| Ersteller | Thema » Beitrag als Abo bestellen |  |
MartinD Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.09.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 25.09.2008 - 17:24 | |
Tagchen,
Wäre nett wenn sich wer fände, der sich meines Problems annimmt, das da wäre:
Ich soll sanktioniert werden, weil ich einer "Einladung" zu einem Termin meines SB nicht Folge leistete.
Hintergrund: Ich erhielt gar keine solche Einladung, soll aber nun gerade dies beweisen, eine logische Unmöglichkeit.
Was tun?
|
|
|
Wolf27  Moderatorin
    

Status: Offline Registriert seit: 25.04.2007 Beiträge: 2954 Nachricht senden | Erstellt am 26.09.2008 - 00:10 | |
Hallo Martin,
wenn du diese Einladung nie erhalten hast, kann auch der versäumte Termin nicht sanktioniert werden. Wenn dir gar nicht bekannt ist, dass du einen Termin hattest, kannst du diesen logischerweise weder einhalten noch versäumen.
Den Nachweis des tatsächlichen Zuganges dieser Aufforderung und des Zeitpunktes des Zuganges beim Empfänger muss die Behörde führen: SGB X § 37 Abs. 2.
Ich vermute, du hast eine Aufforderung zur Stellungnahme erhalten (Anhörung)? Dann kannst du die o. g. Begründung verwenden. Sollte die ARGE dennoch deine Regelleistung kürzen: Widerspruch einlegen, mit Klage drohen!
LG Wolf
Signatur Meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keinerlei Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Auf von mir vorformulierte Schriftstücke kann jeder gerne zugreifen und diese, auf seinen Fall angepasst, verwenden. Noch Fragen...?
|
MartinD Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.09.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 26.09.2008 - 00:24 | |
Bedanke mich für diese Antwort, inbesondere auch für die Nennung des diesbezüglichen Paragraphen. 
Und: Ich erhielt keine Aufforderung zur Stellungnahme, nur die Mitteilung, dass der Regelsatz gekürzt werde.
[Dieser Beitrag wurde am 26.09.2008 - 00:29 von MartinD aktualisiert]
|
Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 26.09.2008 - 11:32 | |
Wie hoch ist diese Sanktion?
Sofort Widerspruch einlegen und darin Aussetzung der Vollziehung beantragen!
In etwa so:
Absender
BG-Nr.
Empfänger
Widerspruch gegen ihre Sanktion vom xx.xx.xxxx
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Werte Damen und Herren,
mit ihrer hiermit angefochtenen Sanktion bestrafen sie mich, weil ich angeblich einer Aufforderung zur Meldung nicht nachgekommen bin.
Diese Sanktion ist gleich in mehreren Punkten rechtswidrig, weshalb ich, falls erforderlich, dagegen mittels Klage vorgehen werde.
1. Ich habe diese ominöse Einladung, auf die sich ihre Sanktion stützt, nie erhalten. Ihre Forderung an mich: ich müsse dies nachweisen; ist nicht nur unstatthaft sondern ebenfalls rechtswidig, denn SIE haben gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB X diesen Nachweis zu führen - was sie bis heute nicht taten.
2. Hat VOR einer Sanktion ZWINGEND eine Anhörung gemäß § 24 SGB II statt zu finden - aber eine solche gab es nicht.
3. Ist der Betroffene, in diesem Fall ich, gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II VOR eines Sanktion über die Rechtsfolgen zu belehren - aber auch eine solche Rechtsfolgenbelehrung gab es nicht.
Wie sie sehen, ist ihre Sanktion gleich aus 3 Gründen rechtswidrig.
Ich fordere sie deshalb auf, diese Sanktion SOFORT zurück zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Bearbeitung dieses Widerspruchs stelle ich ergänzend Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 86a Abs. 3 SGG bis zu einer abschließenden Entscheidung, notfalls vor dem zuständigen Sozialgericht.
Zur Bearbeitung dieses Antrages setze ich ihnen eine Frist bis zum 03.10.2008, nach erfolglosem Fristablauf werde ich diesen Antrag sofort beim zuständigen Sozialgericht stellen.
Strafanzeige und -antrag wegen Betrug um zustehende Sozialleistungen sowie Rechtsbeugung im Amt behalte ich mir ausdrücklich vor!
MfG
...
[Dieser Beitrag wurde am 26.09.2008 - 14:05 von Ottokar aktualisiert]
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
---===--- |
MartinD Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.09.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 26.09.2008 - 21:14 | |
Auch Dir: Danke,
Werde Deine Vorlage nutzen, allerdings in gemilderter Form, das Grobe entspricht nicht ganz meinem Naturell. 
[Dieser Beitrag wurde am 26.09.2008 - 21:15 von MartinD aktualisiert]
|
Maultasche  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 237 Nachricht senden | Erstellt am 27.09.2008 - 08:45 | |
Hallo MartinD !
Es gibt Situationen, da kann man leider nicht mehr auf das "Naturell" achten.
Hier steht schließlich das Existensminimum auf dem Spiel und ein dä.... SB achtet hier auf gar nichts, sondern umgeht alle Regeln.
MfG
Signatur Der Beamte und der Philosoph beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit |
joschzilla  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 23.06.2008 Beiträge: 230 Nachricht senden | Erstellt am 27.09.2008 - 22:34 | |
Maultasche hat Recht MartinD. Die SB verwalten dich als eine Kostenstelle. zudem ist der SB weisungsgebunden und unterliegt dem Willen seines Vorgesetzten der eigentlich nur eines muß, und zwar die Bilanz zugunsten der Dienststelle, in der Regel die Kosten zu senken. Wirst du schwach nutzen die das gegen dich.
Signatur Amerikanisches Welfare Modell in Deutschland?
NEIN DANKE!
Das hier ist nicht Amerika und nicht Russland.
WIR LEBEN IN DEUTSCHLAND MEINE HERREN! |
MartinD Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.09.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 30.09.2008 - 16:52 | |
War heute auf der Bank: Die haben bereits gekürzt, eine Antwort auf meinen Widerspruch erhielt ich nicht.
Soll ich meinem Antrag auf Vollzugsstopp der Sanktion auch die Forderung auf Nachzahlung der einbehaltenen Beträge beifügen?
Außerdem erhielt ich heute meinen neuen Bewilligungsbescheid und habe übermorgen einen Termin bei meinem SB.
Soll ich dem alles vorlegen oder nur mehr per Einschreiben reagieren?
Habe jetzt schon drei Namen, die sich mit meiner Sache beschäftigen.
Langsam wird´s unübersichtlich.
|
Maultasche  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 237 Nachricht senden | Erstellt am 30.09.2008 - 19:31 | |
Hallo!
Für den Widerspruch dürfen die sich 3 Monate Zeit lassen.
Wieviel wurde denn gekürzt ?
Davon wäre eine EA beim SG abhängig.
Nichts mündlich machen !!!
Allenfalls den SB auf seine Fehler hinweisen, falls er es ist, der die Sanktion veranlasst hat.
Signatur Der Beamte und der Philosoph beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit |
MartinD Neu dazu gekommen

Status: Offline Registriert seit: 25.09.2008 Beiträge: 7 Nachricht senden | Erstellt am 30.09.2008 - 21:43 | |
Hallo Maultasche,
Sie kürzten um 20% (70€).
Was ist EA? Eilantrag?
|