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kleineschnecke 
Neu dazu gekommen


...

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Beiträge: 1
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...   Erstellt am 20.06.2008 - 09:21Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo,

ich hab folgendes Problem. Ich erhielt am 11. Juni eine Einladung von meinem SB zum Bewerbergespräch am 13.06.2008 für 8 Uhr morgens.
Eigenbemühungsnachweise mitbringen, belehrung dass mein ALG II um 10 % abgesenkt wird, wenn ich ohne wichtigen Grund der Einladung keine Folge leiste.

Rechtsfolgebelehrungen auf der Rückseite.

Allerdings erhielt ich am Abend des 12. Juni einen Anruf von einer Arbeitgeberin, die mein Stellengesuch in einer Stellenbörse entdeckt hat. Wir unterhielten uns etwas und sie bot mir ein persönliches Gespräch am nächsten Morgen an, weil sie mir andernfalls erst 3 Wochen später einen Termin hätte anbieten können.
Dem hab ich natürlich zugesagt, habe mich dann auch bei der Dame vorgestellt mit der Bitte mir doch noch eine Bescheinigung über den Termin zukommen zu lassen und dass mir die Fahrtkosten für die Anreise nicht erstattet wurden.

Wollte dann Montags direkt morgens zu meinem SB mit der Bestätigung und den Nachweisen der Eigenbemühungen.

Montagmorgen hatte ich dann Post im Briefkasten.

Zum einen einen Sanktionsbescheid, da ich dem Meldetermin am 13.06. nicht nachgekommen bin.

-----
Auzug aus dessen Inhalt:

... wird Ihr ALG2 vom 1.7.2008 bis 30.09.2008 monatlich um 10% der Regelleistung abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung von 35 Euro....

Es wurden weder im Anhörungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen, noch ergeben sich nach Aktenlage Anhaltspunkte um von dieser Sanktion abzusehen.

Begründung:
Sie sind trotz schriftlicher Belehrung zu dem Meldetermin am 13.06 ohne wichtigen Grund nicht erschienen.
Gründe, die dieses Verhalten erklären und als wichtig anerkannt werden könnten, wurden trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen.

-------
Datiert ist der Sanktionsbescheid auf den 13.06.2008. Genauso wie der Änderungsbescheid, der die Sanktion vom 1.7 - 30.9.2008 berücksichtigt.

Da war ich erst einmal ziemlich frustriert und genervt.
Ebenso hat die Arbeitgeberin mir die Bescheinigung nicht sofort zukommen lassen, sondern diese erhielt ich erst gestern.
Allerdings hatte ich m.E. keine Möglichkeit den Grund vorzutragen, wenn direkt am selben Tag, wo ich den Meldetermin nicht wahrnehmen konnte, ein Sanktionsbescheid ergeht. Donnerstagsabends konnte ich meinen SB nicht mehr informieren, Freitags war die Arge noch geschlossen, als ich losgefahren bin und nach meiner Rückkehr war auch keiner mehr zu erreichen bei der Arge. Und Montags war noch bevor die Sprechzeiten bei meinem SB beginnen, der Sanktionsbescheid da inkl. Änderungsbescheid im Postkasten.

Hab jetzt alle notwendigen Unterlagen zusammen, die mein Versäumnis erklären.
Brauch jetzt nur irgendwie eine Info, wie ich mich jetzt verhalten soll.
Fände es schon äußerst paradox, wenn mir die Bezüge auf Grund der Wahrnehmung eines Vorstellungsgesrächs gekürzt werden würden.

*kopfschüttel und ratlos in die Runde blick*




Ottokar ...
Moderator
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 20.06.2008 - 12:25Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hier musst du sofort gegen diesen Sanktionsbescheid Widerspruch einlegen!


Datum

Absender
BG-Nr. xxx


Empfänger


Widerspruch gegen ihre Sanktion vom xx.xx.xxxx


Werte Damen und Herren,

ich empfinde es als Frechheit, wie sie hier meine Rechte mit Füßen treten und ihre Pflichten vernachlässigen, was im Übrigen rechtswidrig ist.

Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx forderten sie mich auf, mich am 13.06.2008 um 8 Uhr bei ihnen zu melden.

Am Abend des 12.06.2008 erhielt ich einen Anruf von einer Arbeitgeberin, die mich kurzfristig für den 13.06.2008 zu einem Bewerbungsgespräch einlud.
Nachweis der Arbeitgeberin über meine Anwesenheit in Kopie anbei.

Dies wollte ich ihnen am nächsten Werktag mitteilen, stattdessen erhielt ich da mit Datum vom xx.xx.xxxx den o.g. Sanktionsbescheid.
Wären sie ihren Pflichten nachgekommen und hätten stattdessen eine Anhörung nach § 24 SGB X durchgeführt, die VOR Erlass einer Sanktion zwingend vorgeschrieben ist, wären ihnen diese Umstände bekannt geworden.
Stattdessen muss ich nun hier ihrer Sanktion widersprechen, die gleich aus zwei Gründen rechtswidrig ist:

1. hat vor Erlass dieser Sanktion keine Anhörung nach § 24 SGB X stattgefunden,

2. habe ich einen wichtigen Grund für meine Fernbleiben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II, nämlich das Bewerbungsgespräch.

Beide Gründe machen ihre Sanktion rechtswidrig.

Ich fordere sie auf, de hiermit angefochtenen Sanktionsbescheid sofort zurückzunehmen.
Sollten sie dies nicht tun, oder meinem berechtigten Widerspruch nicht stattgeben und die Sanktion wirksam werden, werde ich sofort negativen Feststellungsantrag beim zuständigen Sozialgericht einreichen und behalte mir Strafanzeige und -antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) ausdrücklich vor, ebenso wie daraus resultierende Schadenersatzforderungen.

Ich erwarte, dass sie in Zukunft ihren Pflichten (hier: Anhörung nach § 24 SGB X vor Erlass einer Sanktion) erfüllen, so wie sie es auch von mir verlangen. Sie sollte ihre Vorgehensweise dringend überdenken.


MfG
...





Signatur
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===---


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