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Kaleczinski 
Neu dazu gekommen


...

Status: Offline
Registriert seit: 29.05.2008
Beiträge: 1
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...   Erstellt am 29.05.2008 - 16:40Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hi, ich hab da mal eine Frage, die mir bis jetzt keiner beantworten konnte. Darf das Arbeitsamt nach einer dreimonatigen Sanktion sofort eine neue hinten dranhängen? Meine Freundin hat nämlich eine Hundert % Sanktion bis Ende Juli und vorgestern kamen ein Brief, in dem steht, dass sie wegen eines versäumten Termins am 05.09.2007(!) mit einer mindestens 30 % Sperre zu rechnen hat. Ist sowas überhaupt erlaubt?




Wolf27 ...
Moderatorin
...............

...

Status: Offline
Registriert seit: 25.04.2007
Beiträge: 2954
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...   Erstellt am 29.05.2008 - 17:07Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Hallo Kaleczinski,

lies dir mal unbedingt diese beiden Beiträge durch:

a) Hartz IV Sanktionen Streichung von ALG II möglich

b) Hartz IV: So vermeiden Sie Sanktionen

Zitat hieraus: Wer zu einem angeordneten Termin im Amt, einer Info-Veranstaltung oder ärztlichen Untersuchung nicht erscheint, bekommt die Regelleistung um 10 % gekürzt – ein Minus von bis zu 35 € monatlich.

Beim zweiten versäumten Termin wird um 20 % (bis zu 69 €), beim dritten um 30 % (bis zu 104 €) usw. gekürzt.


Die 30 %-Kürzung erscheint mir daher nicht korrekt.

Frage:
1. Hat sie den Termin tatsächlich versäumt? Wenn ja, weshalb?
2. Wurde mit dem Schreiben ein Anhörungsbogen mitgeschickt und sind die Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten?
3. Wurde ein Datum genannt, ab wann die Sanktion greifen soll?

@ Ottokar: Was ist in diesem Fall korrekt? Können die, aufgrund der vorangegangenen 100 %-Sanktion, jetzt hier gleich mit 30 % loslegen? Das kann doch nicht richtig sein!?

LG Wolf


[Dieser Beitrag wurde am 29.05.2008 - 17:11 von Wolf27 aktualisiert]




Ottokar ...
Moderator
...............

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Status: Offline
Registriert seit: 08.06.2007
Beiträge: 8153
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...   Erstellt am 30.05.2008 - 18:48Zum Seitenanfang Beitrag zitieren Beitrag melden 


Das kommt darauf an, wie sich diese 100% Sanktion zusammensetzt. Sind darin bereits zwei Sanktionen nach § 31 Abs. 2 SGB II enthalten, wäre dies die dritte Sanktion wegen gleichartiger Pflichtverletzung, damit wären 30% möglich.
Allerdings vermute ich, dass deine Freundin unter 25 ist und eine 100% Sanktion nach § 31 Abs. 5 SGB II wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II erhalten hat. Diese kann jedoch nicht auf eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 SGB II an- bzw. aufgerechnet werden.
Eine Zählwirkung gibt es immer nur bei Sanktionen für gleichartige Pflichtverletzungen. Gab es also bisher keine bzw. zwei Sanktion(en) wegen einer Nichtmeldung, kann nur 10% sanktioniert werden.





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