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winni Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 10.01.2008 Beiträge: 41 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 10:22 | |
Hallo liebe Leute!!!
Hab wiedermal ein paar Fragen an euch,und hoffe ihr könnt uns Auskunft geben.
Es geht wieder um meine Bekannte.Das sie seit März Rente bezieht ist euch ja bekannt.
Nun zum Problem: Ihre Rente beträgt 372,-EUR im Monat.Da dies zum leben nicht ausreicht mußte sie Sozialhilfe(kein HartzIV)beantragen.Hat zwischenzeitlich eine Erbschaft gemacht(Grundstück von ihrer Mutter,Wert etwa 10-bis15000,-EUR,Schätzwert).Heut nun kam der Ablehnungsbescheid vom Sozialamt mit der Begündung das sie erst das Vermögen verleben muß bevor sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen darf.
Sie wollte aber ,wenn das Grundstück verkauft ist,mit diesem Geld ihre Schulden tilgen(Auto)und den Rest zur Sanierung ihres Hauses verwenden.Auf grund des Ablehnungsbescheides rief sie gleich auf dem SG an aber man sagte ihr das Sie keine Auskunft darüber geben dürfen,da das ja gegen das Soziamt verwendt werden könnte.
Nun unsere Frage:Muß sie das Geld wirklich erst verleben,darf sie sich nichts davon zurücklegen oder ins Haus stecken?
Weiß nicht ob dieses Thema hierher gehört,da es ja eigentlich mit HartzIV nichts zu tun hat.Sollte ich hier in der falschen Rubrik sein ,bitte ich um Entschuldigung.
Vorab aber schon mal
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KatharinaM Durchstarter


Status: Offline Registriert seit: 27.03.2008 Beiträge: 13 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 11:23 | |
http://www.deutsche-rentenversicherung- … 6bodyText3
Bitte korrigiert mich, wenn etwas daran nicht stimmen sollte:
Wenn sie Rente erhält ist sie wohl nicht mehr erwerbsfähig – folglich beantragt sie nicht Sozialhilfe, sondern Grundsicherung.
Bei der Grundsicherung (für dauerhaft nicht erwerbsfähige Menschen) ist nicht viel anders als bei Sozialhilfe – Grundstücke sind Vermögenswerte, welche angerechnet werden.
Sie muß diese Werte zuerst veräußern, bevor ein Antrag bewilligt wird.
Daß sie noch Schulden zu bezahlen hat, ist dabei unerheblich. Eine soziale Leistung ist nicht darauf ausgerichtet, dem Bezieher eine Steigerung des Vermögens zu ermöglichen. Dieses wäre aber umgekehrt der Fall – deshalb die Ablehnung.
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winni Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 10.01.2008 Beiträge: 41 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 13:05 | |
Hallo Katharina M
Nein meine Bekannte bezieht seit März 08 Altersrente.Vorher bezog sie HartzIV.Doch wil die Rente nicht zum Leben reicht,mußte sie sich auf dem Sozialamt melden.So jedenfalls die Aussage ihrerSB.Ausserdem dachte ich bis jetzt immer,das man sich pro Lebensjahr(Ich glaub das waren 150;_EUR)fürs Alter ansparen kann,ohne das daß Amtvon ihr fordern darf erst ihr Gespartes zu verbrauchen.
für deine schnelle Antwort
Winni
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Maultasche  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 237 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 13:23 | |
Hallo winni,
bei Hartz IV (SGB II)gilt ein anderer Vermögensfreibetrag als bei der Grundsicherung im Alter(SGB XII).
Es gelten dann nicht mehr 150,00 Euro pro Lebensjahr, sondern 2.600,00 Euro für über 60-jährige und 1.600,00 Euro für unter 60-jährige.
Ist bei einem Wechsel in diese andere Form von Grundsicherung mehr Vermögen vorhanden, muß der Rest verwertet werden.
Leider wissen das sehr wenige und das Vermögen ist weg.
Wie das mit dem Grundstück und den Schulden ist, das können bestimmt die Experten beantworten.
Ein schönes Wochenende allen !
Signatur Der Beamte und der Philosoph beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit |
quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 13:55 | |
Hallo Maultasche,
genau das ist das Problem:
Der Wechsel vom SGBII ins SGBXII, § 90
Ganz besonders trifft das Personen, die in Zwangsrente geschickt werden (ab 63 Jahre)
Sollten sie vorher ALGII bezogen haben und für das Alter zumindest teilweise vorgesorgt haben, ist mit dem Termin des Übergangs in Rente sämtliches Vermögen (bis auf 2.600€) weg. Es gibt kein Altersvorsorgeschonvermögen mehr.
Mit dieser Zawangsrente (wenn sie geringer als die Grundsicherung ist = Sozialgeldbetrag + angemessenne Miete) ist dann die Altersarmut bis zum Tode per Gesetz eingeführt!
Über diese Konsequenzen bei Eintritt in eine Zwangsrente unterhalb der Grundsicherung sind vielen Betroffenen nichts bekannt, bzw. wird in der Öffentlichkeit totgeschwiegen, auch wenn es in der Zukunft Personen betrifft, deren Zahl jenseits der zweistelligen Millionenzahl lauten wird.
Hier herrscht völlige Ahnungslosigkeit (bis auf wenige Eingeweihte und aktive Personen in Foren)
Gruß
Quinky
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winni Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 10.01.2008 Beiträge: 41 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 16:25 | |
Hallo Leute
Nun versteh ich so langsam gar nichts mehr.
Heißt daß, das mit den 150,.EUR pro Lebensjahr genau so ein BESCHISS gemacht wird wie mit der Riesterrente?
Die wird ja auch bei der Rente angerechnet.
Kann oder wäre sie dann nicht besser beim HartzIV-Amt geblieben?
Ich weiß wirklich nichts mehr!!!!
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quinky 5 Sterne Auszeichnung
    

