf alle Fälle!
Sanktionen, die aus einem früheren Bezugszeitraum von ALG2 "übrig geblieben" sind, entfallen! Das ist nicht wie beim ALG1, wo Sperrzeiten hinsichtlich der max. Bezugsdauer bei Restansprüchen übertragen werden.
Fällt man während einer Sanktion aus dem ALG2-Bezug, ist die Sanktion weg und kann bei einem erneuten Anspruch auf ALG2 nicht wieder erneuert oder als "Restsanktion" geltend gemacht werden. Dafür gibt es keinerlei Rechtsgrundlage im SGB2.
Falls du die Klage selbst stellen willst und Hilfe brauchst - einfach fragen!
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