Status: Offline Registriert seit: 27.04.2007 Beiträge: 536 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 16:42 | |
Hallo Winni,
hier wirfst Du einiges durcheinander. Die 150€/Lebensjahr und Riesterrente bei anrechnen (stimmt nicht) sind verschiedene Schuhe!
150€/Lebensjahr allgemeines Schonvermögen
250€/Lebensjahr Altersvrosorgeschonvermögen
Solange ALGII bezogen wird (arbeitsfähige Personen) gelten diese Freibeträge. Das SGBII ist gültig.
Sobald allerdings jemand Rentner wird (Vorruhestand/nicht erwerbtätig) oder die Regelaltersgrenze erreicht hat (nicht mehr arbeitsverpflichtete Personen laut SGBII) ändert sich die gesetzliche Gültigkeit.
Der ALGII-Empfänger unterliegt den Bedingungen des SGBII
Der Rentner/nicht mehr erwerbsfähige Person unterliegt dem SGB XII.
In diesem § 90 SGB XII gibt es aber keinen Unterschied mehr zwischen allgemeinen Vermögen und Altersvorsorgeschonvermögen. Es gibt nur noch eine Summe. Diese Summe ist wie "Maultasche" gesagt hat (je nach Alter 1600/2600€), in dem Falle gültig.
Sollte die Altersrente dann zu gering sein, gibt es nur dann staatliche Unterstützung, wenn das Vermögen diese 1600/2600€ unterschreitet. Ansonsten gibt es als Rentner KEINE staatliche Unterstützung und dieses Vermögen muß bis zu dieser Grenze aufgebraucht werden. Das damit in kurzer Frist nichts mehr übrig ist, ergibt sich von selbst. Es reicht mit Sicherheit NICHT bis zum Lebensende.
Rente/Riesterrente/Anrechnung
Hier muß man klar unterscheiden.
Die Riesterrente wird NICHT auf die normale Rente angerechnet.
Das sieht anders aus.
Wenn die normale Rente zu gering ist, wird bis zur Grundsicherung (Regelsatz + angemessene Miete) durch den Staat aufgestockt. Vor dieser Aufstockung durch den Staat wird allerdings erstmal überprüft, ob
1. Vermögen oberhalb der Freigrenze oder
2. weitere Einkünfte bestehen.
Bei 2. kommt jetzt die Riesterrente ins Spiel. Besteht eine Riesterrente, wird vor Aufstockung erstmal die Riesterrente als Einkommen gewertet. Somit wird die Riesterrente auf die Aufstockung angerechnet.
Hat jemand eine normale Rente, die über der Grundsicherung liegt, bekommt er seine normale Rente SOWIE die Riesterrente in voller Höhe. In dem Falle findet KEINE Anrechnung statt.
Der Unterschied ist also folgender.
Die Riesterrente wird auf eine eventuelle Aufstockung der Rente angerechnet.
Die Riesterrente wird nicht auf die Normalrente angerechnet.
Im Endeffekt ist es aber so, jeder der eine kleine Rente unterhalb der Grundsicherung bekommt, für den ist die Riesterrente nonsens, da diese auf die Grundsicherung angerechnet wird.
Gruß
Quinky
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Maultasche  Super Star
   

Status: Offline Registriert seit: 11.01.2008 Beiträge: 237 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 18:50 | |
Und die wenigen, die es wissen, können das Vermögen trotzdem durch plötzliche Krankheit verlieren, wenn sie aus dem SGB II fallen.
Na dann fangt mal alle an, Sparstrümpfe zu stricken.
Signatur Der Beamte und der Philosoph beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit |
winni Star User
 

Status: Offline Registriert seit: 10.01.2008 Beiträge: 41 Nachricht senden | Erstellt am 04.04.2008 - 21:54 | |
Na das sind ja tolle Nachrichten.
Wenn sie sich nun eine neue Heizungsanlage einbauen läßt(ihre ist über 25 Jahre alt)ist das Geld ja weg.
Kann sie dann einen neuen Antragstellen?Oder wird ihr dan vorgerechnet wie lange ihre Erbschaft reichen muß?
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Ottokar  Moderator
    

Status: Offline Registriert seit: 08.06.2007 Beiträge: 8153 Nachricht senden | Erstellt am 06.04.2008 - 13:27 | |
Genau diese Frage muss ihr, trotz rechtswidriger Weigerung, gemäß §§ 13 bis 15 SGB I das Sozialamt beantworten, dazu ist es gesetzlich verpflichtet!
Ich würde hier sagen, dass sie ihr Vermögen für ihre lebenshaltung verwenden muss. Wenn dazu wegen Defekt oder zu hoher Kosten eine Heizungsanlage nötig ist, dann muss sie die halt bezahlen.
Allerdings gebe ich zu bedenken, dass ihr selbst bewohntes Eigenheim ebenfalls zum verwertbaren Vermögen gehören kann. Das sollte vorher geprüft werden, ansonsten hat sie das Erbe für ein Haus ausgegeben, das sie ohnehin verkaufen muss.
Dann kann sie ihr Haus auch gleich veräußern, sich irgendwo in der BRD eine schöne (angemessene!) Wohnung suchen und ihr Vermögen verleben.
Signatur Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
Meine Schreiben und Auskünfte sind lediglich Informations- und Formulierungshilfen. Im Einzelfall erbringe ich keine Rechtsdienstleistungen, sondern gewähre lediglich Freundschaftshilfe.
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